AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
Vgl. dazu: [BGE 103 II 102] (K/S 17-5)<br />
Setzt der Gläubiger die Frist zu kurz an, hat der Schuldner die Möglichkeit, diese zu remonstrieren<br />
und selber eine Frist vorzuschlagen (oder eine angemessene Frist zu verlangen).<br />
Ansonsten gilt die Frist als vom Schuldner genehmigt. Er hat innert der angemessenen<br />
Frist zu leisten.<br />
Eine Frist ist ausnahmsweise nicht anzusetzen, insbesondere dann, wenn die Leistung<br />
für den Gläubiger nutzlos geworden ist (Art. 108 I,2 OR), oder wenn es sich um ein relatives<br />
Fixgeschäft gehandelt hat (Art. 108 I,3 OR).<br />
Leistet der Schuldner nicht innerhalb der Nachfrist, so kann der Gläubiger entweder<br />
weiterhin auf Erfüllung des Vertrages (und Verzugsschaden) beharren, oder er kann auf<br />
die Leistung verzichten (1. Wahlrecht). Letzteres hat er dem Gläubiger unverzüglich zu<br />
eröffnen. Dies hat die beidseitige Dispositionsfreiheit zur Folge: Der Schuldner braucht<br />
nicht mehr zu leisten und der Gläubiger nicht mehr anzunehmen.<br />
Mit dieser Erklärung übt der Gläubiger ein Gestaltungsrecht aus: Er ändert die Rechtslage<br />
durch eine unwiderrufliche, bedingungsfeindliche, empfangsbedürftige, einseitige,<br />
rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Dies bedingt, dass beide (Gläubiger und Schuldner)<br />
handlungsfähig sind.<br />
Verzichtet der Gläubiger auf die Leistung, dann kann er entweder am Vertrag festhalten<br />
und anstelle der Hauptleistung eine Sekundärleistung fordern, oder er kann vom Vertrag<br />
zurücktreten (2. Wahlrecht). Dies ebenfalls ein Gestaltungsrecht (vgl. oben).<br />
Vgl. dazu: BGE 107 II 144 (K/S 12-4) („Stuten“)<br />
Es ist möglich, Mahnung, das 1. und 2. Wahlrecht zusammen wahrzunehmen. Auch<br />
wenn somit - begriffsjuristisch betrachtet - für das zweite Gestaltungsrecht eine Bedingung<br />
(die Nichterfüllung innert Nachfrist) gesetzt wird.<br />
Vgl. dazu: [BGE 103 II 102] (K/S 17-5)<br />
Hält der Gläubiger am Vertrag fest, dann schuldet er selbst weiterhin seine Leistung und<br />
der Schuldner den Schadenersatz (Austauschtheorie). Nach der Differenztheorie, der<br />
die h.L. folgt, werden die beiden Leistungen verrechnet: Die Leistung des Gläubigers<br />
wird ebenfalls kapitalisiert und mit der sekundären Leistung und dem Schadenersatz des<br />
Schuldners verrechnet.<br />
Wer Schadenersatz fordert, hat nicht nur den Schaden zu beweisen, sondern auch, dass<br />
er zu seiner eigenen Leistung in der Lage gewesen wäre.<br />
Vgl. dazu: [BGE 111 II 156] (K/S 17-10)<br />
Der Schadenersatz berechnet sich dann daraus, wie der Gläubiger finanziell dastünde,<br />
hätte der Schuldner den Vertrag gehörig erfüllt (Erfüllungsinteresse = positives Interesse<br />
= damnum emergens + lucrum cessans).<br />
Vgl. dazu: [BGE 116 II 441] (K/S 17-16)<br />
Kann sich der Schuldner exkulpieren (die Möglichkeit steht offen, auch wenn sie im<br />
Gesetz nicht erwähnt ist), erhält der Gläubiger keinen Schadenersatz und kann insbe-<br />
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