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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

Inhalt eines Vertrages kann alles sein, zu was sich Menschen verpflichten können (und<br />

dürfen).<br />

2. Form- und Typenfreiheit<br />

Die Inhaltsfreiheit umfasst auch Form- und Typenfreiheit.<br />

3. Abschlussfreiheit<br />

Zur Abschlussfreiheit gehört, beliebig Verträge schliessen zu können, aber auch, Verträge<br />

nicht schliessen zu müssen. Einschränkungen (Kontrahierungszwang) ergeben sich<br />

aus dem Diskriminierungsverbot (Rasse z.B. ist kein Grund, einen Mietvertrag nicht zu<br />

schliessen) oder aus der Monopolstellung einzelner Unternehmungen (z.B. die SBB<br />

müssen die Reisenden befördern).<br />

§21 Begrenzungen und Korrekturen<br />

Der Gesetzgeber geht grundsätzlich von der Vertragsfreiheit aus. Es gibt aber dennoch<br />

Einschränkungen.<br />

1. Gesetzliche Schranken (Art. 19, 20 OR; Art. 27 ZGB)<br />

Die Schranken der Rechtsordnung: Zwingende Rechtsvorschriften (ius cogens) dürfen<br />

vertraglich nicht anders geregelt werden, bzw. können gar nicht anders geregelt werden,<br />

anders lautende Abmachungen wären schlicht ungültig.<br />

Das Recht der Persönlichkeit: Gemeint ist der Schutz der Person gegen sich selbst dar,<br />

niemand kann sich selbst entmündigen oder sich unmässig verpflichten.<br />

Die Abweichung von der öffentlichen Ordnung: Die unverzichtbaren Grundlagen der<br />

öffentlichen Ordnung dürfen nicht verletzt werden.<br />

Der Verstoss gegen die guten Sitten: Die guten Sitten sind zu umschreiben mit der Anschauung<br />

aller billig und gerecht denkenden Leute, gemessen an einem durchschnittlichen<br />

Massstab.<br />

Die guten Sitten können aber auch (und dies scheint die bessere Definition zu sein) umschrieben<br />

werden als diejenigen ethisch-moralischen Verhaltensnormen, die dem Gesetz<br />

unausgesprochen zugrunde liegen.<br />

Indem sich das Gesetz auf die guten Sitten stützt, verweist es auf ausserhalb seiner<br />

selbst liegende, metajuristische Werte. Diese Werte wiederum sind einem ständigen<br />

Wandel unterworfen.<br />

2. Abschlusszwang (Kontrahierungspflicht)<br />

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Inhaltsfreiheit<br />

Eingeführt wurden die AGB zur Rationalisierung von Massenverträgen, die damit nicht<br />

jedesmal für jeden Kunden aufs Neue ausgehandelt werden mussten. Eine wichtige<br />

Rolle spielen die AGB zudem bei den Innominatkontrakten (z.B. Leasing, Franchising<br />

usf.), weil hierzu im Gesetz Regelungen fehlen. Die Lösung von ständig wiederkehrenden<br />

Problemen wäre an sich Aufgabe des Gesetzgebers.<br />

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