Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
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Leistungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse<br />
Statut A<br />
- Pächter, sofern der Zeitraum vor dem 30.6.2000 liegt und die zwischen dem<br />
1. Jänner 1988 und dem 30. Juni 2000 liegenden Zeiten sich mit Pensionsversicherungszeiten<br />
in der gesetzlichen Pensionsversicherung decken.<br />
Zeiträume, die vor dem 1.7.2000 liegen und durch Dienstzeitanrechnung zu<br />
Gehaltskassen-Dienstzeiten gemacht wurden (bzw. werden), zählen gleichzeitig<br />
auch als Dienstzeit für den Pensionszuschuss. (Dienstzeitanrechnungsgründe siehe<br />
§§ 19, 20 GKG)<br />
Zeiten ab 1.7.2000, in denen keine Mitgliedsbeiträge an die Gehaltskasse entrichtet<br />
wurden, können nur durch Dienstzeit<strong>nach</strong>kauf für den Pensionszuschuss wirksam<br />
gemacht werden. Welche Zeiten <strong>nach</strong>gekauft werden können, ist in der Richtlinie<br />
zum Pensionszuschuss geregelt. Die Kosten ergeben sich auf Basis der (<strong>nach</strong><br />
sozialen Gesichtspunkten) gestaffelten Prozentsätze, gerechnet von der aktuell<br />
geltenden Umlage. (Die auflaufenden Kosten können als „Sonderausgaben“ in der<br />
Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden). Der Nachkauf ist für bis zu<br />
maximal 5 Jahre zurückliegende Zeiträume möglich.<br />
Nicht berücksichtigt werden Zeiten als:<br />
- Konzessionär<br />
- Besitzer<br />
- pragmatisierter Apotheker<br />
- Ordensangehöriger<br />
- Aspirant<br />
- Miteigentümer mit Leitung<br />
- Pächter, sofern diese zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 30. Juni 2000 liegen<br />
und sich nicht mit Pensionsversicherungszeiten in der gesetzlichen<br />
Pensionsversicherung decken oder <strong>nach</strong> dem 30. Juni 2000 liegen.<br />
Unberücksichtigt bleiben ferner Zeiten einer Berufstätigkeit in Mitgliedsstaaten des<br />
EWR, die ohne Leistung eines Anrechnungsbetrages für die Vorrückung in höhere<br />
Bezüge angerechnet wurden.<br />
Leistungshöhe<br />
Maßgeblich ist die bis zum erstmaligen Bezug einer gesetzlichen Pension erreichte<br />
Gehaltskassendienstzeit. Der Pensionszuschuss wird 14x jährlich im Nachhinein<br />
ausbezahlt.<br />
Pro Monat erworbener Gehaltskassendienstzeit gebührt ein monatlicher Pensionszuschuss<br />
in Höhe des 0,000345-fachen jener Gehaltsstufe, in welcher das Monat<br />
Gehaltskassendienstzeit zurückgelegt wurde. Für Bruchteile von Monaten gebührt<br />
ein anteiliger Pensionszuschuss. Für die Berechnung maßgeblich ist das am<br />
Pensionsstichtag geltende Gehaltsschema.<br />
Der Anteil des Statut A im Pensionszuschuss spiegelt daher sehr genau den<br />
persönlichen Beschäftigungsverlauf wider; durch Nachkauf können zusätzlich Zeiten<br />
wirksam gemacht werden.<br />
Personen, denen eine gesetzliche Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wird, kann<br />
über Beschluss der Obleute ein höherer Pensionszuschuss gewährt werden, als sich<br />
aufgrund ihrer erworbenen Zeiten ergeben würde. Obergrenze für den<br />
Pensionszuschuss stellt jener Pensionszuschuss dar, der sich aus der Fortsetzung<br />
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