AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
Bevor der Verkäufer nicht ein Stück der Gattung ausgesondert hat, kann von einem Untergang<br />
gar nicht gesprochen werden. Der Verkäufer trägt die Leistungsgefahr bis zur<br />
Aussonderung. Er hat diese zu beweisen.<br />
§40 Die Schlechterfüllung des Kaufvertrages<br />
Die positiven Vertragsverletzungen sind im Kaufrecht nicht speziell geregelt, sie sind<br />
nach den Regeln des Allgemeinen Teils zu behandeln. Sonderregeln gibt es nur für die<br />
beiden wichtigsten Fälle qualitativer Schlechterfüllung: Für Rechtsmängel und Sachmängel.<br />
1. Rechtsmängelgewährleistung<br />
a) Rechtsmängel<br />
Rechtsmängel sind subjektive Rechte Dritter, die dem Recht des Käufers vorgehen.<br />
Zumeist sind dies dingliche Rechte (Eigentum, Pfand usf.). Es können aber auch obligatorische<br />
Rechte sein (z.B. im Mietrecht: Art. 261 ff., gesetzliche Pfandrechte usf.)<br />
b) Inanspruchnahme<br />
Im schweizerischen Recht gibt es die römisch-rechtliche Eviktionshaftung in abgeschwächter<br />
Form. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nur, wenn ein Dritter effektiv seine<br />
Rechte geltend macht. In Ausnahmefällen kann der Käufer aber schon früher die<br />
Rechtsmängel (mittels Grundlagenirrtum) geltend machen.<br />
Vgl. dazu: [BGE 109 II 319] (K/S 25-7)<br />
SCHÖBI, in: recht 84, S. 134 ff. und BUCHER, in: recht 96, S. 178 ff.<br />
c) Rechtsfolgen<br />
Bei vollständigem Entzug der Sache ist der Vertrag als aufgehoben zu betrachten (Art.<br />
195 OR). Ansonsten gilt Art. 196 OR.<br />
d) Verhältnis zur Rechtsmängelhaftung zum OR <strong>AT</strong><br />
Bei Rechtsmangel vor der Sachübergabe sind auch die Regeln des OR <strong>AT</strong> anzuwenden,<br />
nach der Sachübergabe sollten (nach BUCHER) nur noch die Regeln von Art. 192 ff. OR<br />
gelten.<br />
2. Sachmängelgewährleistung<br />
a) Fehlerbegriff<br />
Ein Sachmangel kann zum einen das Fehlen einer speziell zugesicherten Eigenschaft<br />
sein. Und zum andern kann der Sachmangel in der Tauglichkeit zum vorausgesetzten<br />
Gebrauch liegen (Art. 197 ff. OR).<br />
Oder allgemein gesagt, als Sachmangel gilt jede Abweichung des Istzustandes der vereinbarten<br />
Sachleistung vom Sollzustand. Dies ist immer vertragsbezogen zu beurteilen,<br />
danach, wovon der Käufer nach Treu und Glauben ausgehen konnte (Art. 200 I OR).<br />
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