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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

• Im Falle eines Streites zwischen dem Zedenten und dem Zessionar (Prätendentenstreit)<br />

ist der Schuldner befugt, die Leistung zu hinterlegen.<br />

• Ist die Zession ungültig, wird die Notifikation in eine Inkassoermächtigung umgedeutet,<br />

so dass der Schuldner auch an den „Zessionar“ gültig leisten kann.<br />

3. Nebenwirkungen<br />

Mit der Zession gehen neben der Hauptforderung auch allfällige Nebenrechte (z.B.<br />

Pfandrechte, Retentionsrechte) auf den Zessionar über.<br />

Gestaltungsrechte sind nicht zedierbar.<br />

Vgl. dazu: [BGE 114 II 239] (K/S 35-12)<br />

[BGE 118 II 142] (K/S 35-14)<br />

§66 Der Schutz des Schuldners<br />

1. Grenzen der Übertragbarkeit (Art. 164 OR)<br />

Forderungen sind nicht zedibel<br />

• aus Gesetz (z.B. Lohnzession, Art. 325 OR);<br />

• durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner;<br />

• oder wegen der Natur des Rechtsverhältnisses (z.B. familienrechtliche Unterhaltspflicht).<br />

Wird trotzdem zediert, ist die aus Gesetz untersagte Zession nichtig und die durch Vereinbarung<br />

ausgeschlossene Zession schwebend ungültig, d.h. nur mit Zustimmung des<br />

Schuldners in Wirksamkeit zu setzen.<br />

2. Schutz des gutgläubigen Schuldners (Art. 168 OR)<br />

3. Wiederholung und Vertiefung: Vertrauensschutz (vgl. §§12, 18 Zi ff. 3)<br />

4. Wahrung der Rechte des Schuldners<br />

Einreden bleiben dem Schuldner erhalten.<br />

§67 Haftungsfragen (Art. 171 ff. OR)<br />

§68 Anhang: Die Sicherungszession (Einführung in die Lehre vom fiduziarischen<br />

Rechtsgeschäft / Abgrenzung zum Scheingeschäft)<br />

Forderungen werden auch z.B. zur Sicherung eines Kredites abgetreten. Der Zessionar<br />

verpflichtet sich, die Forderung nach Rückzahlung des Kredites zurückzuzedieren. Er<br />

übernimmt die Forderung treuhänderisch.<br />

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