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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

zugerechnet, wenn der durchschnittliche GH selbst diesen Fehler nicht hätte machen<br />

dürfen, auch wenn subjektiv die HP nicht vorwerfbar gehandelt hat. Der niedrigere<br />

Wissensstand der HP wird auf den höheren des GH angehoben, d.h. Anhebung des<br />

Sorgfaltsmassstabes. Bei höherem Wissensstand der HP wird zumeist von diesem<br />

ausgegangen.<br />

Vgl. dazu: [BGE 70 II 215] (K/S 35-1)<br />

d) Haftungsbeschränkung nach Art. 101 II, III OR<br />

Die Haftung für Hilfspersonen kann auch wegbedungen werden, jedoch mit Einschränkungen,<br />

z.B. bei obrigkeitlicher Konzessionierung (vgl. Art. 101 III OR, z.B. Kaminfeger,<br />

Banken [?]).<br />

Vgl. dazu: BGE 112 II 450 (K/S 44-6)<br />

e) Rückgriff des GH auf die HP<br />

Je nach Vertrag zwischen GH und HP bleibt dem GH der Rückgriff auf die HP.<br />

§38 Vertiefung: Juristische Personen und ihre Organe (vgl. auch §11)<br />

Juristische Personen sind Organisationseinheiten, denen von der Rechtsordnung<br />

Rechtsfähigkeit und - was in Bezug auf den Streit zwischen der Fiktions- und der Realitätstheorie<br />

umstritten ist - Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ff. ZGB) zuerkannt wird. Sie<br />

ist (im zivilrechtlichen Sinne) deliktsfähig (z.B. Art. 41 OR). Zu ihrer Gründung bedarf<br />

es keiner staatlichen Konzession.<br />

Die juristische Person handelt durch ihre Organe. Wer Organ der juristischen Person<br />

ist, ergibt sich aus dem Gesetz, deren Statuen und Reglementen (formelle Organe). Organ<br />

(im materiellen Sinne) kann aber auch sein, wer in der juristischen Person eine derartige<br />

Stellung inne hat, dass er wesentlich an der Willensbildung der juristischen Person<br />

teilhat (z.B. Direktoren, Vizedirektoren usf.). Blosse Stellvertreter dagegen geben nur<br />

dem bereits anderweitig gebildeten Willen der juristischen Person Ausdruck.<br />

Vgl. dazu: [BGE 105 II 289] (K/S 2-4)<br />

Im Unterschied zum Stellvertreter, der für einen andern handelt, wird die Handlung des<br />

Organs als Handlung der juristischen Person selbst betrachtet. Das Organ repräsentiert<br />

die juristische Person, es „ist“ die juristische Person.<br />

Die Haftung für Organe (Art. 55 ZGB) unterscheidet sich von der Haftung für<br />

Hilfspersonen (Art. 101 OR) darin, dass die Haftung für letztere wegbedungen werden<br />

kann. Für Organe kann die Haftung nicht wegbedungen werden, höchstens im Rahmen<br />

des Art. 100 OR.<br />

Organe verpflichten die juristische Person nicht nur durch den Abschluss von Rechtsgeschäften<br />

(Art. 55 ZGB), sondern auch durch alle übrigen Rechtshandlungen in Zusammenhang<br />

mit deren Geschäften.<br />

Das Wissen des Organs wird der juristischen Person voll zugerechnet, auch wenn das<br />

Organ im Übrigen nur Kollektivzeichnungsrecht hat. Die Vertretungsbefugnis kann<br />

nach innen zwar beschränkt werden, aber wenn dies nach aussen nicht bekannt ist, so<br />

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