20.07.2013 Aufrufe

AT - Studentenverbindung Concordia Bern

AT - Studentenverbindung Concordia Bern

AT - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

Vgl. dazu: BGE 115 II 494<br />

BGE 121 III 453 (K/S 28-6) („Hubstapler“)<br />

dazu: LANZ, in: recht 96, S. 248 ff.<br />

KRAMER, in: recht 97, S. 78 ff.<br />

Nicht zu verwechseln mit der Unterscheidung in Gattungssache und Speziessache, diese<br />

erfolgt nach rein objektiven Kriterien.<br />

e) Zur Sach- und Rechtsverschaffungspflicht<br />

Der Verkäufer hat die Pflicht zur Besitz- und Eigentumsverschaffung<br />

2. Leistungsstörungen im Kaufrecht<br />

a) Vertragsverletzung durch den Käufer<br />

aa) Nichtannahme der Ware<br />

Die h.L. sieht die Annahmepflicht des Käufers (Art. 211 OR) gleich dem Gläubigerverzug<br />

des Allgemeinen Teils, als Obliegenheit und nicht als Pflicht. [BUCHER möchte anhand<br />

einer Vertragsauslegung prüfen, ob eine Pflicht oder eine Obliegenheit vorliegt.]<br />

bb) Ausbleiben der Zahlung / Ausschluss des Rücktritts<br />

In Bezug auf die Kaufpreiszahlung gilt die Sonderregel des Art. 214 OR und nicht die<br />

der Art. 107-109 OR:<br />

Pränumerandokauf/Barkauf (Art. 214 I, II OR): Befindet sich der Käufer im Verzug, so<br />

braucht der Verkäufer keine Nachfrist anzusetzen (das Geschäft wird behandelt wie ein<br />

Fixgeschäft) und kann von Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer muss dies aber nicht, es<br />

bleibt ihm auch die Möglichkeit nach Art. 107-109 OR vorzugehen.<br />

Kreditkauf (Art. 214 III OR): Kein Rücktritt nach Art. 109 OR.<br />

cc) Schadensberechnung<br />

Der Verkäufer hat die Wahl zwischen drei Möglichkeiten: Konkreter (Art. 215 I OR),<br />

abstrakter (Art. 215 II OR) Selbsthilfeverkauf oder Schadenersatz nach den Regeln des<br />

Allgemeinen Teils.<br />

b) Vertragsverletzung durch den Verkäufer<br />

aa) Verkäuferverzug<br />

Bei Verzug gelten für den nichtkaufmännischen Verkehr die Regeln des Allgemeinen<br />

Teils (Art. 102, 103, 107-109 OR). Dasselbe gilt, wenn kein Verfalltagsgeschäft vereinbart<br />

ist.<br />

Für den kaufmännischen Verkehr gilt, falls ein Verfalltagsgeschäft vereinbart ist, Art.<br />

190 OR. Dann muss der Gläubiger, im Unterschied zur Regelung des Allgemeinen<br />

Teils, keine Nachfrist ansetzten (vermutetes Fixgeschäft). Er beansprucht dann Schadenersatz<br />

aus Nichterfüllung.<br />

Möchte der Gläubiger dennoch auf Lieferung bestehen, muss er dies dem Schuldner sofort<br />

mitteilen, sonst verliert er seinen Realerfüllungsanspruch und das 2. Wahlrecht.<br />

45

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!