Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
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g) Waisenpension<br />
Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />
Pensionsarten - Waisenpension<br />
Kindeseigenschaft im Sinne des ASVG<br />
Kinder bis zum 18. Lj:<br />
× eheliche, legitimierte und Wahlkinder des Versicherten<br />
× Stiefkinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft<br />
gelebt haben<br />
× uneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten<br />
× uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten, wenn die<br />
Vaterschaft festgestellt/anerkannt wurde<br />
Über das 18. Lj hinaus bleibt die Kindeseigenschaft weiter aufrecht, wenn<br />
× sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung, die seine<br />
Arbeitskraft überwiegend beansprucht, befindet.<br />
× eine österreichische Universität (oder gleichgestellte Anstalt) besucht<br />
und die Familienbeihilfe bezogen wird.<br />
× eine österreichische Universität (oder gleichgestellte Anstalt) besucht,<br />
keine Familienbeihilfe bezogen, aber ein ordentliches Studium ernsthaft<br />
und zielstrebig betrieben wird. 51<br />
× Erwerbsunfähigkeit (seit Vollendung des 18. Lj oder Eintritt während<br />
der Schul- oder Berufsausbildung) vorliegt.<br />
benötigte Versicherungszeit 52<br />
(des Verstorbenen)<br />
mind. 180 Beitragsmonate<br />
(Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung, auch bis zu 24 Monate des<br />
Kinderbetreuungsgeldbezuges [vor dem 1.1.2005] zählen dazu)<br />
oder<br />
300 Versicherungsmonate<br />
oder<br />
Pensionsstichtag vor dem 50. Lj<br />
60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten<br />
oder<br />
Pensionsstichtag <strong>nach</strong> dem 50. Lj<br />
60 Versicherungsmonate plus jeweils 1 Versicherungsmonat pro weiterem Lebensmonat<br />
(bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten) in den letzten 120<br />
Kalendermonaten plus jeweils 2 Versicherungsmonate pro weiterem Lebensmonat<br />
(Höchstausmaß 360 Versicherungsmonate)<br />
oder<br />
Eintritt des Todes vor dem 27. Lj mind. 6 Versicherungsmonate (ausgenommen<br />
Monate der Selbstversicherung)<br />
oder<br />
Tod als Folge eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder einer Wehrdienstbeschädigung<br />
eintritt<br />
oder<br />
Verstorbener hatte bis zum Tod bereits Anspruch auf eine Pension<br />
51 Max. bis zur Vollendung des 27. Lj.<br />
52 Monate der Selbstversicherung zählen im Höchstausmaß von 12 Monaten.<br />
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