3. Landesbericht - Ministerium für Integration, Familie, Kinder ...
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Graphik 9.2: Anzahl der Jugendamtsbezirke je Beratungsstelle im Jahr 2008 in Rheinland-Pfalz<br />
(in Prozent)<br />
Die allgemeine Förderung der Erziehung in der <strong>Familie</strong> (§ 16 SGB VIII)<br />
§ 16 SGB VIII regelt die Leistungen der „allgemeinen Förderung der Erziehung in der <strong>Familie</strong>“ und soll<br />
dazu beitragen, „dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung<br />
besser wahrnehmen können“. Damit sind nach Münder et al. (2006) „Leistungen anzubieten, die sowohl<br />
zum Erziehungsverhalten informieren und im Sinne einer Beratung auch spezifische Hilfe und<br />
Unterstützung enthalten als auch Leistungen, die den strukturellen Rahmen des Erziehungshandelns<br />
verbessern“ (270). Konkret kann es sich dabei etwa um die Vermittlung neuer Einsichten, das Einüben<br />
neuer Verhaltensweisen oder die Aktivierung von Selbsthilfekräften handeln. Diese „allgemeine<br />
Förderung der Erziehung in der <strong>Familie</strong>“ kann u.a. in Form der funktionalen Erziehungs- und Lebensberatung<br />
durch den ASD oder durch Erziehungsberatungsstellen wahrgenommen werden. 6 Nach Textor<br />
(1996) bezieht sich diese funktionale Beratung entweder auf einzelne Personen oder die ganze <strong>Familie</strong>,<br />
findet eher in kurzfristigen Gesprächen statt und ist normalerweise wenig zeitaufwändig, da keine<br />
Anamnese, Diagnose oder Therapie vorgesehen ist. Diese funktionale Beratung konzentriert sich damit<br />
zwar gemäß ihrer Konzeption nicht auf bestimmte spezifische Aspekte im Prozess des Aufwachsens,<br />
Münder et al. (2006) weisen aber darauf hin, dass „die Beratungen sich auch weiter darüber hinaus auf<br />
die gesamte Bandbreite familialer Bedürfnisse und Problemlagen beziehen kann, so z.B. um [sic!] Fragen<br />
der zwischenmenschlichen Beziehungen, um die Entwicklung von Lebensentwürfen und um Hilfe in<br />
konkreten Konfliktsituationen“ (272). Trotzdem ist die Beratung nach § 16 SGB VIII ein eher allgemeines<br />
und sehr niedrigschwelliges Angebot neben der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII. Neben der<br />
funktionalen Einzellfallberatung bieten eine Reihe von Beratungsstellen die „allgemeine Förderung der<br />
Erziehung in der <strong>Familie</strong>“ auch in Form von einzellfallübergreifenden Leistungen der <strong>Familie</strong>nbildung an,<br />
etwa in Form von Elternabenden oder Elternseminaren. Auf diese sogenannten Gruppenangebote soll<br />
aber im Folgenden nicht weiter eingegangen werden. 7<br />
<br />
6 Weitere Formen dieser Förderung können Angebote der <strong>Familie</strong>nbildung, der <strong>Familie</strong>nfreizeit oder der <strong>Familie</strong>nerholung sein.<br />
7 Es ist sogar davon auszugehen, dass mit gruppenbezogenen Beratungen nach § 16 SGB VIII weitaus mehr Personen erreicht werden als bei der Beratung einzelner Personen oder <strong>Familie</strong>n.<br />
Allerdings war es in der Vergangenheit nicht möglich, valide Informationen über die in Gruppenangeboten erreichten Teilnehmer Informationen zu erhalten. Aus diesem Grund muss auf die<br />
Darstellung der gruppenbezogenen Aktivitäten nach § 16 SGB VIII verzichtet werden.<br />
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