AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
Bei Ungültigkeit der Schuldübernahme (Willensmangel zwischen Schuldübernehmer<br />
und Gläubiger usf.) fällt die Schuld auf den Schuldner zurück, der Schuldübernehmer<br />
muss allenfalls Schadenersatz bezahlen.<br />
§71 Die kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt)<br />
1. Voraussetzungen<br />
2. Wirkungen des Schuldbeitritts<br />
Der Schuldübernehmer tritt der Schuld bei, er und der Schuldner haften nun solidarisch.<br />
Anders als die Bürgschaft ist der Schuldbeitritt formfrei möglich (schwierige Abgrenzung).<br />
Vgl. dazu: [BGE 111 II 284 (franz.)] (K/S 2-5)<br />
3. Geschäftsübernahme als Fall gesetzlichen Schuldbeitritts (Art. 181 OR)<br />
Bei Geschäftsübernahmen fall sehr oft ganze Bündel von Forderungen und Schulden an.<br />
Die Globalzession bietet keine Schwierigkeit. Anders jedoch die Schuldübernahme: es<br />
gibt keine Globalschuldübernahme und praktisch wäre es äusserst schwierig, von allen<br />
Gläubigern die Zustimmung einzuholen.<br />
Deshalb gibt es die Sonderregel des Art. 181 OR. Die Globalübernahme ist zwar möglich,<br />
aber der Schuldner haftet 2 Jahre lang mit dem Schuldübernehmer solidarisch.<br />
4. Vertragsübernahme und Vertragsbeitritt<br />
Die Vertragsübernahme, d.h. die Übernahme eines ganzen Schuldverhältnisses, ist im<br />
OR (ausser für den Arbeits- und den Mietvertrag, Art. 261, 333 OR) nicht geregelt. Dafür<br />
hat sich die Konstruktion eines tripartiten Vertrages durchgesetzt. Ein Vertragspartner<br />
vereinbart mit einem Dritten die Vertragsübernahme und er zweite Vertragspartner<br />
muss dieser zustimmen.<br />
Ähnlich auch der Vertragsbeitritt, bei dem der hinzutretende Dritte - unter Zustimmung<br />
des andern Vertragspartners - mit einem der Vertragspartner gleichberechtigt wird.<br />
C) Schuldner- und Gläubigermehrheit<br />
§72 Der Begriff der Solidarität<br />
§73 Die Fälle der Schuldnermehrheit<br />
1. Solidarität nach Art. 143 OR<br />
2. Die gesetzlichen Fälle der Solidarität<br />
§74 Die Rechtsfolgen<br />
§75 Der Ausgleich unter Solidarschuldnern<br />
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