AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
4. Rechtsfolgen bei Art. 119 OR<br />
Wenn die Primärleistung untergeht (ohne dass dies der Schuldner zu verantworten hat),<br />
dann ist auch keine Sekundärleistung geschuldet.<br />
Bei synallagmatischen Verträgen geht auch die Gegenleistung unter, schon Geleistetes<br />
muss nach Bereicherungsrecht zurückerstattet werden. Hat der Schuldner aber anstelle<br />
der untergegangen Sache ein Surrogat (z.B. Versicherungssumme) erhalten, so bleibt<br />
dem Gläubiger die Wahl, ober er dieses oder den Schadenersatz beanspruchen will<br />
(stellvertretendes Commodum).<br />
Vgl. dazu: [BGE 51 II 171] (K/S 18-1)<br />
Bei Gattungsschulden, wenn der Schuldner die Konzentration auf ein bestimmtes Stück<br />
noch nicht vorgenommen hat, wenn der Schuldner noch kein Stück deutlich ausgesondert<br />
hat, bleibt die Schuld bestehen.<br />
§34 Verzug<br />
1. Vorbemerkungen<br />
Der Verzug ist im Grunde ein Unterfall der nicht gehörigen Erfüllung in zeitlicher Hinsicht.<br />
Er war jedoch schon gemeinrechtlich speziell geregelt.<br />
2. Voraussetzungen des Verzugseintritts im Überblick<br />
• Nichtleistung, trotzdem die Leistung möglich wäre.<br />
• Fälligkeit: Entweder nach vertraglicher Vereinbarung (ausdrücklich oder nach dem<br />
hypothetischen Parteiwillen) oder nach dispositivem Gesetzesrecht (Art. 75 ff. OR).<br />
In Frage kommen auch spezielle Regelungen aus OR BT oder Fälligkeit aus Kündigung<br />
(z.B. bei Darlehen).<br />
• Mahnung: Die Mahnung ist kein Rechtsgeschäft, Urteilsfähigkeit genügt also.<br />
Ist der Verfalltag durch Datums- und Zeitangabe, Setzung einer Frist oder durch<br />
Kündigung genügend bestimmt, so bedarf es keiner Mahnung (Art. 102 II OR).<br />
Jedes Fixgeschäft ist ein Verfalltagsgeschäft: Ein relatives Fixgeschäft ist ein Verfalltagsgeschäft<br />
bei welchem dem Verfalltag eine relativ grosse Bedeutung zukommt.<br />
Der Gläubiger muss, wenn er nicht will, die Leistung nicht mehr annehmen. Beim<br />
absoluten Fixgeschäft sind Inhalt des Vertrages und Termin derart eng verknüpft,<br />
dass eine nachträgliche Leistung gar keinen Sinn mehr macht, keine gehörige Erfüllung<br />
sein kann (z.B. Blasmusik zur Hochzeit).<br />
Keiner Mahnung bedarf es ausserdem bei Forderungen aus Delikt („Der Dieb ist<br />
immer im Verzug.“); wenn der Schuldner den Vertrag überhaupt bestreitet; wenn der<br />
Schuldner sich der Mahnungszustellung widersetzt (analog Art. 156 OR) oder wenn<br />
der Schuldner allein den Zeitpunkt der Fälligkeit kennt.<br />
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