AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
Die Leistungen in synallagmatischen Verträgen sind intersubjektiv gleichgewichtig.<br />
Schlechterfüllung führt zu einer Störung dieses Gleichgewichts. Die Minderung soll das<br />
Gleichgewicht wieder herstellen.<br />
Die Minderung ist dabei verschuldensunabhängig. Bei Schaden (der u.U. aus der<br />
Schlechterfüllung resultiert) hat der Schuldner nämlich die Möglichkeit sich zu exkulpieren.<br />
Diese sind beispielsweise im Pauschalreisegesetz miteinander vermischt worden,<br />
indem Minderwert und Schaden ohne Unterschied als Schaden bezeichnet werden. Erhält<br />
man z.B. statt eines Bahnbilletts erster Klasse ein solches der zweiten Klasse, so<br />
wird das als Schaden (exkulpierbar) bezeichnet, richtigerweise handelt es sich um einen<br />
Minderwert (verschuldensunabhängig).<br />
§36 Gläubigerverzug<br />
Vgl. dazu: G./S. 2492 ff.<br />
BUCHER <strong>AT</strong>, S. 318 ff.<br />
BUCHER/WIEGAND, S. 40 ff., 44 ff. 7<br />
1. Allgemeines<br />
Es geht um den Schutz des leistungswilligen Schuldners, der durch ein Verhalten des<br />
Gläubigers an der Erfüllung gehindert wird. Denn in vielen Fällen muss der Gläubiger<br />
bei der Vertragserfüllung irgendwie mitwirken.<br />
Bei Unterlassungspflichten ist Gläubigerverzug undenkbar.<br />
Die Leistungsannahme des Gläubigers ist eine Obliegenheit, d.h. er ist nicht dazu verpflichtet.<br />
Er hat keinen Schadenersatz zu leisten, sondern höchstens Rechtsnachteile zu<br />
gewärtigen.<br />
Vertraglich kann aber eine Annahmepflicht des Gläubigers vereinbart werden, d.h. dass<br />
er bei Annahmeverweigerung in Verzug gerät. Ebenfalls kann sich einen Annahmepflicht<br />
aus den Umständen ergeben, wenn sich für den Gläubiger ein offenbares Interesse<br />
des Schuldners an der Abnahme ergibt.<br />
2. Voraussetzungen des Gläubigerverzuges<br />
a) Leistungsangebot seitens des Schuldners<br />
Der Schuldner muss gehörige Leistung anbieten. Es genügt aber nicht schon jede kleine<br />
Abweichung vom vertraglich Vereinbarten, damit der Gläubiger die Leistungsannahme<br />
verweigern kann, denn dafür stehen ihm andere Rechtbehelfe zur Verfügung (z.B. Minderung).<br />
Und der Schuldner muss den Willen zur Erfüllung haben (wenn die Erfüllung<br />
ein Rechtsgeschäft, z.B. eine Verfügung, einschliesst). Der Schuldner muss die Leistung<br />
bei einer Bringschuld real (Realoblation) oder bei einer Holschuld verbal (Verbaloblation)<br />
anbieten. Er darf an die Erfüllung keine unzulässigen, d.h. vertraglich nicht verein-<br />
7 BUCHER, EUGEN/WIEGAND, WOLFGANG, Übungen im Obligationenrecht, Fallsammlung mit Lösungsvorschlägen, 2.<br />
Überarbeitete und erweiterte Auflage, Zürich 1991<br />
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