AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
A) Die Zession<br />
§61 Grundgedanke: Freie Übertragbarkeit und Schuldnerschutz als Korrektiv<br />
§62 Das Verpflichtungsgeschäft (pactum de cedendo)<br />
Die Verfügung über eine Forderung bedarf der Schriftform, nicht jedoch das Verpflichtungsgeschäft<br />
(pactum de cedendo), welches den Grund für die Forderungsabtretung bildet.<br />
Dieses Verpflichtungsgeschäft kann z.B. ein Kaufvertrag sein.<br />
Der Zedent hat nur für die Verität der Forderung einzustehen, nicht aber für deren Bonität.<br />
§63 Die Verfügung - Abtretungsvertrag<br />
Vgl. dazu: [BGE 113 II 163 (franz.)] (K/S 19-6)<br />
dazu: BUCHER, in: recht 89, S. 12 ff.<br />
§64 Verhältnis von Verfügung und Verpflichtungsgeschäft<br />
§65 Wirkungen der Zession<br />
1. Hauptwirkung: Gläubigerwechsel<br />
Der Gläubiger kann ohne Wissen des Schuldners wechseln. Das Schuldverhältnis (aus<br />
dem die Forderung entstanden ist) bleibt zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und<br />
Schuldner bestehen, nur die einzelne Forderung (z.B. die Kaufpreisforderung) wird herausgelöst.<br />
Der Zedent bleibt z.B. Verkäufer und damit Adressat für Willenserklärungen aus dem<br />
Schuldverhältnis z.B. betreffend die Sachmängel. Nur die forderungsbezogenen Willenserklärungen<br />
sind an den Zessionar zu richten.<br />
Der Schuldner (debitor cessus) kann auch alle Einwendungen, die er gegen den Zedenten<br />
hat, gegen den Zessionar gelten machen. Es verbleibt ihm zudem die Möglichkeit der<br />
Verrechnung (Art. 169 II OR).<br />
Vgl. dazu: [BGE 109 II 213] (K/S 25-6)<br />
2. Legitimationsrechtliche Lage<br />
Theoretisch kann sich ein Schuldner nur durch Leistung an den echten Gläubiger (Zessionar)<br />
befreien. D.h. er würde an den Falschen leisten, weiss er nicht, dass die Forderung<br />
abgetreten worden ist.<br />
Im Falle der Zession leistet der Schuldner auch dann gültig, wenn er gutgläubig dem<br />
Zedenten leistet. Gutgläubig ist er, solange er nichts von der Zession weiss, solange der<br />
Zedent ihm davon keine Anzeige (Notifikation) gemacht hat.<br />
Der Schuldner ist erst nach der Notifikation durch den Zedenten verpflichtet, dem Zessionar<br />
zu leisten<br />
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