AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
Das Bundesgericht hat in neuester Zeit die cura in custodiendo ausgeweitet und verlangt<br />
nun vom Geschäftsherrn zusätzlich eine zweckmässige Betriebsorganisation, Produkteendprüfung<br />
und sogar eine andere Produktionsweise, falls sich die Prüfung bei bestehender<br />
Produktionsart nicht genügend durchführen lässt. Es hat damit eine Art Produktehaftpflicht<br />
geschaffen, die das neue Produktehaftpflichtgesetz zum grossen Teil überflüssig<br />
macht.<br />
Vgl. dazu: [BGE 110 II 456] (K/S 16-5)<br />
dazu: WIDMER, in: recht 86, S. 50 ff.<br />
Abgrenzung zwischen Art. 55 und Art. 101 OR<br />
Art. 55 OR Art. 101 OR<br />
Delikt Vertrag<br />
Rechtswidrigkeit Vertragsverletzung<br />
Subordinationsverhältnis Subordination nicht notwendig<br />
Entlastungsmöglichkeit keine Exkulpation möglich<br />
kein Haftungsausschluss evtl. vereinbarter Haftungsausschluss<br />
§47 Art und Umfang der Schadensberechnung<br />
Grundsätzlich wird der vollumfängliche Schaden geschuldet (Totalrestitution, aber: Art.<br />
44 OR). Der erlittene Schaden ist aber zugleich die Obergrenze des Schadenersatzanspruches.<br />
Über die Genugtuung kann evtl. mehr geschuldet sein, aber keine allzu grossen<br />
Summen (anders in den USA).<br />
§48 Repetition: Vertragliche und ausservertragliche Haftung<br />
Die Hauptunterscheidungsmerkmale sind u.a. die Beweislastverteilung (Verschuldensvermutung<br />
bei vertraglicher Haftung), die Verjährungsfristen, die Hilfspersonenhaftung<br />
(Art. 55 OR vs. Art. 101 OR) und die Vertragsverletzung vs. Widerrechtlichkeit.<br />
Die Anspruchsarten (aus Vertrag oder Delikt) überschneiden sich teilweise. Grundsätzlich<br />
herrscht Anspruchskonkurrenz, die Ansprüche schliessen sich gegenseitig nicht aus.<br />
Wird die Rügeobliegenheit (Art. 201 OR) nicht wahrgenommen, berührt dies den Deliktsanspruch<br />
nicht (umstritten!). Bei fehlerhafter, unsorgfältiger Prüfung der Sache<br />
kann aber Mitverschulden angenommen werden.<br />
Vgl. dazu: [BGE 64 II 254] (K/S 16-1) („Steiggurt“)<br />
[BGE 90 II 88] (K/S 16-3) („Friteuse“)<br />
[BGE 67 II 132 (franz.)] (K/S 16-2) („Golduhren“)<br />
Der Untergang des Gewährleistungsanspruches wegen Verjährung bedeutete nicht zugleich<br />
den Untergang des Anspruches aus Delikt.<br />
Der vertragliche Gewährleistungsausschluss ist für Körperschäden nicht möglich, wohl<br />
aber für Sach- und Vermögensschäden.<br />
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