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Leistungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse<br />

Statut B<br />

Die Pharmazeutische Gehaltskasse bedient sich zur Verwaltung der Beiträge eines<br />

externen Vertragspartners – der Firma Valida Vorsorgeberatung, die ein 100%iges<br />

Tochterunternehmen der ÖPAG Pensionskassen AG ist.<br />

Beiträge - Veranlagung<br />

Die Veranlagung der Beiträge richtet sich <strong>nach</strong> den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes.<br />

Art und der Umfang der zulässigen Kapitalanlagen sind darin klar<br />

geregelt.<br />

Beiträge - Steuerrecht<br />

Pflichtbeiträge <strong>nach</strong> dem Statut B sind Teil des Mitgliedsbeitrages und beim<br />

Dienstnehmer durch die Lohnverrechnung als Werbungskosten (lohnsteuergrundlagenmindernd)<br />

zu berücksichtigen.<br />

Freiwillige Dienstnehmerbeiträge sind steuerlich nicht absetzbar, sie werden vielmehr<br />

<strong>nach</strong> § 108a EStG staatlich gefördert. Die Förderung beträgt derzeit 9 % des<br />

freiwilligen Beitrages. Der Antrag auf diese jährliche Förderung wird von der<br />

Pharmazeutischen Gehaltskasse gestellt und den Beitragszahlern gutgeschrieben.<br />

Die Wiederveranlagung dieser Prämie ist nicht möglich und wird 1x jährlich<br />

ausbezahlt; der Auszahlungsbetrag ist steuerfrei.<br />

Für den Dienstgeber sind die Pflichtbeiträge (als Mitgliedsbeitrag) ebenso wie die<br />

freiwilligen Beiträge Betriebsausgaben. Die freiwilligen Beiträge des Dienstgebers<br />

sind nicht gefördert, jedoch muss der Dienstnehmer für den zu seinen Gunsten<br />

entrichteten Betrag keine Steuer bezahlen (Zuwendungen des Arbeitgebers für die<br />

Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, vgl § 3 Abs. 1 lit 15a EStG.)<br />

Anspruch<br />

Neben den mindestens fünf Jahren Dienstzeit ist der Bezug einer gesetzlichen<br />

Pension Anspruchsvoraussetzung für die Versorgungsleistung <strong>nach</strong> Statut B.<br />

Hinterbliebene von Anwartschafts-/Leistungsberechtigten haben ebenso Anspruch<br />

auf eine Leistung, sofern ihnen eine Witwen-, Witwer- oder Waisenpension gebührt.<br />

Höhe<br />

Die Höhe der Zusatzpension ergibt sich aus der Verrentung des angesparten<br />

Kapitals <strong>nach</strong> den im Geschäftsplan für die Pharmazeutische Gehaltskasse festgelegten,<br />

versicherungsmathematischen Grundsätzen.<br />

Die Zusatzpension zur Witwen-/Witwerpension beträgt 50 % der dem Verstorbenen zu<br />

gewährenden oder gewährten Versorgungsleistung.<br />

Die Summe der Zusatzpensionen von Waisen eines Anwartschafts-/Leistungsberechtigten<br />

beträgt maximal 50% der dem Verstorbenen zu gewährenden oder gewährten<br />

Versorgungsleistung. Die Aufteilung erfolgt <strong>nach</strong> Köpfen.<br />

Auszahlung<br />

Seite 43

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