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Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />

Versicherungszeiten <strong>nach</strong> der alten Rechtslage<br />

Beitragszeiten<br />

ad) Nachkauf von Schulzeiten 10<br />

Grundsätzliches • Schulzeiten sind Ersatzzeiten, die durch einen Nachkauf zu<br />

Beitragszeiten werden. Nachgekaufte, <strong>nach</strong> dem 1.1.2005<br />

liegende Zeiten, werden mit ihrer Beitragsgrundlage in das<br />

Pensionskonto eingetragen<br />

• Antrag ist mittels Formular oder formlosen Schreiben jederzeit<br />

(bis zum Pensionsstichtag) möglich<br />

• Anzahl der gekauften Monate kann vom Versicherten selbst<br />

bestimmt werden (es kann trotz der Vorschreibung auch<br />

keines gekauft werden)<br />

• Rückzahlung der Beiträge von <strong>nach</strong>gekauften Schulzeiten<br />

erfolgt, wenn die eingekauften Zeiten weder Auswirkungen<br />

auf den Pensionsanspruch noch auf die Leistungshöhe<br />

haben 11<br />

Voraussetzung • Dass entsprechende Zeiten als Ersatzzeiten vorliegen und<br />

durch Nachkauf zu Beitragszeiten gemacht werden können.<br />

Beginn und Ende • Im Hinblick auf die Kosten zeitgerecht.<br />

Kosten • bei Antragstellung im Jahr <strong>2011</strong> für vor dem 1.1.2005<br />

liegende Zeiten:<br />

Schultyp<br />

Mittlere Schule<br />

Höhere Schule oder<br />

Akademie<br />

Lehrinstitut für Dentisten<br />

Hochschule/<br />

Kunstakademie<br />

Ausbildungszeiten<br />

Seite 12<br />

mtl.<br />

957,60 € 12<br />

Die Beitragszahlung in Raten ist möglich, die weder durch die<br />

Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage noch durch Erreichung<br />

des 60. Lj erhöht werden. 13<br />

10 Schul, Studien- und Ausbildungszeiten; Gleichstellung mit Zeiten in EU/EWR Staaten bzw. der Schweiz.<br />

11 Bei Pensionen mit einem Stichtag ab 1.1.2004 geschieht dies von Amts wegen, bei Pensionen vor 1.1.2004 nur<br />

<strong>nach</strong> gestelltem Antrag. Es sind dabei immer die kostenmäßig höheren Beiträge (zB Studienzeit) vorrangig zu<br />

erstatten.<br />

12 Der Risikozuschlag kommt für Personen, die <strong>nach</strong> <strong>1955</strong> geboren wurden nicht (mehr) zu Anwendung; bereits<br />

entrichtete, erhöhte Beitragszahlungen werden auf Antrag bzw von Amts wegen bei Eintritt des<br />

Versicherungsfalles rückerstattet.<br />

13 Ununterbrochene und termingerechte Zahlung vorausgesetzt. Bei Unterbrechung ohne triftigen Grund kommt<br />

es zur Neufestsetzung der Beiträge (aktuelle Höchstbeitragsgrundlage, eventuell Risikozuschlag).

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