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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

A) Die Zession<br />

§61 Grundgedanke: Freie Übertragbarkeit und Schuldnerschutz als Korrektiv<br />

§62 Das Verpflichtungsgeschäft (pactum de cedendo)<br />

Die Verfügung über eine Forderung bedarf der Schriftform, nicht jedoch das Verpflichtungsgeschäft<br />

(pactum de cedendo), welches den Grund für die Forderungsabtretung bildet.<br />

Dieses Verpflichtungsgeschäft kann z.B. ein Kaufvertrag sein.<br />

Der Zedent hat nur für die Verität der Forderung einzustehen, nicht aber für deren Bonität.<br />

§63 Die Verfügung - Abtretungsvertrag<br />

Vgl. dazu: [BGE 113 II 163 (franz.)] (K/S 19-6)<br />

dazu: BUCHER, in: recht 89, S. 12 ff.<br />

§64 Verhältnis von Verfügung und Verpflichtungsgeschäft<br />

§65 Wirkungen der Zession<br />

1. Hauptwirkung: Gläubigerwechsel<br />

Der Gläubiger kann ohne Wissen des Schuldners wechseln. Das Schuldverhältnis (aus<br />

dem die Forderung entstanden ist) bleibt zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und<br />

Schuldner bestehen, nur die einzelne Forderung (z.B. die Kaufpreisforderung) wird herausgelöst.<br />

Der Zedent bleibt z.B. Verkäufer und damit Adressat für Willenserklärungen aus dem<br />

Schuldverhältnis z.B. betreffend die Sachmängel. Nur die forderungsbezogenen Willenserklärungen<br />

sind an den Zessionar zu richten.<br />

Der Schuldner (debitor cessus) kann auch alle Einwendungen, die er gegen den Zedenten<br />

hat, gegen den Zessionar gelten machen. Es verbleibt ihm zudem die Möglichkeit der<br />

Verrechnung (Art. 169 II OR).<br />

Vgl. dazu: [BGE 109 II 213] (K/S 25-6)<br />

2. Legitimationsrechtliche Lage<br />

Theoretisch kann sich ein Schuldner nur durch Leistung an den echten Gläubiger (Zessionar)<br />

befreien. D.h. er würde an den Falschen leisten, weiss er nicht, dass die Forderung<br />

abgetreten worden ist.<br />

Im Falle der Zession leistet der Schuldner auch dann gültig, wenn er gutgläubig dem<br />

Zedenten leistet. Gutgläubig ist er, solange er nichts von der Zession weiss, solange der<br />

Zedent ihm davon keine Anzeige (Notifikation) gemacht hat.<br />

Der Schuldner ist erst nach der Notifikation durch den Zedenten verpflichtet, dem Zessionar<br />

zu leisten<br />

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