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Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />
Was Sie unbedingt wissen sollten...<br />
Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />
1. Was Sie unbedingt wissen sollten...<br />
Die auf den folgenden Seiten angeführten Bestimmungen gelten grundsätzlich für<br />
jene Personen, die <strong>nach</strong> dem 1. Jänner <strong>1955</strong> geboren sind und daher am 1. Jänner<br />
2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
Die Regelungen sind im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) zu finden und soweit dort nichts<br />
anderes angeführt wird, sind auch die Bestimmungen des Allgemeinen<br />
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) weiterhin anzuwenden.<br />
Grundsätzlich ist das Vorliegen von zwei Voraussetzungen nötig, um Ansprüche<br />
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung geltend machen zu können:<br />
- ein bestimmtes Lebensalter oder ein bestimmtes Ereignis (zB<br />
Berufsunfähigkeit) muss gegeben sein und<br />
- die notwendige Anzahl an Versicherungsmonaten muss vorliegen.<br />
Für einige Pensionsarten gilt es noch zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen;<br />
Details dazu finden Sie bei der jeweiligen Pensionsart 5 .<br />
Antragsprinzip: Pensionen, egal welche, werden ausschließlich über einen entsprechenden<br />
Antrag (gebührenfrei) gewährt. Selbst eine bereits erfolgte Pensionsvorausberechnung<br />
oder die Feststellung der Versicherungszeiten bewirken keine<br />
„automatische“ Pensionszuerkennung!!<br />
Verwenden Sie die dafür vorgesehenen Antragsformulare; der Antrag kann beim<br />
zuständigen Pensionsversicherungsträger, einem anderen Sozialversicherungsträger, dem<br />
Finanzamt, einem Magistrat oder einem Gemeindeamt abgegeben werden. (Notfalls reicht<br />
auch ein formloses Schreiben; die erforderlichen Unterlagen sind jedoch <strong>nach</strong>zureichen.)<br />
Stichtag ist immer ein Monatserster, er wird durch den Antrag auf Pension<br />
ausgelöst. Bei den sogenannten Hinterbliebenenpensionen 6 markiert der Todestag<br />
des Versicherten den Stichtag. Fällt der Antrag (oder Todestag) nicht direkt auf einen<br />
Monatsersten, so ist der nächstfolgende Monatserste der Stichtag.<br />
Zu diesem Tag erfolgt die Feststellung der Voraussetzungserfüllung, der<br />
Leistungshöhe und der Zuständigkeit.<br />
Im Regelfall gebühren Pensionen ab dem Stichtag. Ausnahmen werden direkt bei<br />
der jeweiligen Pensionsart beschrieben.<br />
Die Arten von Pensionen können in zwei Gruppen eingeteilt werden:<br />
Eigenpensionen (entstehen aus eigenem Versicherungsverhältnis) und<br />
Hinterbliebenenpensionen (werden aus dem Versicherungsverhältnis eines anderen<br />
abgeleitet).<br />
Eigenpensionen<br />
n<br />
Seite 7<br />
Hinterbliebenenpensione<br />
- Alterspension - Witwen- und Witwerpension<br />
- die vorzeitige Alterspension bei - Waisenpension<br />
langer Versicherungsdauer<br />
5 Siehe dazu weiter unten.<br />
6 Zur Gliederung der Pensionsarten siehe unten.