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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

Die Schenkung von Hand zu Hand (Handschenkung) kommt mit der Übergabe der Sache<br />

zustande (Realvertrag). Das Schenkungsversprechen hingegen bedarf zu seiner Gültigkeit<br />

der Schriftform.<br />

Die Grundstücksschenkung muss öffentlich beurkundet (Verpflichtung) und im Grundbuch<br />

eingetragen (Verfügung) werden.<br />

Bei der gemischten Schenkung muss auch der Beschenkte eine Leistung erbringen. Sie<br />

liegt nur vor, wenn die Parteien sie als solche gewollt haben (Schenkungswille), ein günstiger<br />

„Freundschaftspreis“ allein reicht dazu noch nicht aus.<br />

§53 Sonderfälle (Art. 63 OR)<br />

§54 Abwicklung der Bereicherung<br />

Der obligatorische Anspruch der Kondiktion geht primär auf Naturalrestitution. Dies ist<br />

aber wegen der Vindikation eher bedeutungslos. Deshalb bezieht sich der Anspruch der<br />

Kondiktion zumeist auf Geld (Insolvenzrisiko!).<br />

Berechnung des Rückerstattungsanspruches:<br />

• Grundsätzliche volle Restitution („was empfangen wurde, muss zurückgegeben werden“).<br />

• Bei Geld wird der Zins nur geschuldet wenn er bezogen wurde oder hätte bezogen<br />

werden können.<br />

• Für Dienstleistungen wird eher der objektive als der subjektive Wert geschuldet.<br />

Vgl. dazu: BGE 119 II 437 (K/S 15-6)<br />

• Bei Sachgebrauch wird ein Entgelt für die Sachnutzung geschuldet (Spezialfälle: Art.<br />

40f II, 208 OR).<br />

Vgl. dazu: BGE 110 II 244 (K/S 11-4)<br />

• Bei mehreren sich gegenüberstehenden Ansprüchen erfolgt die Abwicklung Zug um<br />

Zug, wenn sich Geldkonditionen gegenüberstehen werden die Ansprüche verrechnet.<br />

Vgl. dazu: [BGE 83 II 18] (K/S 15-2)<br />

• Derjenige, der eine Sache restituieren muss, hat Anspruch auf Ersatz der nützlichen<br />

und notwendigen Aufwendungen (Art. 65 OR).<br />

§55 Ausschluss des Bereicherungsanspruches, wegen<br />

1. Wegfalls der Bereicherung (Art. 64 OR)<br />

Dies setzt guten Glauben in Bezug auf das Behaltendürfen und Entreicherung voraus.<br />

Als Entreicherung gelten keine Ausgaben, die man auch ohne die Bereicherung getätigt<br />

hätte.<br />

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