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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

Die vom Gläubiger zu verantwortende Unmöglichkeit ist im OR nicht geregelt. Grundsätzlich<br />

bleibt in diesem Fall die Gegenforderung des Schuldners erhalten. Eine Lösung<br />

bietet das deutsche Recht in §324 BGB.<br />

Vgl. dazu: BGE 107 II 144 (K/S 12-4)<br />

Ebenso ist nicht geregelt, wenn die Unmöglichkeit von beiden Parteien (durch je eigene<br />

Handlungen usf.) zu verantworten ist.<br />

Vgl. dazu: [BGE 114 II 274] (K/S 17-13)<br />

b) Zurechenbarkeit des Unmöglichwerdens<br />

Bei der Zurechnung der Unmöglichkeit geht es um die Abgrenzung der Risikosphären<br />

von Gläubiger und Schuldner (Objektive Zurechnung von Risiken).<br />

Vgl. dazu: BGE 111 II 352 (K/S 18-9)<br />

Grundsätzlich gilt für die Zurechnung Art. 119 OR. Die Verschiedenen Gründe aus denen<br />

ein Schuldner die Unmöglichkeit zu verantworten hat sind geregelt in Art. 97 OR<br />

für das Verschulden, in Art. 101 OR für die Haftung für Hilfspersonen, in Art. 103 OR<br />

für Zufall und in Art. 208 II OR für Haftung ohne Verschulden.<br />

In Art. 97 OR ist nicht eigentlich das Verschulden angesprochen, sondern das Misslingen<br />

des Exkulpationsbeweises. Vermutungsweise wird das Verschulden des Schuldners<br />

angenommen, ausser er beweist das Gegenteil. (Beweisumkehr, anders als Art. 8 ZGB.)<br />

Dass der Schuldner zu beweisen hat, dass ihn keinerlei Verschulden trifft, ist insofern<br />

zu relativieren, als es denklogisch ausgeschlossen ist Negativa zu beweisen (negativa non<br />

sunt probanda). Vielmehr ist gemeint, dass der Schuldner seine konkrete Behauptung,<br />

weswegen er nicht zu leisten vermöge, zu beweisen hat. Er hat zu beweisen, dass er jede<br />

erdenkliche und zumutbare Sorgfalt angewandt hat, um den Schaden zu verhindern.<br />

Gemessen wird dies an einem objektiven Verschuldensmassstab, daran, was von einer<br />

durchschnittlichen Person in der jeweiligen Situation verlangt werden darf.<br />

Vgl. dazu: BGE 113 II 421 (K/S 26-8)<br />

c) Schaden<br />

Der Schaden - als wirtschaftlicher Wert - berechnet sich aus der Differenz zwischen hypothetischem<br />

Vermögen (Aktiven minus Passiven) ohne das schädigende Ereignis und<br />

dem Vermögen nach dem schädigenden Ereignis.<br />

Das hypothetische Vermögen lässt sich allerdings in verschiedener Weise berechnen:<br />

• das Vermögen nach korrekter Vertragserfüllung (Erfüllungsinteresse, positives Interesse)<br />

• das Vermögen wie wenn der Vertrag nie geschlossen worden wäre (negatives Interesse)<br />

Nicht jeder Schaden ist ersatzfähig, er muss den Gerechtigkeitsmassstäben des Gesetzes<br />

entsprechen (normativer Schaden). Nicht ersatzfähig ist z.B. unrechtmässig erworbenes<br />

Vermögen, Schaden in Form von staatlichen Bussen usf.<br />

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