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3. Landesbericht - Ministerium für Integration, Familie, Kinder ...

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Eingliederungshilfe nach einzelnen Hilfesegmenten differenziert<br />

Deutliche Unterschiede zeigen sich auch bei der Verteilung der einzelnen Hilfesegmente im Bereich der<br />

Eingliederungshilfe. Hilfen nach § 35a SGB VIII können in ambulanter, teilstationärer oder auch<br />

vollstationärer Form erbracht werden. Dies orientiert sich zunächst am Bedarf des Einzelfalls.<br />

Graphik 4.9: Anteile der einzelnen Hilfesegmente (ambulante, teilstationäre und stationäre<br />

Hilfen) an allen Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII im Jahr 2008 in Rheinland-Pfalz<br />

(in Prozent)<br />

Betrachtet man die Inanspruchnahme der ambulanten, teilstationären und stationären Hilfeangebote in<br />

Rheinland-Pfalz, den kreisfreien und kreisangehörigen Städten und in den Landkreisen, so zeigen sich<br />

zunächst keine signifikanten Unterschiede in der Struktur der Hilfen. Über 80 % der<br />

Eingliederungshilfen werden in ambulanten Hilfesettings erbracht, lediglich ein Zehntel als<br />

teilstationäre Hilfe und weitere 4 % als stationäre Hilfeform.<br />

Während in den kreisangehörigen Städten insbesondere der ambulante und teilstationäre Anteil mit<br />

insgesamt 86,7 % überwiegt, sind es in den kreisfreien Städten vor allem die teilstationären und die<br />

stationären Hilfen mit 16,8 %, die sich von den Landkreisen um 3,1 % unterscheiden, was sich auch<br />

entsprechend in den Ausgaben <strong>für</strong> die Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII niederschlägt.<br />

Zwischen den einzelnen Kommunen werden die Unterschiede stärker: So reicht der Anteil ambulanter<br />

Hilfen von 100 % bis hin zu keiner ambulanten Hilfe. Entsprechendes gilt auch <strong>für</strong> stationäre Hilfen.<br />

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