Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
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Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />
Versicherungszeiten <strong>nach</strong> der alten Rechtslage<br />
Beitragszeiten<br />
ad) Nachkauf von Schulzeiten 10<br />
Grundsätzliches • Schulzeiten sind Ersatzzeiten, die durch einen Nachkauf zu<br />
Beitragszeiten werden. Nachgekaufte, <strong>nach</strong> dem 1.1.2005<br />
liegende Zeiten, werden mit ihrer Beitragsgrundlage in das<br />
Pensionskonto eingetragen<br />
• Antrag ist mittels Formular oder formlosen Schreiben jederzeit<br />
(bis zum Pensionsstichtag) möglich<br />
• Anzahl der gekauften Monate kann vom Versicherten selbst<br />
bestimmt werden (es kann trotz der Vorschreibung auch<br />
keines gekauft werden)<br />
• Rückzahlung der Beiträge von <strong>nach</strong>gekauften Schulzeiten<br />
erfolgt, wenn die eingekauften Zeiten weder Auswirkungen<br />
auf den Pensionsanspruch noch auf die Leistungshöhe<br />
haben 11<br />
Voraussetzung • Dass entsprechende Zeiten als Ersatzzeiten vorliegen und<br />
durch Nachkauf zu Beitragszeiten gemacht werden können.<br />
Beginn und Ende • Im Hinblick auf die Kosten zeitgerecht.<br />
Kosten • bei Antragstellung im Jahr <strong>2011</strong> für vor dem 1.1.2005<br />
liegende Zeiten:<br />
Schultyp<br />
Mittlere Schule<br />
Höhere Schule oder<br />
Akademie<br />
Lehrinstitut für Dentisten<br />
Hochschule/<br />
Kunstakademie<br />
Ausbildungszeiten<br />
Seite 12<br />
mtl.<br />
957,60 € 12<br />
Die Beitragszahlung in Raten ist möglich, die weder durch die<br />
Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage noch durch Erreichung<br />
des 60. Lj erhöht werden. 13<br />
10 Schul, Studien- und Ausbildungszeiten; Gleichstellung mit Zeiten in EU/EWR Staaten bzw. der Schweiz.<br />
11 Bei Pensionen mit einem Stichtag ab 1.1.2004 geschieht dies von Amts wegen, bei Pensionen vor 1.1.2004 nur<br />
<strong>nach</strong> gestelltem Antrag. Es sind dabei immer die kostenmäßig höheren Beiträge (zB Studienzeit) vorrangig zu<br />
erstatten.<br />
12 Der Risikozuschlag kommt für Personen, die <strong>nach</strong> <strong>1955</strong> geboren wurden nicht (mehr) zu Anwendung; bereits<br />
entrichtete, erhöhte Beitragszahlungen werden auf Antrag bzw von Amts wegen bei Eintritt des<br />
Versicherungsfalles rückerstattet.<br />
13 Ununterbrochene und termingerechte Zahlung vorausgesetzt. Bei Unterbrechung ohne triftigen Grund kommt<br />
es zur Neufestsetzung der Beiträge (aktuelle Höchstbeitragsgrundlage, eventuell Risikozuschlag).