AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
Zeit: Fälligkeit: Die Verpflichtung zur Leistung entsteht mit dem Abschluss des<br />
Vertrages, aber erst im Zeitpunkt, in dem der Vertrag fällig wird<br />
entsteht der Anspruch auf die Leistung (d.h. kann sie gefordert<br />
werden).<br />
Erfüllbarkeit: Der Schuldner kann ebenfalls nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt<br />
erfüllen. Er kann erst zum vereinbarten Zeitpunkt erfüllen (Art. 75<br />
OR).<br />
§29 Annahme und Leistung<br />
1. Voraussetzungen und Wirkungen im Allgemeinen<br />
Die Annahme einer Leistung bringt die Forderung zum Erlöschen.<br />
Da eine Forderung ein Recht ist, kann nur darüber disponieren, wer auch geschäftsfähig<br />
ist. Genügt für die Annahme einer Leistung schon die Urteilsfähigkeit (Tatsächlichkeitstheorie)?<br />
Oder bedarf es für die Annahme einer Leistung auch der Mündigkeit (Vertragstheorie)?<br />
Mit der Erfüllung des Vertrages endet das Schuldverhältnis nicht!<br />
2. Annahme an Erfüllungsstatt und erfüllungshalber<br />
Annahme an Erfüllungsstatt<br />
Dem Schuldner steht es frei, dem Gläubiger eine andere Leistung als die vereinbarte anzubieten.<br />
Der Gläubiger ist aber niemals gezwungen, diese andere Leistung anzunehmen.<br />
Nimmt der Gläubiger die andere Leistung an, so ist die Schuld getilgt. Nimmt der Gläubiger<br />
z.B. statt einer Geldleistung eine Sachleistung an, so hat der Schuldner keinen Anspruch<br />
auf einen etwaigen Überschuss aus dem Verkauf der Sache (also keinen Anspruch<br />
aus ungerechtfertigter Bereicherung). Umgekehrt trägt der Gläubiger das Risiko,<br />
weniger für die Sache zu erhalten als die Geldschuld betragen hätte.<br />
Da es sich um eine Abänderung des Vertrages handelt, müssen beide Parteien handlungsfähig<br />
sein.<br />
Annahme erfüllungshalber<br />
Nimmt der Gläubiger die andere Leistung nur erfüllungshalber an (und dies ist bei fehlender<br />
anderer Vereinbarung vermutungsweise anzunehmen), so wird der Erlös aus der<br />
Sache der Schuld nur angerechnet, für die fehlende Differenz hat der Schuldner weiterhin<br />
aufzukommen. Umgekehrt hat der Gläubiger dem Schuldner einen etwaigen Mehrerlös<br />
zurückzuerstatten.<br />
B) Störungen der Vertragsabwicklung<br />
§30 Aufbau des Gesetzes<br />
§31 Zur Systematik der Störungstatbestände<br />
Vgl. dazu: Schema in der Vorlesungsgliederung S. 21 f.<br />
1. Aufbau des Schuldverhältnisses<br />
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