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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

Das Bundesgericht hat in neuester Zeit die cura in custodiendo ausgeweitet und verlangt<br />

nun vom Geschäftsherrn zusätzlich eine zweckmässige Betriebsorganisation, Produkteendprüfung<br />

und sogar eine andere Produktionsweise, falls sich die Prüfung bei bestehender<br />

Produktionsart nicht genügend durchführen lässt. Es hat damit eine Art Produktehaftpflicht<br />

geschaffen, die das neue Produktehaftpflichtgesetz zum grossen Teil überflüssig<br />

macht.<br />

Vgl. dazu: [BGE 110 II 456] (K/S 16-5)<br />

dazu: WIDMER, in: recht 86, S. 50 ff.<br />

Abgrenzung zwischen Art. 55 und Art. 101 OR<br />

Art. 55 OR Art. 101 OR<br />

Delikt Vertrag<br />

Rechtswidrigkeit Vertragsverletzung<br />

Subordinationsverhältnis Subordination nicht notwendig<br />

Entlastungsmöglichkeit keine Exkulpation möglich<br />

kein Haftungsausschluss evtl. vereinbarter Haftungsausschluss<br />

§47 Art und Umfang der Schadensberechnung<br />

Grundsätzlich wird der vollumfängliche Schaden geschuldet (Totalrestitution, aber: Art.<br />

44 OR). Der erlittene Schaden ist aber zugleich die Obergrenze des Schadenersatzanspruches.<br />

Über die Genugtuung kann evtl. mehr geschuldet sein, aber keine allzu grossen<br />

Summen (anders in den USA).<br />

§48 Repetition: Vertragliche und ausservertragliche Haftung<br />

Die Hauptunterscheidungsmerkmale sind u.a. die Beweislastverteilung (Verschuldensvermutung<br />

bei vertraglicher Haftung), die Verjährungsfristen, die Hilfspersonenhaftung<br />

(Art. 55 OR vs. Art. 101 OR) und die Vertragsverletzung vs. Widerrechtlichkeit.<br />

Die Anspruchsarten (aus Vertrag oder Delikt) überschneiden sich teilweise. Grundsätzlich<br />

herrscht Anspruchskonkurrenz, die Ansprüche schliessen sich gegenseitig nicht aus.<br />

Wird die Rügeobliegenheit (Art. 201 OR) nicht wahrgenommen, berührt dies den Deliktsanspruch<br />

nicht (umstritten!). Bei fehlerhafter, unsorgfältiger Prüfung der Sache<br />

kann aber Mitverschulden angenommen werden.<br />

Vgl. dazu: [BGE 64 II 254] (K/S 16-1) („Steiggurt“)<br />

[BGE 90 II 88] (K/S 16-3) („Friteuse“)<br />

[BGE 67 II 132 (franz.)] (K/S 16-2) („Golduhren“)<br />

Der Untergang des Gewährleistungsanspruches wegen Verjährung bedeutete nicht zugleich<br />

den Untergang des Anspruches aus Delikt.<br />

Der vertragliche Gewährleistungsausschluss ist für Körperschäden nicht möglich, wohl<br />

aber für Sach- und Vermögensschäden.<br />

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