AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
Vgl. dazu: WIEGAND, in: recht 97, S. 85 ff.<br />
2. Kapitel: Die Rechtshandlungen und ihre Voraussetzungen<br />
§7 Handlungen<br />
1. Die Rechtshandlungen, insbesondere das „Rechtsgeschäft“<br />
Rechtshandlungen (z.B. Willensäusserungen) sind Handlungen von rechtlicher Relevanz.<br />
Das Rechtsgeschäft ist eine Rechtshandlung. In ihm drückt sich der Wille zur<br />
Rechtsfolge aus.<br />
Rechtsgeschäft: a) einseitiges RG (z.B. Kündigung): 1 Person<br />
b) zweiseitiges RG (z.B. Vertrag): 2 Personen<br />
c) mehrseitiges RG (z.B. Vereinsgründung): mehrere Personen<br />
2. Die nichtrechtsgeschäftlichen Handlungen („Realakte“)<br />
Realakte sind menschliche Handlungen die zwar Rechtsfolgen zeitigen, die aber nicht<br />
direkt auf diese Rechtsfolgen gerichtet sind.<br />
Vgl. dazu: RR S. 15 ff.<br />
§8 Rechtsfähigkeit als Voraussetzung rechtlich relevanten Handelns<br />
Rechtsfähig zu sein bedeutet, subjektive Rechte und Pflichten haben können. Die<br />
Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endigt mit dem Tod. Diese scheinbar so<br />
klaren Begriffe sind aber mehr denn je umstritten.<br />
§9 Die Handlungsfähigkeit<br />
Die Handlungsfähigkeit erlaubt es der Person, Recht und Pflichten nicht nur zu haben,<br />
sondern solche auch zu begründen, Rechtshandlungen vorzunehmen und dafür zur Verantwortung<br />
gezogen werden zu können.<br />
1. Mündigkeit<br />
Art. 14 ZGB<br />
2. Urteilsfähigkeit<br />
Art. 16 ZGB<br />
Vernünftig handeln: – die Konsequenzen des eigenen Handels abschätzen können<br />
(Einsichtsfähigkeit)<br />
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