AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
Vgl. dazu: BGE 115 II 494<br />
BGE 121 III 453 (K/S 28-6) („Hubstapler“)<br />
dazu: LANZ, in: recht 96, S. 248 ff.<br />
KRAMER, in: recht 97, S. 78 ff.<br />
Nicht zu verwechseln mit der Unterscheidung in Gattungssache und Speziessache, diese<br />
erfolgt nach rein objektiven Kriterien.<br />
e) Zur Sach- und Rechtsverschaffungspflicht<br />
Der Verkäufer hat die Pflicht zur Besitz- und Eigentumsverschaffung<br />
2. Leistungsstörungen im Kaufrecht<br />
a) Vertragsverletzung durch den Käufer<br />
aa) Nichtannahme der Ware<br />
Die h.L. sieht die Annahmepflicht des Käufers (Art. 211 OR) gleich dem Gläubigerverzug<br />
des Allgemeinen Teils, als Obliegenheit und nicht als Pflicht. [BUCHER möchte anhand<br />
einer Vertragsauslegung prüfen, ob eine Pflicht oder eine Obliegenheit vorliegt.]<br />
bb) Ausbleiben der Zahlung / Ausschluss des Rücktritts<br />
In Bezug auf die Kaufpreiszahlung gilt die Sonderregel des Art. 214 OR und nicht die<br />
der Art. 107-109 OR:<br />
Pränumerandokauf/Barkauf (Art. 214 I, II OR): Befindet sich der Käufer im Verzug, so<br />
braucht der Verkäufer keine Nachfrist anzusetzen (das Geschäft wird behandelt wie ein<br />
Fixgeschäft) und kann von Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer muss dies aber nicht, es<br />
bleibt ihm auch die Möglichkeit nach Art. 107-109 OR vorzugehen.<br />
Kreditkauf (Art. 214 III OR): Kein Rücktritt nach Art. 109 OR.<br />
cc) Schadensberechnung<br />
Der Verkäufer hat die Wahl zwischen drei Möglichkeiten: Konkreter (Art. 215 I OR),<br />
abstrakter (Art. 215 II OR) Selbsthilfeverkauf oder Schadenersatz nach den Regeln des<br />
Allgemeinen Teils.<br />
b) Vertragsverletzung durch den Verkäufer<br />
aa) Verkäuferverzug<br />
Bei Verzug gelten für den nichtkaufmännischen Verkehr die Regeln des Allgemeinen<br />
Teils (Art. 102, 103, 107-109 OR). Dasselbe gilt, wenn kein Verfalltagsgeschäft vereinbart<br />
ist.<br />
Für den kaufmännischen Verkehr gilt, falls ein Verfalltagsgeschäft vereinbart ist, Art.<br />
190 OR. Dann muss der Gläubiger, im Unterschied zur Regelung des Allgemeinen<br />
Teils, keine Nachfrist ansetzten (vermutetes Fixgeschäft). Er beansprucht dann Schadenersatz<br />
aus Nichterfüllung.<br />
Möchte der Gläubiger dennoch auf Lieferung bestehen, muss er dies dem Schuldner sofort<br />
mitteilen, sonst verliert er seinen Realerfüllungsanspruch und das 2. Wahlrecht.<br />
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