AT - Studentenverbindung Concordia Bern
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Prof. Dr. Wolfgang Wiegand 1996/97 und SS 1997<br />
Prof. Dr. Thomas Koller Vorlesung OR<br />
2. Rechtsgüterschutz<br />
Im Privatrecht erfolgt der Rechtsgüterschutz durch die Androhung von Schadenersatzforderungen<br />
im Verletzungsfalle. Zugleich sollen präventiv Rechtsgüterverletzungen<br />
verhindert werden (z.B. Umweltschutzgesetz).<br />
§5 Grundbegriffe des Privatrechts<br />
1. Das subjektive Recht als Zentralbegriff<br />
Ein subjektives Recht ist eine Forderung oder eine Befugnis andern gegenüber. (Das<br />
objektive Recht ist die Summe aller Rechtsnormen, die subjektiven Rechte leiten sich<br />
von diesem ab.)<br />
2. Die Einteilung der subjektiven Rechte und deren Bedeutung<br />
Absolute Rechte sind subjektive Rechte allen andern gegenüber (z.B. Eigentum, Persönlichkeitsrechte).<br />
Relative Rechte (auch: Persönliche Rechte) sind subjektive Rechte einer einzelnen Person<br />
gegenüber. Ansprüche oder Forderungen jemandem gegenüber, etwas zu tun oder<br />
zu unterlassen.<br />
Der andere, gegen den die Forderung geltend gemacht wird, hat die Verpflichtung zu<br />
einem Tun oder Unterlassen. Diese Verpflichtung nennt man auch Obligation.<br />
Vgl. dazu: RR S. 1 ff. 4<br />
Rechte andern gegenüber können auch Gegenrechte begründen:<br />
a) Die Einrede: Ein geltend gemachtes Recht kann nicht durchgesetzt werden, obwohl<br />
es besteht (Verjährung, Stundung). Die Einrede muss vom Beklagten selbst geltend<br />
gemacht werden.<br />
b) Die Einwendung: Der Beklagte bestreitet, dass überhaupt ein Recht besteht, entweder,<br />
weil es nie entstanden ist (z.B. wegen Nichtigkeit), oder weil es bereits untergegangen<br />
ist (z.B. durch Erfüllung). Die Einwendung muss vom Richter von Amtes<br />
wegen berücksichtigt werden, sie ergibt sich aus der Aktenlage.<br />
(Das OR selbst kennt die Unterscheidung zwischen Einrede und Einwendung noch<br />
nicht, sie wurde erst später erfunden. Das OR spricht nur von Einrede, die Unterscheidung<br />
ergibt sich erst durch Auslegung.)<br />
Vgl. dazu: Vorlesungsgliederung S. 18<br />
RR S. 11 ff.<br />
3. Die Obligation und ihre Begründung<br />
Das OR regelt die Entstehung einer Obligation in den Art. 1 - 67:<br />
a) Die häufigste Art der Entstehung einer Obligation ist diejenige durch Vertrag (Art.<br />
1-40g), d.h. durch Willensübereinstimmung zweier Parteien.<br />
b) Obligationen entstehen auch durch unerlaubte Handlung (Art. 41-61).<br />
4 Vorlesungsskript: Römisches Privatrecht WS 1996/97 und SS 1997, Ausgabe letzer Hand.<br />
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