20.07.2013 Aufrufe

AT - Studentenverbindung Concordia Bern

AT - Studentenverbindung Concordia Bern

AT - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

c) Ersatzansprüche (Schadenersatz)<br />

d) Rechtsnachteile<br />

7. Kapitel: Die Leistungsstörungen - verbunden mit der Einführung in das<br />

Kaufrecht<br />

§32 Die besondere Bedeutung und Stellung der vertraglichen Störungsregeln<br />

Die Leistungsstörungen gehören zu den drei grossen Komplexen des Schuldrechts:<br />

(Konsens und Willensmangel, Leistungsstörungen und Mehrparteienbeziehungen).<br />

Eine besondere Schwierigkeit besteht darin, dass sich die zugehörigen Regeln sowohl<br />

im OR <strong>AT</strong> wie auch im OR BT finden lassen. Ausserdem stellt sich die Frage nach dem<br />

Verhältnis von Vertrags- und Deliktsrecht.<br />

§33 Die Nichterfüllung (Die nachträgliche Unmöglichkeit)<br />

1. Vorbemerkungen<br />

2. Art. 97 OR im Überblick<br />

a) Nichterfüllung/Vertragsverletzung<br />

Die Vertragsverletzung besteht darin, dass die geschuldete Leistung nicht erbracht wird<br />

und nicht erbracht werden kann. Von der Unmöglichkeit gibt es keinen festen Begriff,<br />

am ehesten liesse sich sagen, dass die Leistung unmöglich geworden ist, wenn sie nach<br />

vernünftigem menschlichen Ermessen nicht mehr geleistet werden kann.<br />

Daneben können verschiedene Fallgruppen unterschieden werden:<br />

• Physische Unmöglichkeit, wenn der zu leistende Gegenstand nicht mehr existiert.<br />

• Rechtliche Unmöglichkeit, wenn z.B. ein Veräusserungsverbot erlassen wurde.<br />

• Unmöglichkeit der persönlichen Leistung (objektiv).<br />

• Unmöglichkeit im Falle der Gattungsschuld, wenn die ganze Gattung untergegangen<br />

ist.<br />

• Wenn der Gegenstand inzwischen an einen andern weiterverkauft oder gestohlen<br />

wurde.<br />

• Unmöglichkeit im Falle des absoluten Fixgeschäftes bei verpasstem Erfüllungstermin<br />

(z.B. die Musikkapelle bei der Hochzeit).<br />

• Wenn das beharren auf Leistung rechtsmissbräuchlich erscheint, z.B. wenn die Leistung<br />

vom Schuldner nur noch unter starker Belastung erfolgen kann (Zumutbarkeit).<br />

Aber: „Die Einrede der leeren Gelbbörse ist unerheblich“. D.h. dass es grundsätzlich<br />

möglich ist, sich zu etwas zu verpflichten, was man unter Umständen nicht erfüllen<br />

kann.<br />

30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!