Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Pensionsversicherung der selbständigen Apotheker<br />
Pensionsversicherung der selbständigen Apotheker<br />
Selbständige Apotheker fallen in die Gruppe der „freien Berufe“ und unterliegen<br />
hinsichtlich der Pensionsversicherung dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes<br />
(FSVG). Dieses verweist größtenteils auf Bestimmungen des Gewerblichen<br />
Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), den (beruflichen) Besonderheiten wird im<br />
FSVG Rechnung getragen.<br />
Hinsichtlich der Pensionsarten, der Ansprüche und Voraussetzungen sowie der<br />
Berechnungsregeln gibt es in der Pensionsversicherung kaum Unterschiede<br />
zwischen selbständigen und angestellten Apothekern. Es gilt vielmehr das auf der<br />
vorhergehenden Seiten Ausgeführte. Abweichungen ergeben sich vorwiegend in<br />
folgenden Bereichen:<br />
Versicherungsbeiträge<br />
Die Vorschreibung der Pensionsversicherungsbeiträge erfolgt von der<br />
Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) vierteljährlich.<br />
Auch zu Beginn der Pflichtversicherung ist ein „voller“ Monatsbeitrag zu entrichten<br />
(egal an welchem Tag im Monat die freiberufliche Tätigkeit aufgenommen wird).<br />
Abhängig sind die Beiträge von der Beitragsgrundlage und von dem Beitragssatz,<br />
wobei zwischen „vorläufigen“ und „endgültigen“ Versicherungsbeiträgen zu<br />
unterscheiden ist.<br />
In den ersten drei Kalenderjahren der Erwerbstätigkeit werden die Beiträge<br />
„vorläufig“ von einer fiktiven Grundlage berechnet, der sogenannten reduzierten<br />
Mindestbeitragsgrundlage (537,78 €). Davon sind 20 % für die Pensionsversicherung<br />
zu zahlen. Sobald der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr ausgestellt wurde,<br />
werden die vorläufigen Pensionsversicherungsbeiträge den Einkünften bis zur<br />
Jahreshöchstbeitragsgrundlage hinzugerechnet (58.800,- €). Ist die endgültige<br />
Beitragsgrundlage höher als die vorläufige, so führt die Nachbemessung der Beiträge<br />
zu einer Nachbelastung.<br />
Ab dem vierten Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit beträgt die vorläufige Mindestbeitragsgrundlage<br />
818,30 €.<br />
Ausnahme von der Pflichtversicherung<br />
Ein Ausnahmegrund in der Pensionsversicherung liegt dann vor, wenn neben der<br />
freiberuflichen Tätigkeit ein Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaft (Bund, Land usw.) besteht und ein Ruhegenuss erwartet werden kann<br />
oder ein solcher bereits bezogen wird.<br />
benötigte Versicherungszeit<br />
Versicherungsmonate aus einer unselbständigen Beschäftigung gehen nicht<br />
verloren, denn sie werden zur Prüfung, ob ein Pensionsanspruch gegeben ist, und<br />
zur Berechnung der Pensionshöhe zu den Zeiten aus der selbständigen<br />
Erwerbstätigkeit hinzugezählt.<br />
Seite 39