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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

Art. 24 I,3 OR: error in quantitate (Irrtum über die Menge)<br />

b) Der Übermittlungsirrtum (Art. 27 OR)<br />

Im Falle des Übermittlungsirrtums ist zwar die Erklärung mit dem Willen in Übereinstimmung,<br />

die Erklärung geht aber in die falsche Richtung (z.B. an eine falsche Adresse).<br />

Man spricht hier von Irrung.<br />

Auch Versprecher oder Verschreiber sind Irrungen, ebenso falsch ausgefüllte Blanketterklärungen.<br />

Das Unterschreiben einer nicht gelesenen Urkunde (z.B. AGB) gilt auch als Irrung, falls<br />

der Inhalt der Urkunde sich in einem erheblichen Mass von der Vorstellung unterscheidet,<br />

die man sich von ihrem Inhalt gemacht hat.<br />

c) Fälle zu diesen Irrtumsformen<br />

Fall Nr. 9: „Spargelfall“<br />

Der Vertrag ist gültig geschlossen zu Fr. 6.80. (H) ficht den Vertrag wegen Irrtums an. Da es sich<br />

um einen fahrlässigen Irrtum (Art. 26 OR) handelt, ist er zu Schadenersatz verpflichtet.<br />

Der Schaden berechnet sich nach dem Zustand, wie wenn der Vertrag nie bestanden hätte: Also die<br />

Differenz zwischen dem tiefsten Preis zu dem dann (S) gekauft hätte (Fr. 7.50) und dem Preis, zu<br />

dem er nun kaufen musste (Fr. 8.-).<br />

3. Der Grundlagenirrtum<br />

Der Grundlagenirrtum ist kein Irrtum im eigentlichen Sinne, denn die Erklärung und der<br />

wirkliche Wille stimmen in diesem Falle durchaus überein. Man spricht von qualifiziertem<br />

Motivirrtum, denn es handelt sich um einen Irrtum auf der Ebene der Willensbildung,<br />

d.h. die Parteien hätten den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen, wenn sie den<br />

Sachverhalt richtig gekannt hätten.<br />

Art. 24 I,4 OR: Grundlagenirrtum<br />

Art. 24 II OR: Motivirrtum<br />

a) Historische Voraussetzungen<br />

Vgl. dazu: BUCHER <strong>AT</strong>, S. 202 ff.<br />

b) Die Tatbestandselemente<br />

Sachverhalt: Beide Parteien gehen von einem bestimmten Sachverhalt aus. Dieser<br />

Sachverhalt muss notwendige Grundlage des Vertrages sein, und der Irrtum über diesen<br />

Sachverhalt muss für den Vertragsschluss kausal gewesen sein, d.h. dass ohne diesen<br />

Irrtum kein oder ein anderer Vertrag geschlossen worden wäre (subjektive Wesentlichkeit).<br />

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