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Pensionsversicherung der selbständigen Apotheker<br />

Pensionsversicherung der selbständigen Apotheker<br />

Selbständige Apotheker fallen in die Gruppe der „freien Berufe“ und unterliegen<br />

hinsichtlich der Pensionsversicherung dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes<br />

(FSVG). Dieses verweist größtenteils auf Bestimmungen des Gewerblichen<br />

Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), den (beruflichen) Besonderheiten wird im<br />

FSVG Rechnung getragen.<br />

Hinsichtlich der Pensionsarten, der Ansprüche und Voraussetzungen sowie der<br />

Berechnungsregeln gibt es in der Pensionsversicherung kaum Unterschiede<br />

zwischen selbständigen und angestellten Apothekern. Es gilt vielmehr das auf der<br />

vorhergehenden Seiten Ausgeführte. Abweichungen ergeben sich vorwiegend in<br />

folgenden Bereichen:<br />

Versicherungsbeiträge<br />

Die Vorschreibung der Pensionsversicherungsbeiträge erfolgt von der<br />

Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) vierteljährlich.<br />

Auch zu Beginn der Pflichtversicherung ist ein „voller“ Monatsbeitrag zu entrichten<br />

(egal an welchem Tag im Monat die freiberufliche Tätigkeit aufgenommen wird).<br />

Abhängig sind die Beiträge von der Beitragsgrundlage und von dem Beitragssatz,<br />

wobei zwischen „vorläufigen“ und „endgültigen“ Versicherungsbeiträgen zu<br />

unterscheiden ist.<br />

In den ersten drei Kalenderjahren der Erwerbstätigkeit werden die Beiträge<br />

„vorläufig“ von einer fiktiven Grundlage berechnet, der sogenannten reduzierten<br />

Mindestbeitragsgrundlage (537,78 €). Davon sind 20 % für die Pensionsversicherung<br />

zu zahlen. Sobald der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr ausgestellt wurde,<br />

werden die vorläufigen Pensionsversicherungsbeiträge den Einkünften bis zur<br />

Jahreshöchstbeitragsgrundlage hinzugerechnet (58.800,- €). Ist die endgültige<br />

Beitragsgrundlage höher als die vorläufige, so führt die Nachbemessung der Beiträge<br />

zu einer Nachbelastung.<br />

Ab dem vierten Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit beträgt die vorläufige Mindestbeitragsgrundlage<br />

818,30 €.<br />

Ausnahme von der Pflichtversicherung<br />

Ein Ausnahmegrund in der Pensionsversicherung liegt dann vor, wenn neben der<br />

freiberuflichen Tätigkeit ein Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaft (Bund, Land usw.) besteht und ein Ruhegenuss erwartet werden kann<br />

oder ein solcher bereits bezogen wird.<br />

benötigte Versicherungszeit<br />

Versicherungsmonate aus einer unselbständigen Beschäftigung gehen nicht<br />

verloren, denn sie werden zur Prüfung, ob ein Pensionsanspruch gegeben ist, und<br />

zur Berechnung der Pensionshöhe zu den Zeiten aus der selbständigen<br />

Erwerbstätigkeit hinzugezählt.<br />

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