20.07.2013 Aufrufe

AT - Studentenverbindung Concordia Bern

AT - Studentenverbindung Concordia Bern

AT - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

Vgl. dazu: [BGE 103 II 102] (K/S 17-5)<br />

Setzt der Gläubiger die Frist zu kurz an, hat der Schuldner die Möglichkeit, diese zu remonstrieren<br />

und selber eine Frist vorzuschlagen (oder eine angemessene Frist zu verlangen).<br />

Ansonsten gilt die Frist als vom Schuldner genehmigt. Er hat innert der angemessenen<br />

Frist zu leisten.<br />

Eine Frist ist ausnahmsweise nicht anzusetzen, insbesondere dann, wenn die Leistung<br />

für den Gläubiger nutzlos geworden ist (Art. 108 I,2 OR), oder wenn es sich um ein relatives<br />

Fixgeschäft gehandelt hat (Art. 108 I,3 OR).<br />

Leistet der Schuldner nicht innerhalb der Nachfrist, so kann der Gläubiger entweder<br />

weiterhin auf Erfüllung des Vertrages (und Verzugsschaden) beharren, oder er kann auf<br />

die Leistung verzichten (1. Wahlrecht). Letzteres hat er dem Gläubiger unverzüglich zu<br />

eröffnen. Dies hat die beidseitige Dispositionsfreiheit zur Folge: Der Schuldner braucht<br />

nicht mehr zu leisten und der Gläubiger nicht mehr anzunehmen.<br />

Mit dieser Erklärung übt der Gläubiger ein Gestaltungsrecht aus: Er ändert die Rechtslage<br />

durch eine unwiderrufliche, bedingungsfeindliche, empfangsbedürftige, einseitige,<br />

rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Dies bedingt, dass beide (Gläubiger und Schuldner)<br />

handlungsfähig sind.<br />

Verzichtet der Gläubiger auf die Leistung, dann kann er entweder am Vertrag festhalten<br />

und anstelle der Hauptleistung eine Sekundärleistung fordern, oder er kann vom Vertrag<br />

zurücktreten (2. Wahlrecht). Dies ebenfalls ein Gestaltungsrecht (vgl. oben).<br />

Vgl. dazu: BGE 107 II 144 (K/S 12-4) („Stuten“)<br />

Es ist möglich, Mahnung, das 1. und 2. Wahlrecht zusammen wahrzunehmen. Auch<br />

wenn somit - begriffsjuristisch betrachtet - für das zweite Gestaltungsrecht eine Bedingung<br />

(die Nichterfüllung innert Nachfrist) gesetzt wird.<br />

Vgl. dazu: [BGE 103 II 102] (K/S 17-5)<br />

Hält der Gläubiger am Vertrag fest, dann schuldet er selbst weiterhin seine Leistung und<br />

der Schuldner den Schadenersatz (Austauschtheorie). Nach der Differenztheorie, der<br />

die h.L. folgt, werden die beiden Leistungen verrechnet: Die Leistung des Gläubigers<br />

wird ebenfalls kapitalisiert und mit der sekundären Leistung und dem Schadenersatz des<br />

Schuldners verrechnet.<br />

Wer Schadenersatz fordert, hat nicht nur den Schaden zu beweisen, sondern auch, dass<br />

er zu seiner eigenen Leistung in der Lage gewesen wäre.<br />

Vgl. dazu: [BGE 111 II 156] (K/S 17-10)<br />

Der Schadenersatz berechnet sich dann daraus, wie der Gläubiger finanziell dastünde,<br />

hätte der Schuldner den Vertrag gehörig erfüllt (Erfüllungsinteresse = positives Interesse<br />

= damnum emergens + lucrum cessans).<br />

Vgl. dazu: [BGE 116 II 441] (K/S 17-16)<br />

Kann sich der Schuldner exkulpieren (die Möglichkeit steht offen, auch wenn sie im<br />

Gesetz nicht erwähnt ist), erhält der Gläubiger keinen Schadenersatz und kann insbe-<br />

35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!