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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

Bevor der Verkäufer nicht ein Stück der Gattung ausgesondert hat, kann von einem Untergang<br />

gar nicht gesprochen werden. Der Verkäufer trägt die Leistungsgefahr bis zur<br />

Aussonderung. Er hat diese zu beweisen.<br />

§40 Die Schlechterfüllung des Kaufvertrages<br />

Die positiven Vertragsverletzungen sind im Kaufrecht nicht speziell geregelt, sie sind<br />

nach den Regeln des Allgemeinen Teils zu behandeln. Sonderregeln gibt es nur für die<br />

beiden wichtigsten Fälle qualitativer Schlechterfüllung: Für Rechtsmängel und Sachmängel.<br />

1. Rechtsmängelgewährleistung<br />

a) Rechtsmängel<br />

Rechtsmängel sind subjektive Rechte Dritter, die dem Recht des Käufers vorgehen.<br />

Zumeist sind dies dingliche Rechte (Eigentum, Pfand usf.). Es können aber auch obligatorische<br />

Rechte sein (z.B. im Mietrecht: Art. 261 ff., gesetzliche Pfandrechte usf.)<br />

b) Inanspruchnahme<br />

Im schweizerischen Recht gibt es die römisch-rechtliche Eviktionshaftung in abgeschwächter<br />

Form. Der Verkäufer haftet grundsätzlich nur, wenn ein Dritter effektiv seine<br />

Rechte geltend macht. In Ausnahmefällen kann der Käufer aber schon früher die<br />

Rechtsmängel (mittels Grundlagenirrtum) geltend machen.<br />

Vgl. dazu: [BGE 109 II 319] (K/S 25-7)<br />

SCHÖBI, in: recht 84, S. 134 ff. und BUCHER, in: recht 96, S. 178 ff.<br />

c) Rechtsfolgen<br />

Bei vollständigem Entzug der Sache ist der Vertrag als aufgehoben zu betrachten (Art.<br />

195 OR). Ansonsten gilt Art. 196 OR.<br />

d) Verhältnis zur Rechtsmängelhaftung zum OR <strong>AT</strong><br />

Bei Rechtsmangel vor der Sachübergabe sind auch die Regeln des OR <strong>AT</strong> anzuwenden,<br />

nach der Sachübergabe sollten (nach BUCHER) nur noch die Regeln von Art. 192 ff. OR<br />

gelten.<br />

2. Sachmängelgewährleistung<br />

a) Fehlerbegriff<br />

Ein Sachmangel kann zum einen das Fehlen einer speziell zugesicherten Eigenschaft<br />

sein. Und zum andern kann der Sachmangel in der Tauglichkeit zum vorausgesetzten<br />

Gebrauch liegen (Art. 197 ff. OR).<br />

Oder allgemein gesagt, als Sachmangel gilt jede Abweichung des Istzustandes der vereinbarten<br />

Sachleistung vom Sollzustand. Dies ist immer vertragsbezogen zu beurteilen,<br />

danach, wovon der Käufer nach Treu und Glauben ausgehen konnte (Art. 200 I OR).<br />

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