AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
2. Die einzelnen Regelungen<br />
Einfache Schriftlichkeit (Art. 13 ff. OR)<br />
Der Vertrag muss auf irgendeine Weise verkörpert sein. Eine schriftliche Erklärung ist<br />
eine verkörperte Gedankenerklärung.<br />
Als Unterschrift gilt jedes Zeichen, das erkennen lässt, wer unterschrieben, und dass er<br />
eigenhändig unterschrieben hat.<br />
Insbesondere die Übertragung von Rechten (als nichtkörperlicher Vorgang) muss<br />
schriftlich erfolgen.<br />
Eigenhändige Schriftlichkeit (Art. 493 OR, Art. 505 ZGB)<br />
Zumindest ein Teil des Textes (z.T. auch der ganze) muss handschriftlich abgefasst und<br />
unterschrieben sein. Man spricht auch von qualifizierter Schriftlichkeit.<br />
Öffentliche Beurkundung (Art. 216, 243 II, 493 II OR)<br />
Die (objektiv und subjektiv) wesentlichen Vertragspunkte müssen (z.B. durch einen<br />
Notar) beurkundet werden.<br />
Vgl. dazu: WIEGAND, in: recht 93, S. 1 ff.<br />
Gewillkürte Schriftform (Art. 16 OR)<br />
Die Vertragsparteien können sich auch selber eine Form vorbehalten.<br />
3. Der Formverstoss und seine Folgen<br />
Sich berufen auf einen Formfehler bzw. auf die daraus folgende Ungültigkeit des Vertrages<br />
kann nur diejenige Partei, die einen guten Grund dazu hat. Sonst ist eine Berufung<br />
auf die fehlerhafte Form rechtsmissbräuchlich.<br />
Wenn der Vertrag erfüllt ist, entfällt der Schutzzweck und nahezu auch der Beweiszweck.<br />
Nach der h. L. heilt deshalb die Erfüllung einen formungültigen Vertrag.<br />
§18 Die Stellvertretung beim Vertragsschluss<br />
1. Übersicht und Einführung: Das Problem der Stellvertretung bei der Willensbildung<br />
2. Die Vollmacht<br />
Die Stellvertretungsregeln gelten nicht nur für Verträge, sondern auch für alle übrigen<br />
Willenserklärungen. Nur für höchstpersönliche Verträge wie Eheschliessung usf. gibt es<br />
keine Stellvertretung.<br />
Der Stellvertreter ist bevollmächtigt, für einen andern Willenserklärungen abzugeben.<br />
Der Stellvertreter formuliert die abzugebende Erklärung selbst; das unterscheidet ihn<br />
von einem blossen Boten, der eine bereits abgefasste Erklärung nur noch überbringt.<br />
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