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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

Zeit: Fälligkeit: Die Verpflichtung zur Leistung entsteht mit dem Abschluss des<br />

Vertrages, aber erst im Zeitpunkt, in dem der Vertrag fällig wird<br />

entsteht der Anspruch auf die Leistung (d.h. kann sie gefordert<br />

werden).<br />

Erfüllbarkeit: Der Schuldner kann ebenfalls nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt<br />

erfüllen. Er kann erst zum vereinbarten Zeitpunkt erfüllen (Art. 75<br />

OR).<br />

§29 Annahme und Leistung<br />

1. Voraussetzungen und Wirkungen im Allgemeinen<br />

Die Annahme einer Leistung bringt die Forderung zum Erlöschen.<br />

Da eine Forderung ein Recht ist, kann nur darüber disponieren, wer auch geschäftsfähig<br />

ist. Genügt für die Annahme einer Leistung schon die Urteilsfähigkeit (Tatsächlichkeitstheorie)?<br />

Oder bedarf es für die Annahme einer Leistung auch der Mündigkeit (Vertragstheorie)?<br />

Mit der Erfüllung des Vertrages endet das Schuldverhältnis nicht!<br />

2. Annahme an Erfüllungsstatt und erfüllungshalber<br />

Annahme an Erfüllungsstatt<br />

Dem Schuldner steht es frei, dem Gläubiger eine andere Leistung als die vereinbarte anzubieten.<br />

Der Gläubiger ist aber niemals gezwungen, diese andere Leistung anzunehmen.<br />

Nimmt der Gläubiger die andere Leistung an, so ist die Schuld getilgt. Nimmt der Gläubiger<br />

z.B. statt einer Geldleistung eine Sachleistung an, so hat der Schuldner keinen Anspruch<br />

auf einen etwaigen Überschuss aus dem Verkauf der Sache (also keinen Anspruch<br />

aus ungerechtfertigter Bereicherung). Umgekehrt trägt der Gläubiger das Risiko,<br />

weniger für die Sache zu erhalten als die Geldschuld betragen hätte.<br />

Da es sich um eine Abänderung des Vertrages handelt, müssen beide Parteien handlungsfähig<br />

sein.<br />

Annahme erfüllungshalber<br />

Nimmt der Gläubiger die andere Leistung nur erfüllungshalber an (und dies ist bei fehlender<br />

anderer Vereinbarung vermutungsweise anzunehmen), so wird der Erlös aus der<br />

Sache der Schuld nur angerechnet, für die fehlende Differenz hat der Schuldner weiterhin<br />

aufzukommen. Umgekehrt hat der Gläubiger dem Schuldner einen etwaigen Mehrerlös<br />

zurückzuerstatten.<br />

B) Störungen der Vertragsabwicklung<br />

§30 Aufbau des Gesetzes<br />

§31 Zur Systematik der Störungstatbestände<br />

Vgl. dazu: Schema in der Vorlesungsgliederung S. 21 f.<br />

1. Aufbau des Schuldverhältnisses<br />

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