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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

Vgl. dazu: [BGE 107 II 168] (K/S 25-4)<br />

9. Kapitel: Die Obligation aus Bereicherung (condictio) unter Einschluss<br />

der Schenkung und der Schuldanerkennung<br />

§49 Funktion und Bereicherungsregeln<br />

Das Bereicherungsrecht dient der Rückgängigmachung von Vermögensverschiebungen,<br />

für die kein Rechtsgrund vorliegt. Solange allerdings keine Veränderung der sachenrechtlichen<br />

Lage eintritt, kann die Verschiebung mittels der Vindikation rückgängig gemacht<br />

werden. Die Möglichkeit der Vindikation und ein gültiger Vertrag als Rechtsgrund<br />

der Vermögensverschiebung schliessen die Bereicherungsregeln aus.<br />

Die Hauptfunktionen des Bereicherungsrechts liegen deshalb im Bereich der Rückholung<br />

von Geld (das durch Vermischung in das Eigentum eines andern übergegangen ist),<br />

und in der Rückholung von rechtsgrundlos zedierten Forderungen, weil diese abstrakt<br />

verfügt werden.<br />

Wie das Deliktsrecht hat auch das Bereicherungsrecht eine Ausgleichsfunktion, allerdings<br />

wird anders als im Deliktsrecht nicht der Geschädigte als Ausgangspunkt genommen,<br />

sondern die Bereicherung.<br />

Nicht jede „ungerechtfertigt“ erscheinende Bereicherung ist aber nach Art. 62 ff. OR<br />

abzuwickeln.<br />

Vgl. dazu: [BGE 117 II 404] (K/S 42-3)<br />

§50 Tatbestandsvoraussetzungen<br />

Art. 62 I OR beschreibt den Grundtatbestand, Art. 62 II OR Untergruppen des Grundtatbestandes.<br />

Art. 63 I OR zählt zusätzliche Erfordernisse auf.<br />

Für alle Tatbestände sind folgende Tatbestandsmerkmale erforderlich:<br />

• Vermögensverschiebung (Be- und Entreicherung, Ersparnisbereicherung)<br />

• Sachzusammenhang zwischen der Be- und Entreicherung<br />

• Fehlen eines genügenden Rechtsgrundes („ungerechtfertigte“ Bereicherung)<br />

In einzelnen Fällen reichen diese aber nicht aus.<br />

Statt der Grundtatbestände des Römischen Rechts und den traditionellen des OR (condictio<br />

indebiti, condictio ob rem) werden heute die folgenden Kondiktionstypen unterschieden:<br />

Eingriffskondiktion:<br />

• „Widerrechtlicher“ Eingriff<br />

Der Anspruch aus Bereicherung entsteht durch den Eingriff des einen in das Vermögen<br />

des andern (z.B. Vermischung, Art. 671 ff., 726 ff. ZGB).<br />

Zufallskondiktion:<br />

• Zufall<br />

Der Anspruch aus Bereicherung entsteht weder durch den Eingriff des Bereicherten<br />

noch durch die Leistung des Entreicherten, sondern durch zufällige äussere Umstände.<br />

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