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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

• Fehlen von verzugsbeseitigenden Gründen: Die spätere gehörige Erfüllung beseitigt den<br />

Verzug. Nimmt der Gläubiger nicht an, so gerät er in Verzug. Allenfalls hat der<br />

Schuldner Verspätungsschaden zu bezahlen.<br />

Ebenfalls möglich sind Einreden, so etwa aus Art. 82 OR, Verjährung, Erlass, Stundung<br />

usf.<br />

Auch das Unmöglichwerden der Leistung beseitigt den Verzug.<br />

• Verschulden des Schuldners ist nicht erforderlich.<br />

3. Rechtsfolgen<br />

Der Eintritt des Verzuges ändert nichts an der Erfüllbarkeit, der Gläubiger erhält aber<br />

gewisse Rechtsvorteile.<br />

• Bei Verzug ohne Verschulden des Schuldners erhält der Gläubiger Verzugszins und<br />

das Wahlrecht nach Art. 107, 109 OR.<br />

• Bei Verschulden erhält er Verspätungsschaden, Zufallshaftung (Art. 103 OR) und<br />

Schadenersatz (Art. 107, 109 OR).<br />

a) Allgemeine Verzugsfolgen<br />

Verspätungsschaden: - Vertragsverletzung (Verzug)<br />

- Zurechnung (keine Exkulpation des Schuldners)<br />

- Schaden<br />

- Kausalzusammenhang<br />

Zufallshaftung: Ist der Verzug verschuldet, dann haftet der Schuldner auch für<br />

Zufall (vgl. Beispiele in der Vorlesungsgliederung S. 24). Das<br />

bedeutet Pflicht zur Nachlieferung und Verzugsschaden. Ausser<br />

wenn der Schuldner beweist, dass der Zufall auch bei termingerechter<br />

Leistung eingetreten wäre (Art. 103 I OR).<br />

b) Geldschulden (Art. 104 ff. OR)<br />

Verzugszinsen sind ohne Verschulden (und ohne Schaden) zu bezahlen (Art. 104 ff.<br />

OR). Ist zusätzlicher Schaden entstanden, ist er zu bezahlen, allerdings nur bei Verschulden<br />

(Art. 106 OR).<br />

c) Spezielle Verzugsfolgen (Art. 107 ff. OR)<br />

Die speziellen Verzugsfolgen betreffen die Hauptleistungen (und Nebenleistungen von<br />

erheblicher Bedeutung) in synallagmatischen Verträgen.<br />

Vgl. dazu: Vorlesungsgliederung S. 21.<br />

Gerät der Schuldner in Verzug, hat der Gläubiger (wenn er seine weiteren Rechte nicht<br />

verlieren will) eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Dies kann (muss aber nicht<br />

notwendigerweise) zusammen mit der Mahnung geschehen. Die Angemessenheit der<br />

Nachfrist ist von Fall zu Fall verschieden, keinesfalls aber beträgt sie die Dauer der vollen<br />

(nunmehr verstrichenen) Erfüllungsfrist.<br />

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