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g) Waisenpension<br />

Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />

Pensionsarten - Waisenpension<br />

Kindeseigenschaft im Sinne des ASVG<br />

Kinder bis zum 18. Lj:<br />

× eheliche, legitimierte und Wahlkinder des Versicherten<br />

× Stiefkinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft<br />

gelebt haben<br />

× uneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten<br />

× uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten, wenn die<br />

Vaterschaft festgestellt/anerkannt wurde<br />

Über das 18. Lj hinaus bleibt die Kindeseigenschaft weiter aufrecht, wenn<br />

× sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung, die seine<br />

Arbeitskraft überwiegend beansprucht, befindet.<br />

× eine österreichische Universität (oder gleichgestellte Anstalt) besucht<br />

und die Familienbeihilfe bezogen wird.<br />

× eine österreichische Universität (oder gleichgestellte Anstalt) besucht,<br />

keine Familienbeihilfe bezogen, aber ein ordentliches Studium ernsthaft<br />

und zielstrebig betrieben wird. 51<br />

× Erwerbsunfähigkeit (seit Vollendung des 18. Lj oder Eintritt während<br />

der Schul- oder Berufsausbildung) vorliegt.<br />

benötigte Versicherungszeit 52<br />

(des Verstorbenen)<br />

mind. 180 Beitragsmonate<br />

(Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung, auch bis zu 24 Monate des<br />

Kinderbetreuungsgeldbezuges [vor dem 1.1.2005] zählen dazu)<br />

oder<br />

300 Versicherungsmonate<br />

oder<br />

Pensionsstichtag vor dem 50. Lj<br />

60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten<br />

oder<br />

Pensionsstichtag <strong>nach</strong> dem 50. Lj<br />

60 Versicherungsmonate plus jeweils 1 Versicherungsmonat pro weiterem Lebensmonat<br />

(bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten) in den letzten 120<br />

Kalendermonaten plus jeweils 2 Versicherungsmonate pro weiterem Lebensmonat<br />

(Höchstausmaß 360 Versicherungsmonate)<br />

oder<br />

Eintritt des Todes vor dem 27. Lj mind. 6 Versicherungsmonate (ausgenommen<br />

Monate der Selbstversicherung)<br />

oder<br />

Tod als Folge eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder einer Wehrdienstbeschädigung<br />

eintritt<br />

oder<br />

Verstorbener hatte bis zum Tod bereits Anspruch auf eine Pension<br />

51 Max. bis zur Vollendung des 27. Lj.<br />

52 Monate der Selbstversicherung zählen im Höchstausmaß von 12 Monaten.<br />

Seite 29

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