AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
• Im Falle eines Streites zwischen dem Zedenten und dem Zessionar (Prätendentenstreit)<br />
ist der Schuldner befugt, die Leistung zu hinterlegen.<br />
• Ist die Zession ungültig, wird die Notifikation in eine Inkassoermächtigung umgedeutet,<br />
so dass der Schuldner auch an den „Zessionar“ gültig leisten kann.<br />
3. Nebenwirkungen<br />
Mit der Zession gehen neben der Hauptforderung auch allfällige Nebenrechte (z.B.<br />
Pfandrechte, Retentionsrechte) auf den Zessionar über.<br />
Gestaltungsrechte sind nicht zedierbar.<br />
Vgl. dazu: [BGE 114 II 239] (K/S 35-12)<br />
[BGE 118 II 142] (K/S 35-14)<br />
§66 Der Schutz des Schuldners<br />
1. Grenzen der Übertragbarkeit (Art. 164 OR)<br />
Forderungen sind nicht zedibel<br />
• aus Gesetz (z.B. Lohnzession, Art. 325 OR);<br />
• durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner;<br />
• oder wegen der Natur des Rechtsverhältnisses (z.B. familienrechtliche Unterhaltspflicht).<br />
Wird trotzdem zediert, ist die aus Gesetz untersagte Zession nichtig und die durch Vereinbarung<br />
ausgeschlossene Zession schwebend ungültig, d.h. nur mit Zustimmung des<br />
Schuldners in Wirksamkeit zu setzen.<br />
2. Schutz des gutgläubigen Schuldners (Art. 168 OR)<br />
3. Wiederholung und Vertiefung: Vertrauensschutz (vgl. §§12, 18 Zi ff. 3)<br />
4. Wahrung der Rechte des Schuldners<br />
Einreden bleiben dem Schuldner erhalten.<br />
§67 Haftungsfragen (Art. 171 ff. OR)<br />
§68 Anhang: Die Sicherungszession (Einführung in die Lehre vom fiduziarischen<br />
Rechtsgeschäft / Abgrenzung zum Scheingeschäft)<br />
Forderungen werden auch z.B. zur Sicherung eines Kredites abgetreten. Der Zessionar<br />
verpflichtet sich, die Forderung nach Rückzahlung des Kredites zurückzuzedieren. Er<br />
übernimmt die Forderung treuhänderisch.<br />
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