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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

2. Die Folgen rechtlich relevanten Verhaltens<br />

§13 Übersicht - Art. 1 - 40g OR<br />

§14 Der Vertragsschluss<br />

1. Die Einigung (Konsens) als zentrales Element<br />

Der Konsens ist der Geltungsgrund des Vertrages.<br />

2. Die Willensübereinstimmung als Erscheinungsform des Konsenses<br />

Über die wesentlichen Vertragspunkte muss Willensübereinstimmung bestehen. Die<br />

wesentlichen Vertragspunkte lassen sich in objektiv wesentliche Vertragspunkte (beim<br />

Kaufvertrag: Preis und Sache, vgl. Art. 184 OR) und subjektiv wesentliche Vertragspunkte<br />

(z.B. Zeitpunkt, Ort usf.) aufgliedern. Von den subjektiven Vertragspunkten<br />

sind nur diejenigen von wesentlicher Bedeutung, die als wesentliche Punkte beim Vertragsschluss<br />

angesprochen werden.<br />

3. Die Willensäusserung als Mittel der Konsensbildung<br />

Besser für Art. 1 OR: Zum Abschluss eines Vertrages ist die Übereinstimmung der Parteien<br />

erforderlich, die sich durch gegenseitige Willensäusserung ausdrückt.<br />

Willensäusserungen werden unter Anwesenden wirksam, wenn sie gehört worden sind.<br />

Unter Abwesenden, wenn sie zugegangen sind, d.h. in die Macht- und Herrschaftssphäre<br />

des Adressaten gelangt sind (Zugangstheorie).<br />

4. Der „normale“ Ablauf des Vertragsschlusses (Art. 3 - 6 OR)<br />

a) Offerte und Akzept (Art. 3 OR ff.)<br />

Das Angebot zum Vertrag nennt man auch Offerte oder Antrag. Der Anbieter ist der<br />

Offerent oder Antragsteller.<br />

Das Angebot ist der Vorschlag einen Vertrag zu schliessen. Es muss die wesentlichen<br />

Vertragspunkte beinhalten, d.h. das Angebot muss so bestimmt sein, dass der Annehmende<br />

das Angebot durch ein einfaches „Ja“ annehmen kann (Bestimmtheit der Offerte).<br />

Das Angebot beinhaltet den Erklärungs- und den Verpflichtungswillen.<br />

Die Annahme eines Angebotes nennt man auch Akzept. Der Annehmende ist der Akzeptant.<br />

Die Annahme ist die zum Angebot korrespondierende Willensäusserung des Akzeptanten,<br />

sie beinhaltet das Einverständnis mit dem Angebot und ebenfalls den Verpflichtungswillen.<br />

Art. 3 OR: Der Antragsteller ist, wenn er eine Frist gesetzt hat, an seine Offerte<br />

gebunden. (Das ist eine Besonderheit des dt. Sprachraumes.)<br />

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