06.08.2013 Aufrufe

Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout

Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout

Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Leistungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse<br />

Statut A<br />

- Pächter, sofern der Zeitraum vor dem 30.6.2000 liegt und die zwischen dem<br />

1. Jänner 1988 und dem 30. Juni 2000 liegenden Zeiten sich mit Pensionsversicherungszeiten<br />

in der gesetzlichen Pensionsversicherung decken.<br />

Zeiträume, die vor dem 1.7.2000 liegen und durch Dienstzeitanrechnung zu<br />

Gehaltskassen-Dienstzeiten gemacht wurden (bzw. werden), zählen gleichzeitig<br />

auch als Dienstzeit für den Pensionszuschuss. (Dienstzeitanrechnungsgründe siehe<br />

§§ 19, 20 GKG)<br />

Zeiten ab 1.7.2000, in denen keine Mitgliedsbeiträge an die Gehaltskasse entrichtet<br />

wurden, können nur durch Dienstzeit<strong>nach</strong>kauf für den Pensionszuschuss wirksam<br />

gemacht werden. Welche Zeiten <strong>nach</strong>gekauft werden können, ist in der Richtlinie<br />

zum Pensionszuschuss geregelt. Die Kosten ergeben sich auf Basis der (<strong>nach</strong><br />

sozialen Gesichtspunkten) gestaffelten Prozentsätze, gerechnet von der aktuell<br />

geltenden Umlage. (Die auflaufenden Kosten können als „Sonderausgaben“ in der<br />

Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden). Der Nachkauf ist für bis zu<br />

maximal 5 Jahre zurückliegende Zeiträume möglich.<br />

Nicht berücksichtigt werden Zeiten als:<br />

- Konzessionär<br />

- Besitzer<br />

- pragmatisierter Apotheker<br />

- Ordensangehöriger<br />

- Aspirant<br />

- Miteigentümer mit Leitung<br />

- Pächter, sofern diese zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 30. Juni 2000 liegen<br />

und sich nicht mit Pensionsversicherungszeiten in der gesetzlichen<br />

Pensionsversicherung decken oder <strong>nach</strong> dem 30. Juni 2000 liegen.<br />

Unberücksichtigt bleiben ferner Zeiten einer Berufstätigkeit in Mitgliedsstaaten des<br />

EWR, die ohne Leistung eines Anrechnungsbetrages für die Vorrückung in höhere<br />

Bezüge angerechnet wurden.<br />

Leistungshöhe<br />

Maßgeblich ist die bis zum erstmaligen Bezug einer gesetzlichen Pension erreichte<br />

Gehaltskassendienstzeit. Der Pensionszuschuss wird 14x jährlich im Nachhinein<br />

ausbezahlt.<br />

Pro Monat erworbener Gehaltskassendienstzeit gebührt ein monatlicher Pensionszuschuss<br />

in Höhe des 0,000345-fachen jener Gehaltsstufe, in welcher das Monat<br />

Gehaltskassendienstzeit zurückgelegt wurde. Für Bruchteile von Monaten gebührt<br />

ein anteiliger Pensionszuschuss. Für die Berechnung maßgeblich ist das am<br />

Pensionsstichtag geltende Gehaltsschema.<br />

Der Anteil des Statut A im Pensionszuschuss spiegelt daher sehr genau den<br />

persönlichen Beschäftigungsverlauf wider; durch Nachkauf können zusätzlich Zeiten<br />

wirksam gemacht werden.<br />

Personen, denen eine gesetzliche Berufsunfähigkeitspension zuerkannt wird, kann<br />

über Beschluss der Obleute ein höherer Pensionszuschuss gewährt werden, als sich<br />

aufgrund ihrer erworbenen Zeiten ergeben würde. Obergrenze für den<br />

Pensionszuschuss stellt jener Pensionszuschuss dar, der sich aus der Fortsetzung<br />

Seite 41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!