AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
Inhalt eines Vertrages kann alles sein, zu was sich Menschen verpflichten können (und<br />
dürfen).<br />
2. Form- und Typenfreiheit<br />
Die Inhaltsfreiheit umfasst auch Form- und Typenfreiheit.<br />
3. Abschlussfreiheit<br />
Zur Abschlussfreiheit gehört, beliebig Verträge schliessen zu können, aber auch, Verträge<br />
nicht schliessen zu müssen. Einschränkungen (Kontrahierungszwang) ergeben sich<br />
aus dem Diskriminierungsverbot (Rasse z.B. ist kein Grund, einen Mietvertrag nicht zu<br />
schliessen) oder aus der Monopolstellung einzelner Unternehmungen (z.B. die SBB<br />
müssen die Reisenden befördern).<br />
§21 Begrenzungen und Korrekturen<br />
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich von der Vertragsfreiheit aus. Es gibt aber dennoch<br />
Einschränkungen.<br />
1. Gesetzliche Schranken (Art. 19, 20 OR; Art. 27 ZGB)<br />
Die Schranken der Rechtsordnung: Zwingende Rechtsvorschriften (ius cogens) dürfen<br />
vertraglich nicht anders geregelt werden, bzw. können gar nicht anders geregelt werden,<br />
anders lautende Abmachungen wären schlicht ungültig.<br />
Das Recht der Persönlichkeit: Gemeint ist der Schutz der Person gegen sich selbst dar,<br />
niemand kann sich selbst entmündigen oder sich unmässig verpflichten.<br />
Die Abweichung von der öffentlichen Ordnung: Die unverzichtbaren Grundlagen der<br />
öffentlichen Ordnung dürfen nicht verletzt werden.<br />
Der Verstoss gegen die guten Sitten: Die guten Sitten sind zu umschreiben mit der Anschauung<br />
aller billig und gerecht denkenden Leute, gemessen an einem durchschnittlichen<br />
Massstab.<br />
Die guten Sitten können aber auch (und dies scheint die bessere Definition zu sein) umschrieben<br />
werden als diejenigen ethisch-moralischen Verhaltensnormen, die dem Gesetz<br />
unausgesprochen zugrunde liegen.<br />
Indem sich das Gesetz auf die guten Sitten stützt, verweist es auf ausserhalb seiner<br />
selbst liegende, metajuristische Werte. Diese Werte wiederum sind einem ständigen<br />
Wandel unterworfen.<br />
2. Abschlusszwang (Kontrahierungspflicht)<br />
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Inhaltsfreiheit<br />
Eingeführt wurden die AGB zur Rationalisierung von Massenverträgen, die damit nicht<br />
jedesmal für jeden Kunden aufs Neue ausgehandelt werden mussten. Eine wichtige<br />
Rolle spielen die AGB zudem bei den Innominatkontrakten (z.B. Leasing, Franchising<br />
usf.), weil hierzu im Gesetz Regelungen fehlen. Die Lösung von ständig wiederkehrenden<br />
Problemen wäre an sich Aufgabe des Gesetzgebers.<br />
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