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Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />

Pensionsarten - Waisenpension<br />

Pensionsbeginn<br />

noch nicht volljährige Waisen:<br />

Antrag hat die mit der Obsorge betraute Person zu stellen<br />

Antrag wird spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten 53 54 <strong>nach</strong> Eintritt der Volljährigkeit<br />

gestellt Beginn mit dem Tag <strong>nach</strong> dem Todestag<br />

volljährige Waisen:<br />

Antrag wird innerhalb von sechs Monaten <strong>nach</strong> dem Tod des Versicherten gestellt <br />

Beginn mit dem Tag <strong>nach</strong> dem Todestag<br />

Hinweis: bei Bezug des Verstorbenen eines Vorschusses <strong>nach</strong> den Bestimmungen<br />

des Strukturanpassungsgesetzes 1996 Beginn frühestens mit dem Monatsersten<br />

<strong>nach</strong> dem Todestag<br />

Höhe der Pension<br />

Berechnungsbasis bildet immer die (fiktive oder tatsächliche) 60 %ige Witwenpension.<br />

40 % der Witwenpension stehen bei Tod eines Elternteiles,<br />

60 % der Witwenpension stehen bei Tod beider Elternteile zu<br />

Bei Erfüllung der Voraussetzungen einer Waisenpension <strong>nach</strong> beiden Elternteilen gebühren<br />

zwei Pensionen: 60 % der Witwen- und 60 % der Witwerpension als Waisenpension.<br />

Abfindung<br />

Voraussetzungen für eine Waisenpension liegen nicht vor, vom Verstorbenen wurde<br />

aber mind. 1 Beitragsmonat erworben es gebührt an Stelle der Pension eine<br />

Abfindung als einmalige Leistung 55 .<br />

Häufige<br />

Fragen<br />

Kann infolge des Ablebens des zweiten Elternteiles ein Antrag auf<br />

Erhöhung der Waisenpension gestellt werden?<br />

Ja, binnen 3 Monaten. Die Erhöhung wird sodann ab dem Todestag gewährt. 56<br />

53 Verlängerung der Frist um die Dauer eines eventuellen Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft bzw. zur<br />

Bestellung einer mit der Obsorge betrauten Person (Vormund).<br />

54 Für erst <strong>nach</strong> dem Tod des Vaters geborene Waisen beginnt die Frist mit der Geburt.<br />

55 Voraussetzungen liegen vor, aber es sind keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden, so<br />

bekommen der Reihe <strong>nach</strong> die Kinder, Eltern und Geschwister des Verstorbenen die Abfindung, wenn sie mit<br />

ihm in Hausgemeinschaft gelebt haben und überwiegend von ihm erhalten wurden.<br />

56 Höchstens 3 Monate rückwirkend kann die Erhöhung bei einem späteren Antrag berücksichtigt werden.<br />

Seite 30

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