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AT - Studentenverbindung Concordia Bern

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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

4. Rechtsfolgen bei Art. 119 OR<br />

Wenn die Primärleistung untergeht (ohne dass dies der Schuldner zu verantworten hat),<br />

dann ist auch keine Sekundärleistung geschuldet.<br />

Bei synallagmatischen Verträgen geht auch die Gegenleistung unter, schon Geleistetes<br />

muss nach Bereicherungsrecht zurückerstattet werden. Hat der Schuldner aber anstelle<br />

der untergegangen Sache ein Surrogat (z.B. Versicherungssumme) erhalten, so bleibt<br />

dem Gläubiger die Wahl, ober er dieses oder den Schadenersatz beanspruchen will<br />

(stellvertretendes Commodum).<br />

Vgl. dazu: [BGE 51 II 171] (K/S 18-1)<br />

Bei Gattungsschulden, wenn der Schuldner die Konzentration auf ein bestimmtes Stück<br />

noch nicht vorgenommen hat, wenn der Schuldner noch kein Stück deutlich ausgesondert<br />

hat, bleibt die Schuld bestehen.<br />

§34 Verzug<br />

1. Vorbemerkungen<br />

Der Verzug ist im Grunde ein Unterfall der nicht gehörigen Erfüllung in zeitlicher Hinsicht.<br />

Er war jedoch schon gemeinrechtlich speziell geregelt.<br />

2. Voraussetzungen des Verzugseintritts im Überblick<br />

• Nichtleistung, trotzdem die Leistung möglich wäre.<br />

• Fälligkeit: Entweder nach vertraglicher Vereinbarung (ausdrücklich oder nach dem<br />

hypothetischen Parteiwillen) oder nach dispositivem Gesetzesrecht (Art. 75 ff. OR).<br />

In Frage kommen auch spezielle Regelungen aus OR BT oder Fälligkeit aus Kündigung<br />

(z.B. bei Darlehen).<br />

• Mahnung: Die Mahnung ist kein Rechtsgeschäft, Urteilsfähigkeit genügt also.<br />

Ist der Verfalltag durch Datums- und Zeitangabe, Setzung einer Frist oder durch<br />

Kündigung genügend bestimmt, so bedarf es keiner Mahnung (Art. 102 II OR).<br />

Jedes Fixgeschäft ist ein Verfalltagsgeschäft: Ein relatives Fixgeschäft ist ein Verfalltagsgeschäft<br />

bei welchem dem Verfalltag eine relativ grosse Bedeutung zukommt.<br />

Der Gläubiger muss, wenn er nicht will, die Leistung nicht mehr annehmen. Beim<br />

absoluten Fixgeschäft sind Inhalt des Vertrages und Termin derart eng verknüpft,<br />

dass eine nachträgliche Leistung gar keinen Sinn mehr macht, keine gehörige Erfüllung<br />

sein kann (z.B. Blasmusik zur Hochzeit).<br />

Keiner Mahnung bedarf es ausserdem bei Forderungen aus Delikt („Der Dieb ist<br />

immer im Verzug.“); wenn der Schuldner den Vertrag überhaupt bestreitet; wenn der<br />

Schuldner sich der Mahnungszustellung widersetzt (analog Art. 156 OR) oder wenn<br />

der Schuldner allein den Zeitpunkt der Fälligkeit kennt.<br />

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