AT - Studentenverbindung Concordia Bern
AT - Studentenverbindung Concordia Bern
AT - Studentenverbindung Concordia Bern
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
2. Die Folgen rechtlich relevanten Verhaltens<br />
§13 Übersicht - Art. 1 - 40g OR<br />
§14 Der Vertragsschluss<br />
1. Die Einigung (Konsens) als zentrales Element<br />
Der Konsens ist der Geltungsgrund des Vertrages.<br />
2. Die Willensübereinstimmung als Erscheinungsform des Konsenses<br />
Über die wesentlichen Vertragspunkte muss Willensübereinstimmung bestehen. Die<br />
wesentlichen Vertragspunkte lassen sich in objektiv wesentliche Vertragspunkte (beim<br />
Kaufvertrag: Preis und Sache, vgl. Art. 184 OR) und subjektiv wesentliche Vertragspunkte<br />
(z.B. Zeitpunkt, Ort usf.) aufgliedern. Von den subjektiven Vertragspunkten<br />
sind nur diejenigen von wesentlicher Bedeutung, die als wesentliche Punkte beim Vertragsschluss<br />
angesprochen werden.<br />
3. Die Willensäusserung als Mittel der Konsensbildung<br />
Besser für Art. 1 OR: Zum Abschluss eines Vertrages ist die Übereinstimmung der Parteien<br />
erforderlich, die sich durch gegenseitige Willensäusserung ausdrückt.<br />
Willensäusserungen werden unter Anwesenden wirksam, wenn sie gehört worden sind.<br />
Unter Abwesenden, wenn sie zugegangen sind, d.h. in die Macht- und Herrschaftssphäre<br />
des Adressaten gelangt sind (Zugangstheorie).<br />
4. Der „normale“ Ablauf des Vertragsschlusses (Art. 3 - 6 OR)<br />
a) Offerte und Akzept (Art. 3 OR ff.)<br />
Das Angebot zum Vertrag nennt man auch Offerte oder Antrag. Der Anbieter ist der<br />
Offerent oder Antragsteller.<br />
Das Angebot ist der Vorschlag einen Vertrag zu schliessen. Es muss die wesentlichen<br />
Vertragspunkte beinhalten, d.h. das Angebot muss so bestimmt sein, dass der Annehmende<br />
das Angebot durch ein einfaches „Ja“ annehmen kann (Bestimmtheit der Offerte).<br />
Das Angebot beinhaltet den Erklärungs- und den Verpflichtungswillen.<br />
Die Annahme eines Angebotes nennt man auch Akzept. Der Annehmende ist der Akzeptant.<br />
Die Annahme ist die zum Angebot korrespondierende Willensäusserung des Akzeptanten,<br />
sie beinhaltet das Einverständnis mit dem Angebot und ebenfalls den Verpflichtungswillen.<br />
Art. 3 OR: Der Antragsteller ist, wenn er eine Frist gesetzt hat, an seine Offerte<br />
gebunden. (Das ist eine Besonderheit des dt. Sprachraumes.)<br />
7