AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
• Fehlen von verzugsbeseitigenden Gründen: Die spätere gehörige Erfüllung beseitigt den<br />
Verzug. Nimmt der Gläubiger nicht an, so gerät er in Verzug. Allenfalls hat der<br />
Schuldner Verspätungsschaden zu bezahlen.<br />
Ebenfalls möglich sind Einreden, so etwa aus Art. 82 OR, Verjährung, Erlass, Stundung<br />
usf.<br />
Auch das Unmöglichwerden der Leistung beseitigt den Verzug.<br />
• Verschulden des Schuldners ist nicht erforderlich.<br />
3. Rechtsfolgen<br />
Der Eintritt des Verzuges ändert nichts an der Erfüllbarkeit, der Gläubiger erhält aber<br />
gewisse Rechtsvorteile.<br />
• Bei Verzug ohne Verschulden des Schuldners erhält der Gläubiger Verzugszins und<br />
das Wahlrecht nach Art. 107, 109 OR.<br />
• Bei Verschulden erhält er Verspätungsschaden, Zufallshaftung (Art. 103 OR) und<br />
Schadenersatz (Art. 107, 109 OR).<br />
a) Allgemeine Verzugsfolgen<br />
Verspätungsschaden: - Vertragsverletzung (Verzug)<br />
- Zurechnung (keine Exkulpation des Schuldners)<br />
- Schaden<br />
- Kausalzusammenhang<br />
Zufallshaftung: Ist der Verzug verschuldet, dann haftet der Schuldner auch für<br />
Zufall (vgl. Beispiele in der Vorlesungsgliederung S. 24). Das<br />
bedeutet Pflicht zur Nachlieferung und Verzugsschaden. Ausser<br />
wenn der Schuldner beweist, dass der Zufall auch bei termingerechter<br />
Leistung eingetreten wäre (Art. 103 I OR).<br />
b) Geldschulden (Art. 104 ff. OR)<br />
Verzugszinsen sind ohne Verschulden (und ohne Schaden) zu bezahlen (Art. 104 ff.<br />
OR). Ist zusätzlicher Schaden entstanden, ist er zu bezahlen, allerdings nur bei Verschulden<br />
(Art. 106 OR).<br />
c) Spezielle Verzugsfolgen (Art. 107 ff. OR)<br />
Die speziellen Verzugsfolgen betreffen die Hauptleistungen (und Nebenleistungen von<br />
erheblicher Bedeutung) in synallagmatischen Verträgen.<br />
Vgl. dazu: Vorlesungsgliederung S. 21.<br />
Gerät der Schuldner in Verzug, hat der Gläubiger (wenn er seine weiteren Rechte nicht<br />
verlieren will) eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Dies kann (muss aber nicht<br />
notwendigerweise) zusammen mit der Mahnung geschehen. Die Angemessenheit der<br />
Nachfrist ist von Fall zu Fall verschieden, keinesfalls aber beträgt sie die Dauer der vollen<br />
(nunmehr verstrichenen) Erfüllungsfrist.<br />
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