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3. Landesbericht - Ministerium für Integration, Familie, Kinder ...

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Graphik 9.4: Dauer der beendeten Beratungen nach § 16 SGB VIII in Beratungsstellen im Jahr<br />

2008 in Rheinland-Pfalz (gruppiert; in Prozent)<br />

Beratungen in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung bzw. Beratung und<br />

Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge (§§ 17, 18 SGB VIII)<br />

Beratungen nach §§ 17, 18 SGB VII unterscheiden sich strukturell wesentlich von den Beratungen<br />

nach § 16 SGB VIII, da es sich um eine individuelle, auf den Einzelfall bezogene Beratung in Bezug auf<br />

Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung handelt. Beratungen nach § 17 SGB VIII dienen dazu,<br />

„die Handlungskompetenz von Eltern, ihre zufriedenstellende Kommunikation und Kooperation<br />

miteinander und mit ihren <strong>Kinder</strong>n wie ihre Fähigkeit zur einvernehmlichen und selbständigen<br />

Konfliktregelung zu sichern und zu fördern. Es geht dabei auch darum, Trennung zu vermeiden oder<br />

umzukehren, Scheidungen überflüssig zu machen bzw. zu entidealisieren“ (Münder et al. 2006, 275).<br />

Beratungen nach § 17 SGB VIII können präventiven Charakter haben (Vorbeugung von Krisensituationen<br />

durch Erhaltung des partnerschaftlichen Zusammenlebens in der <strong>Familie</strong>), aktuelle Krisenhilfe bei<br />

Konflikten und Krisen sein oder aber begleitende Hilfe zur Wahrnehmung des Sorgerechts nach<br />

erfolgter Trennung und Scheidung. § 18 SGB VIII führt die Ansprüche auf Beratung und Unterstützung<br />

bei Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung weiter aus. 8 Insbesondere nach Trennungen oder<br />

Scheidungen kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Ausübung der elterlichen Sorge, etwa über<br />

Fragen der Aufenthaltsbestimmung der <strong>Kinder</strong>, die Zahlung von Unterhalt oder die Gestaltung des<br />

Umgangsrechts. Beratungen nach § 18 SGB VIII zielen daher darauf ab, Eltern „zu befähigen und zu<br />

stärken, Fragen der elterlichen Sorge, des Umgangs und des (Bar-)Unterhalts selbständig zu klären und<br />

ggf. mit den anderen betroffenen Personen eigenverantwortlich und zufrieden stellend zu klären“<br />

(Münder et al. 2006: 293). Adressaten der Beratungen nach § 18 SGB VIII können damit aber durchaus<br />

sehr unterschiedliche Personen sein:<br />

<br />

8 Aufgrund dieser starken inhaltlichen Überschneidung der Beratungen nach § 17 SGB VIII und § 18 SGB VIII wurden diese im Rahmen der Erhebung bei den Beratungsstellen zusammen<br />

erfasst.<br />

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