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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

Leistungskondiktion:<br />

• Irrtum über die Leistungspflicht<br />

Die beiden Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein, der Leistende muss irrtümlich<br />

glauben, zur Leistung verpflichtet zu sein. Wird freiwillig, im Wissen um die<br />

Abwesenheit eines Grundes geleistet, entsteht kein Bereicherungsanspruch.<br />

Das Fehlen eines Rechtsgrundes hat der Entreicherte zu beweisen. Er muss zunächst<br />

behaupten aus einem nur vermeintlichen Rechtsgrund geleistet zu haben, und dann beweisen,<br />

dass dieser Rechtsgrund nicht vorlag bzw. vorliegt.<br />

Vgl. dazu: BGE 61 II 4<br />

[BGE 63 II 258]<br />

[BGE 105 II 104] (K/S 15-3)<br />

BGE 106 II 29<br />

§51 Exkurs: Die Theorie vom Rechtsgrund; causa-Doktrin, insbes. Schuldversprechen<br />

und Schuldanerkennung<br />

causa im Sinne des Bereicherungsrechts ist sicher der Rechtsgrund (z.B. Kaufvertrag,<br />

Mietvertrag usf.). Abstrakte Schuldbekenntnisse (d.h. Verpflichtungen ohne Angabe des<br />

Verpflichtungsgrundes) sind ebenfalls gültig. Aber auch ein Motiv (z.B. erhoffter Vertragsschluss)<br />

kann als causa genügen.<br />

Vgl. dazu: [BGE 82 II 430] (K/S 15-1)<br />

Naturalobligationen (verjährte Forderungen, Erfüllung einer sittlichen Pflicht, Erfüllung<br />

von Spielschulden, Lohnanspruch des Heiratsmäklers usf.) bilden insofern einen Spezialfall:<br />

Es besteht zwar keine Leistungspflicht, aber wenn sie dennoch erfüllt werden,<br />

kann die Leistung nicht mehr zurückgefordert werden, auch nicht bei irrtümlicher Leistung.<br />

§52 Die Zuwendung<br />

1. Die unentgeltliche Zuwendung (Schenkung)<br />

Die Zuwendung ist eine Vermögensverschiebung von einem Rechtssubjekt zum andern.<br />

Sie kann aus verschiedenen Rechtsgründen geschehen, u.a. um eine Schuld zu erfüllen,<br />

um einen Kredit zu gewähren, um eines andern Vermögen zu vergrössern (Schenkung)<br />

usf.<br />

2. Die Schenkung als causa<br />

Die Schenkung (unentgeltliche Zuwendung) ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, wenn<br />

auch nur einseitig verpflichtend. Sie bedarf deshalb, wie allen andern Verträge, des<br />

Konsenses zwischen den Parteien. Der Beschenkte muss von der Schenkung Kenntnis<br />

erhalten, sonst kommt sie nicht zustande.<br />

Gegenstand der Schenkung kann Geld, Sachen, Dienstleistungen, Schulderlass, Forderungsabtretung<br />

usf. sein.<br />

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