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3. Landesbericht - Ministerium für Integration, Familie, Kinder ...

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9.3 Beratungen in den Beratungsstellen im Gesamtspektrum der erzieherischen<br />

Leistungen<br />

Abschließend soll die Tätigkeit der Beratungsstellen, insbesondere die Erziehungsberatung<br />

nach § 28 SGB VIII, im Kontext aller Hilfen zur Erziehung betrachtet werden. Dabei sollte aber beachtet<br />

werden, dass auch durch die Sozialen Dienste der Jugendämter Beratungen und Betreuungen<br />

durchgeführt werden, die mit der Tätigkeit der Beratungsstellen in verschiedenen Beratungsbereichen<br />

vergleichbar sind. Sowohl Beratungen nach § 17 SGB VIII als auch nach § 18 SGBVIII können sowohl von<br />

Trägern der freien wie öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden. 13 Darüber hinaus können die Sozialen<br />

Dienste auch die Betreuung und Beratung von <strong>Kinder</strong>n, Jugendlichen, jungen Volljährigen oder <strong>Familie</strong>n<br />

im Vorfeld von Erziehungshilfen durchführen.<br />

Zusammengenommen werden diese Beratungen im folgenden als „formlose Beratungen“ dargestellt. Es<br />

zeigt sich, dass diese Beratungen mit einem landesweiten Wert von 33,2 je 1.000 Jugendliche unter 21<br />

Jahren den mit Abstand höchsten Eckwert im Vergleich aller Beratungen und Hilfen zur Erziehung<br />

aufweisen. Auch der zusammengefasste Eckwert aller Hilfen zur Erziehung nach §§ 29 bis 35,<br />

41 SGB VIII liegt mit 25,4 immer noch unter dem Eckwert der formlosen Beratungen, die in Jugendämtern<br />

durchgeführt werden. Hier zeigt sich nun die hohe Bedeutung der Arbeit in den Beratungsstellen:<br />

Insbesondere der Eckwert der Erziehungsberatung liegt mit 20,5 sowohl deutlich über den<br />

einzelnen Eckwerten der ambulanten Hilfen als auch dem zusammengefassten Eckwert aller<br />

ambulanten Hilfen (12,0).<br />

Diese Erweiterung der Perspektive aller Hilfen zur Erziehung um die „formlosen Beratungen“ seitens der<br />

Sozialen Dienste und die Tätigkeit der Beratungsstellen lässt zudem den hohen Stellenwert erkennen,<br />

den diese formlosen Hilfen im Vergleich mit Hilfen zur Erziehung besitzen.<br />

<br />

13 Der öffentliche Träger bleibt allerdings verantwortlich <strong>für</strong> die Bereitstellung eines quantitativ wie qualitativ ausreichenden Beratungsangebots. Beratungen nach §§ 17, 18 SGB VIII seitens<br />

der Jugendämter zielen dabei etwa auf Unterstützung der Eltern ab, nach einer Trennung oder Scheidung ein einvernehmliches Konzept <strong>für</strong> Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu entwickeln<br />

(siehe etwa § 17, Abs. 2 SGB VIII, vgl. auch die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den <strong>Familie</strong>ngerichten nach § 50 SGB VIII)<br />

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