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3. Landesbericht - Ministerium für Integration, Familie, Kinder ...

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Graphik 9.2: Anzahl der Jugendamtsbezirke je Beratungsstelle im Jahr 2008 in Rheinland-Pfalz<br />

(in Prozent)<br />

Die allgemeine Förderung der Erziehung in der <strong>Familie</strong> (§ 16 SGB VIII)<br />

§ 16 SGB VIII regelt die Leistungen der „allgemeinen Förderung der Erziehung in der <strong>Familie</strong>“ und soll<br />

dazu beitragen, „dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung<br />

besser wahrnehmen können“. Damit sind nach Münder et al. (2006) „Leistungen anzubieten, die sowohl<br />

zum Erziehungsverhalten informieren und im Sinne einer Beratung auch spezifische Hilfe und<br />

Unterstützung enthalten als auch Leistungen, die den strukturellen Rahmen des Erziehungshandelns<br />

verbessern“ (270). Konkret kann es sich dabei etwa um die Vermittlung neuer Einsichten, das Einüben<br />

neuer Verhaltensweisen oder die Aktivierung von Selbsthilfekräften handeln. Diese „allgemeine<br />

Förderung der Erziehung in der <strong>Familie</strong>“ kann u.a. in Form der funktionalen Erziehungs- und Lebensberatung<br />

durch den ASD oder durch Erziehungsberatungsstellen wahrgenommen werden. 6 Nach Textor<br />

(1996) bezieht sich diese funktionale Beratung entweder auf einzelne Personen oder die ganze <strong>Familie</strong>,<br />

findet eher in kurzfristigen Gesprächen statt und ist normalerweise wenig zeitaufwändig, da keine<br />

Anamnese, Diagnose oder Therapie vorgesehen ist. Diese funktionale Beratung konzentriert sich damit<br />

zwar gemäß ihrer Konzeption nicht auf bestimmte spezifische Aspekte im Prozess des Aufwachsens,<br />

Münder et al. (2006) weisen aber darauf hin, dass „die Beratungen sich auch weiter darüber hinaus auf<br />

die gesamte Bandbreite familialer Bedürfnisse und Problemlagen beziehen kann, so z.B. um [sic!] Fragen<br />

der zwischenmenschlichen Beziehungen, um die Entwicklung von Lebensentwürfen und um Hilfe in<br />

konkreten Konfliktsituationen“ (272). Trotzdem ist die Beratung nach § 16 SGB VIII ein eher allgemeines<br />

und sehr niedrigschwelliges Angebot neben der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII. Neben der<br />

funktionalen Einzellfallberatung bieten eine Reihe von Beratungsstellen die „allgemeine Förderung der<br />

Erziehung in der <strong>Familie</strong>“ auch in Form von einzellfallübergreifenden Leistungen der <strong>Familie</strong>nbildung an,<br />

etwa in Form von Elternabenden oder Elternseminaren. Auf diese sogenannten Gruppenangebote soll<br />

aber im Folgenden nicht weiter eingegangen werden. 7<br />

<br />

6 Weitere Formen dieser Förderung können Angebote der <strong>Familie</strong>nbildung, der <strong>Familie</strong>nfreizeit oder der <strong>Familie</strong>nerholung sein.<br />

7 Es ist sogar davon auszugehen, dass mit gruppenbezogenen Beratungen nach § 16 SGB VIII weitaus mehr Personen erreicht werden als bei der Beratung einzelner Personen oder <strong>Familie</strong>n.<br />

Allerdings war es in der Vergangenheit nicht möglich, valide Informationen über die in Gruppenangeboten erreichten Teilnehmer Informationen zu erhalten. Aus diesem Grund muss auf die<br />

Darstellung der gruppenbezogenen Aktivitäten nach § 16 SGB VIII verzichtet werden.<br />

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