AT - Studentenverbindung Concordia Bern
AT - Studentenverbindung Concordia Bern
AT - Studentenverbindung Concordia Bern
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
c) Ersatzansprüche (Schadenersatz)<br />
d) Rechtsnachteile<br />
7. Kapitel: Die Leistungsstörungen - verbunden mit der Einführung in das<br />
Kaufrecht<br />
§32 Die besondere Bedeutung und Stellung der vertraglichen Störungsregeln<br />
Die Leistungsstörungen gehören zu den drei grossen Komplexen des Schuldrechts:<br />
(Konsens und Willensmangel, Leistungsstörungen und Mehrparteienbeziehungen).<br />
Eine besondere Schwierigkeit besteht darin, dass sich die zugehörigen Regeln sowohl<br />
im OR <strong>AT</strong> wie auch im OR BT finden lassen. Ausserdem stellt sich die Frage nach dem<br />
Verhältnis von Vertrags- und Deliktsrecht.<br />
§33 Die Nichterfüllung (Die nachträgliche Unmöglichkeit)<br />
1. Vorbemerkungen<br />
2. Art. 97 OR im Überblick<br />
a) Nichterfüllung/Vertragsverletzung<br />
Die Vertragsverletzung besteht darin, dass die geschuldete Leistung nicht erbracht wird<br />
und nicht erbracht werden kann. Von der Unmöglichkeit gibt es keinen festen Begriff,<br />
am ehesten liesse sich sagen, dass die Leistung unmöglich geworden ist, wenn sie nach<br />
vernünftigem menschlichen Ermessen nicht mehr geleistet werden kann.<br />
Daneben können verschiedene Fallgruppen unterschieden werden:<br />
• Physische Unmöglichkeit, wenn der zu leistende Gegenstand nicht mehr existiert.<br />
• Rechtliche Unmöglichkeit, wenn z.B. ein Veräusserungsverbot erlassen wurde.<br />
• Unmöglichkeit der persönlichen Leistung (objektiv).<br />
• Unmöglichkeit im Falle der Gattungsschuld, wenn die ganze Gattung untergegangen<br />
ist.<br />
• Wenn der Gegenstand inzwischen an einen andern weiterverkauft oder gestohlen<br />
wurde.<br />
• Unmöglichkeit im Falle des absoluten Fixgeschäftes bei verpasstem Erfüllungstermin<br />
(z.B. die Musikkapelle bei der Hochzeit).<br />
• Wenn das beharren auf Leistung rechtsmissbräuchlich erscheint, z.B. wenn die Leistung<br />
vom Schuldner nur noch unter starker Belastung erfolgen kann (Zumutbarkeit).<br />
Aber: „Die Einrede der leeren Gelbbörse ist unerheblich“. D.h. dass es grundsätzlich<br />
möglich ist, sich zu etwas zu verpflichten, was man unter Umständen nicht erfüllen<br />
kann.<br />
30