AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
Vgl. dazu: [BGE 107 II 168] (K/S 25-4)<br />
9. Kapitel: Die Obligation aus Bereicherung (condictio) unter Einschluss<br />
der Schenkung und der Schuldanerkennung<br />
§49 Funktion und Bereicherungsregeln<br />
Das Bereicherungsrecht dient der Rückgängigmachung von Vermögensverschiebungen,<br />
für die kein Rechtsgrund vorliegt. Solange allerdings keine Veränderung der sachenrechtlichen<br />
Lage eintritt, kann die Verschiebung mittels der Vindikation rückgängig gemacht<br />
werden. Die Möglichkeit der Vindikation und ein gültiger Vertrag als Rechtsgrund<br />
der Vermögensverschiebung schliessen die Bereicherungsregeln aus.<br />
Die Hauptfunktionen des Bereicherungsrechts liegen deshalb im Bereich der Rückholung<br />
von Geld (das durch Vermischung in das Eigentum eines andern übergegangen ist),<br />
und in der Rückholung von rechtsgrundlos zedierten Forderungen, weil diese abstrakt<br />
verfügt werden.<br />
Wie das Deliktsrecht hat auch das Bereicherungsrecht eine Ausgleichsfunktion, allerdings<br />
wird anders als im Deliktsrecht nicht der Geschädigte als Ausgangspunkt genommen,<br />
sondern die Bereicherung.<br />
Nicht jede „ungerechtfertigt“ erscheinende Bereicherung ist aber nach Art. 62 ff. OR<br />
abzuwickeln.<br />
Vgl. dazu: [BGE 117 II 404] (K/S 42-3)<br />
§50 Tatbestandsvoraussetzungen<br />
Art. 62 I OR beschreibt den Grundtatbestand, Art. 62 II OR Untergruppen des Grundtatbestandes.<br />
Art. 63 I OR zählt zusätzliche Erfordernisse auf.<br />
Für alle Tatbestände sind folgende Tatbestandsmerkmale erforderlich:<br />
• Vermögensverschiebung (Be- und Entreicherung, Ersparnisbereicherung)<br />
• Sachzusammenhang zwischen der Be- und Entreicherung<br />
• Fehlen eines genügenden Rechtsgrundes („ungerechtfertigte“ Bereicherung)<br />
In einzelnen Fällen reichen diese aber nicht aus.<br />
Statt der Grundtatbestände des Römischen Rechts und den traditionellen des OR (condictio<br />
indebiti, condictio ob rem) werden heute die folgenden Kondiktionstypen unterschieden:<br />
Eingriffskondiktion:<br />
• „Widerrechtlicher“ Eingriff<br />
Der Anspruch aus Bereicherung entsteht durch den Eingriff des einen in das Vermögen<br />
des andern (z.B. Vermischung, Art. 671 ff., 726 ff. ZGB).<br />
Zufallskondiktion:<br />
• Zufall<br />
Der Anspruch aus Bereicherung entsteht weder durch den Eingriff des Bereicherten<br />
noch durch die Leistung des Entreicherten, sondern durch zufällige äussere Umstände.<br />
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