20.07.2013 Aufrufe

AT - Studentenverbindung Concordia Bern

AT - Studentenverbindung Concordia Bern

AT - Studentenverbindung Concordia Bern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />

Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />

2. Rechtsgüterschutz<br />

Im Privatrecht erfolgt der Rechtsgüterschutz durch die Androhung von Schadenersatzforderungen<br />

im Verletzungsfalle. Zugleich sollen präventiv Rechtsgüterverletzungen<br />

verhindert werden (z.B. Umweltschutzgesetz).<br />

§5 Grundbegriffe des Privatrechts<br />

1. Das subjektive Recht als Zentralbegriff<br />

Ein subjektives Recht ist eine Forderung oder eine Befugnis andern gegenüber. (Das<br />

objektive Recht ist die Summe aller Rechtsnormen, die subjektiven Rechte leiten sich<br />

von diesem ab.)<br />

2. Die Einteilung der subjektiven Rechte und deren Bedeutung<br />

Absolute Rechte sind subjektive Rechte allen andern gegenüber (z.B. Eigentum, Persönlichkeitsrechte).<br />

Relative Rechte (auch: Persönliche Rechte) sind subjektive Rechte einer einzelnen Person<br />

gegenüber. Ansprüche oder Forderungen jemandem gegenüber, etwas zu tun oder<br />

zu unterlassen.<br />

Der andere, gegen den die Forderung geltend gemacht wird, hat die Verpflichtung zu<br />

einem Tun oder Unterlassen. Diese Verpflichtung nennt man auch Obligation.<br />

Vgl. dazu: RR S. 1 ff. 4<br />

Rechte andern gegenüber können auch Gegenrechte begründen:<br />

a) Die Einrede: Ein geltend gemachtes Recht kann nicht durchgesetzt werden, obwohl<br />

es besteht (Verjährung, Stundung). Die Einrede muss vom Beklagten selbst geltend<br />

gemacht werden.<br />

b) Die Einwendung: Der Beklagte bestreitet, dass überhaupt ein Recht besteht, entweder,<br />

weil es nie entstanden ist (z.B. wegen Nichtigkeit), oder weil es bereits untergegangen<br />

ist (z.B. durch Erfüllung). Die Einwendung muss vom Richter von Amtes<br />

wegen berücksichtigt werden, sie ergibt sich aus der Aktenlage.<br />

(Das OR selbst kennt die Unterscheidung zwischen Einrede und Einwendung noch<br />

nicht, sie wurde erst später erfunden. Das OR spricht nur von Einrede, die Unterscheidung<br />

ergibt sich erst durch Auslegung.)<br />

Vgl. dazu: Vorlesungsgliederung S. 18<br />

RR S. 11 ff.<br />

3. Die Obligation und ihre Begründung<br />

Das OR regelt die Entstehung einer Obligation in den Art. 1 - 67:<br />

a) Die häufigste Art der Entstehung einer Obligation ist diejenige durch Vertrag (Art.<br />

1-40g), d.h. durch Willensübereinstimmung zweier Parteien.<br />

b) Obligationen entstehen auch durch unerlaubte Handlung (Art. 41-61).<br />

4 Vorlesungsskript: Römisches Privatrecht WS 1996/97 und SS 1997, Ausgabe letzer Hand.<br />

2

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!