Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
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Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />
Pensionsarten - Waisenpension<br />
Pensionsbeginn<br />
noch nicht volljährige Waisen:<br />
Antrag hat die mit der Obsorge betraute Person zu stellen<br />
Antrag wird spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten 53 54 <strong>nach</strong> Eintritt der Volljährigkeit<br />
gestellt Beginn mit dem Tag <strong>nach</strong> dem Todestag<br />
volljährige Waisen:<br />
Antrag wird innerhalb von sechs Monaten <strong>nach</strong> dem Tod des Versicherten gestellt <br />
Beginn mit dem Tag <strong>nach</strong> dem Todestag<br />
Hinweis: bei Bezug des Verstorbenen eines Vorschusses <strong>nach</strong> den Bestimmungen<br />
des Strukturanpassungsgesetzes 1996 Beginn frühestens mit dem Monatsersten<br />
<strong>nach</strong> dem Todestag<br />
Höhe der Pension<br />
Berechnungsbasis bildet immer die (fiktive oder tatsächliche) 60 %ige Witwenpension.<br />
40 % der Witwenpension stehen bei Tod eines Elternteiles,<br />
60 % der Witwenpension stehen bei Tod beider Elternteile zu<br />
Bei Erfüllung der Voraussetzungen einer Waisenpension <strong>nach</strong> beiden Elternteilen gebühren<br />
zwei Pensionen: 60 % der Witwen- und 60 % der Witwerpension als Waisenpension.<br />
Abfindung<br />
Voraussetzungen für eine Waisenpension liegen nicht vor, vom Verstorbenen wurde<br />
aber mind. 1 Beitragsmonat erworben es gebührt an Stelle der Pension eine<br />
Abfindung als einmalige Leistung 55 .<br />
Häufige<br />
Fragen<br />
Kann infolge des Ablebens des zweiten Elternteiles ein Antrag auf<br />
Erhöhung der Waisenpension gestellt werden?<br />
Ja, binnen 3 Monaten. Die Erhöhung wird sodann ab dem Todestag gewährt. 56<br />
53 Verlängerung der Frist um die Dauer eines eventuellen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft bzw. zur<br />
Bestellung einer mit der Obsorge betrauten Person (Vormund).<br />
54 Für erst <strong>nach</strong> dem Tod des Vaters geborene Waisen beginnt die Frist mit der Geburt.<br />
55 Voraussetzungen liegen vor, aber es sind keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden, so<br />
bekommen der Reihe <strong>nach</strong> die Kinder, Eltern und Geschwister des Verstorbenen die Abfindung, wenn sie mit<br />
ihm in Hausgemeinschaft gelebt haben und überwiegend von ihm erhalten wurden.<br />
56 Höchstens 3 Monate rückwirkend kann die Erhöhung bei einem späteren Antrag berücksichtigt werden.<br />
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