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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

Die Leistungen in synallagmatischen Verträgen sind intersubjektiv gleichgewichtig.<br />

Schlechterfüllung führt zu einer Störung dieses Gleichgewichts. Die Minderung soll das<br />

Gleichgewicht wieder herstellen.<br />

Die Minderung ist dabei verschuldensunabhängig. Bei Schaden (der u.U. aus der<br />

Schlechterfüllung resultiert) hat der Schuldner nämlich die Möglichkeit sich zu exkulpieren.<br />

Diese sind beispielsweise im Pauschalreisegesetz miteinander vermischt worden,<br />

indem Minderwert und Schaden ohne Unterschied als Schaden bezeichnet werden. Erhält<br />

man z.B. statt eines Bahnbilletts erster Klasse ein solches der zweiten Klasse, so<br />

wird das als Schaden (exkulpierbar) bezeichnet, richtigerweise handelt es sich um einen<br />

Minderwert (verschuldensunabhängig).<br />

§36 Gläubigerverzug<br />

Vgl. dazu: G./S. 2492 ff.<br />

BUCHER <strong>AT</strong>, S. 318 ff.<br />

BUCHER/WIEGAND, S. 40 ff., 44 ff. 7<br />

1. Allgemeines<br />

Es geht um den Schutz des leistungswilligen Schuldners, der durch ein Verhalten des<br />

Gläubigers an der Erfüllung gehindert wird. Denn in vielen Fällen muss der Gläubiger<br />

bei der Vertragserfüllung irgendwie mitwirken.<br />

Bei Unterlassungspflichten ist Gläubigerverzug undenkbar.<br />

Die Leistungsannahme des Gläubigers ist eine Obliegenheit, d.h. er ist nicht dazu verpflichtet.<br />

Er hat keinen Schadenersatz zu leisten, sondern höchstens Rechtsnachteile zu<br />

gewärtigen.<br />

Vertraglich kann aber eine Annahmepflicht des Gläubigers vereinbart werden, d.h. dass<br />

er bei Annahmeverweigerung in Verzug gerät. Ebenfalls kann sich einen Annahmepflicht<br />

aus den Umständen ergeben, wenn sich für den Gläubiger ein offenbares Interesse<br />

des Schuldners an der Abnahme ergibt.<br />

2. Voraussetzungen des Gläubigerverzuges<br />

a) Leistungsangebot seitens des Schuldners<br />

Der Schuldner muss gehörige Leistung anbieten. Es genügt aber nicht schon jede kleine<br />

Abweichung vom vertraglich Vereinbarten, damit der Gläubiger die Leistungsannahme<br />

verweigern kann, denn dafür stehen ihm andere Rechtbehelfe zur Verfügung (z.B. Minderung).<br />

Und der Schuldner muss den Willen zur Erfüllung haben (wenn die Erfüllung<br />

ein Rechtsgeschäft, z.B. eine Verfügung, einschliesst). Der Schuldner muss die Leistung<br />

bei einer Bringschuld real (Realoblation) oder bei einer Holschuld verbal (Verbaloblation)<br />

anbieten. Er darf an die Erfüllung keine unzulässigen, d.h. vertraglich nicht verein-<br />

7 BUCHER, EUGEN/WIEGAND, WOLFGANG, Übungen im Obligationenrecht, Fallsammlung mit Lösungsvorschlägen, 2.<br />

Überarbeitete und erweiterte Auflage, Zürich 1991<br />

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