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Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />

Was Sie unbedingt wissen sollten...<br />

Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />

1. Was Sie unbedingt wissen sollten...<br />

Die auf den folgenden Seiten angeführten Bestimmungen gelten grundsätzlich für<br />

jene Personen, die <strong>nach</strong> dem 1. Jänner <strong>1955</strong> geboren sind und daher am 1. Jänner<br />

2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Die Regelungen sind im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) zu finden und soweit dort nichts<br />

anderes angeführt wird, sind auch die Bestimmungen des Allgemeinen<br />

Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) weiterhin anzuwenden.<br />

Grundsätzlich ist das Vorliegen von zwei Voraussetzungen nötig, um Ansprüche<br />

aus der gesetzlichen Pensionsversicherung geltend machen zu können:<br />

- ein bestimmtes Lebensalter oder ein bestimmtes Ereignis (zB<br />

Berufsunfähigkeit) muss gegeben sein und<br />

- die notwendige Anzahl an Versicherungsmonaten muss vorliegen.<br />

Für einige Pensionsarten gilt es noch zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen;<br />

Details dazu finden Sie bei der jeweiligen Pensionsart 5 .<br />

Antragsprinzip: Pensionen, egal welche, werden ausschließlich über einen entsprechenden<br />

Antrag (gebührenfrei) gewährt. Selbst eine bereits erfolgte Pensionsvorausberechnung<br />

oder die Feststellung der Versicherungszeiten bewirken keine<br />

„automatische“ Pensionszuerkennung!!<br />

Verwenden Sie die dafür vorgesehenen Antragsformulare; der Antrag kann beim<br />

zuständigen Pensionsversicherungsträger, einem anderen Sozialversicherungsträger, dem<br />

Finanzamt, einem Magistrat oder einem Gemeindeamt abgegeben werden. (Notfalls reicht<br />

auch ein formloses Schreiben; die erforderlichen Unterlagen sind jedoch <strong>nach</strong>zureichen.)<br />

Stichtag ist immer ein Monatserster, er wird durch den Antrag auf Pension<br />

ausgelöst. Bei den sogenannten Hinterbliebenenpensionen 6 markiert der Todestag<br />

des Versicherten den Stichtag. Fällt der Antrag (oder Todestag) nicht direkt auf einen<br />

Monatsersten, so ist der nächstfolgende Monatserste der Stichtag.<br />

Zu diesem Tag erfolgt die Feststellung der Voraussetzungserfüllung, der<br />

Leistungshöhe und der Zuständigkeit.<br />

Im Regelfall gebühren Pensionen ab dem Stichtag. Ausnahmen werden direkt bei<br />

der jeweiligen Pensionsart beschrieben.<br />

Die Arten von Pensionen können in zwei Gruppen eingeteilt werden:<br />

Eigenpensionen (entstehen aus eigenem Versicherungsverhältnis) und<br />

Hinterbliebenenpensionen (werden aus dem Versicherungsverhältnis eines anderen<br />

abgeleitet).<br />

Eigenpensionen<br />

n<br />

Seite 7<br />

Hinterbliebenenpensione<br />

- Alterspension - Witwen- und Witwerpension<br />

- die vorzeitige Alterspension bei - Waisenpension<br />

langer Versicherungsdauer<br />

5 Siehe dazu weiter unten.<br />

6 Zur Gliederung der Pensionsarten siehe unten.

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