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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

wird die juristische Person dennoch verpflichtet, solange nur das getätigte Geschäft in<br />

den Geschäftsbereich der juristischen Person fallen kann oder könnte. Deshalb sind<br />

Kollektivzeichungsrechte mit Vorteil öffentlich zu machen.<br />

Vgl. dazu: [BGE 111 II 284 (franz.)] (K/S 2-5)<br />

Für sonstiges Verhalten (Art. 55 ZGB), d.h. deliktisches Verhalten (im zivilrechtlichen<br />

Sinne) haftet die juristische Person ebenfalls, wenn die Handlung in Ausübung von Geschäftverrichtungen<br />

geschehen (und nicht nur bei Gelegenheit derselben).<br />

Die juristische Person haftet für deliktisches Verhalten ihres Organs auch, wenn dieses<br />

nur kollektiv Zeichen darf.<br />

Vgl. dazu: [BGE 68 II 91] (K/S 2-1)<br />

Zur Frage, wie weit eine juristische Person durch das Handeln, bzw. Abschliessen von<br />

Rechtsgeschäften gebunden werden kann:<br />

Vgl. dazu: BGE 119 II 23 (K/S 14-2)<br />

BGE 121 III 176 (K/S 2-6)<br />

Die juristische Person ihrerseits hat natürlich die Möglichkeit des Rückgriffs auf das<br />

Organ, falls dessen Handlungen schuldhaft geschehen sind.<br />

§39 Die Nichterfüllung des Kaufvertrages<br />

1. Einführung in das Kaufrecht<br />

a) Systematik<br />

b) Umschreibung des Kaufvertrages<br />

Der Kaufvertrag ist im Art. 184 OR durch die Pflichten des Verkäufers (Sachverschaffung,<br />

Rechtsverschaffung) und des Käufers (Preiszahlung) umschrieben.<br />

c) Gegenstand des Kaufvertrages<br />

Sachen: – bewegliche Sachen<br />

– unbewegliche Sachen (z.B. Grundstücke)<br />

Sachgesamtheiten: – (z.B. eine Bibliothek, eine Unternehmung)<br />

Rechte: – absolute (Immaterialgüter, z.B. Patente)<br />

– relative (Zession, z.B. Forderungsabtretung)<br />

faktische Positionen: – (z.B. technisches Know-how, Goodwill)<br />

d) Gattungskauf / Spezieskauf<br />

Speziesschuld: Geschuldet ist eine konkrete, bewegliche Sache<br />

Gattungsschuld: Geschuldet ist eine von den Vertragspartnern allgemein umschriebene<br />

Sache. Die Wahl der Kriterien, d.h. die Begrenzung der Gattung steht<br />

im Belieben der Parteien.<br />

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