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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

Wer unmündig aber urteilsfähig ist, kann Verträge schliessen, diese sind aber weder<br />

wirksam noch unwirksam. Man spricht von „schwebender Wirksamkeit“ oder „schwebender<br />

Unwirksamkeit“.<br />

Damit ein solcher Vertrag Wirksamkeit erlangen kann, bedarf er der Zustimmung der<br />

gesetzlichen Vertreter des Unmündigen.<br />

Bei Zustimmung im Voraus spricht man von Einwilligung. In diesem Fall ist der Vertrag<br />

bei Abschluss sofort wirksam. Bei Zustimmung im Nachhinein spricht man von<br />

Genehmigung. Dann ist der Vertrag rückwirkend auf den Abschlusstermin wirksam.<br />

Fall Nr. 3: „Stereoanlage“ (Vorlesungsgliederung S. 40)<br />

a) Der schwebende Vertrag wird wirksam. Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

zurück.<br />

b) Bei Verweigerung der Zustimmung ist der Vertrag unwirksam, hat keine Rechtsfolgen. (K) schuldet<br />

der M-AG allenfalls Bereicherungskosten. (Er ist ja immerhin urteils- und deliktsfähig. Art.<br />

411 ZGB.)<br />

c) Stammen die Ersparnisse aus Zuwendungen von Tanten, Onkeln usf. (freies Kindesvermögen)<br />

oder aus selbst erarbeitetem Vermögen, kann (K) selbst über die Verwendung entscheiden und<br />

wirksam den Vertrag schliessen. Stammen die Ersparnisse jedoch aus zusammengesparten Taschengeldern,<br />

so geht hier die geplante Verwendung über die üblichen Zwecke der Taschengeldausgabe<br />

hinaus. (Das Überlassen von Geld als Taschengeld ist gleichzeitig die Einwilligung in die<br />

üblichen Ausgabenzweke solchen Geldes, aber nur dafür.)<br />

Vgl. dazu: §110 BGB („Taschengeldparagraph“)<br />

Die Verpflichtungen der M-AG hingegen schweben nicht, sie ist zur Vertragserfüllung<br />

verpflichtet. Sie kann aber die andere Seite (die Eltern) auffordern, sich zu entscheiden<br />

(Art 38, 39 OR).<br />

3. Die Behandlung nichtiger und unwirksamer Rechtsgeschäfte<br />

§11 Exkurs: Die Rechts- und Handlungsfähigkeit juristischer Personen<br />

Persönlichkeit (Art. 52 ZGB)<br />

Rechtsfähigkeit (Art. 53 ZGB)<br />

Handlungsfähigkeit (Art. 54, 55 ZGB)<br />

Ihre Handlungsfähigkeit erlangt eine juristische Person in dem Moment, in dem die Organe<br />

bestellt sind. Organe sind Personen, die im Namen der juristischen Person Handlungen<br />

vornehmen und Erklärungen abgeben (und dadurch die juristische Person binden).<br />

Die juristische Person haftet für seine Organe, soweit deren Handeln vom Zweck<br />

abgedeckt ist.<br />

Organe, die für eine juristische Person handeln, sind keine Stellvertreter. Handeln die<br />

Organe, so tun sie dies als Teil der juristische Person.<br />

§12 Zusammenfassung<br />

1. Die Voraussetzungen der Zurechenbarkeit rechtlich relevanten Verhaltens<br />

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