Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
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Leistungen der Pharmazeutischen Gehaltskasse<br />
Statut B<br />
Die Pharmazeutische Gehaltskasse bedient sich zur Verwaltung der Beiträge eines<br />
externen Vertragspartners – der Firma Valida Vorsorgeberatung, die ein 100%iges<br />
Tochterunternehmen der ÖPAG Pensionskassen AG ist.<br />
Beiträge - Veranlagung<br />
Die Veranlagung der Beiträge richtet sich <strong>nach</strong> den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes.<br />
Art und der Umfang der zulässigen Kapitalanlagen sind darin klar<br />
geregelt.<br />
Beiträge - Steuerrecht<br />
Pflichtbeiträge <strong>nach</strong> dem Statut B sind Teil des Mitgliedsbeitrages und beim<br />
Dienstnehmer durch die Lohnverrechnung als Werbungskosten (lohnsteuergrundlagenmindernd)<br />
zu berücksichtigen.<br />
Freiwillige Dienstnehmerbeiträge sind steuerlich nicht absetzbar, sie werden vielmehr<br />
<strong>nach</strong> § 108a EStG staatlich gefördert. Die Förderung beträgt derzeit 9 % des<br />
freiwilligen Beitrages. Der Antrag auf diese jährliche Förderung wird von der<br />
Pharmazeutischen Gehaltskasse gestellt und den Beitragszahlern gutgeschrieben.<br />
Die Wiederveranlagung dieser Prämie ist nicht möglich und wird 1x jährlich<br />
ausbezahlt; der Auszahlungsbetrag ist steuerfrei.<br />
Für den Dienstgeber sind die Pflichtbeiträge (als Mitgliedsbeitrag) ebenso wie die<br />
freiwilligen Beiträge Betriebsausgaben. Die freiwilligen Beiträge des Dienstgebers<br />
sind nicht gefördert, jedoch muss der Dienstnehmer für den zu seinen Gunsten<br />
entrichteten Betrag keine Steuer bezahlen (Zuwendungen des Arbeitgebers für die<br />
Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, vgl § 3 Abs. 1 lit 15a EStG.)<br />
Anspruch<br />
Neben den mindestens fünf Jahren Dienstzeit ist der Bezug einer gesetzlichen<br />
Pension Anspruchsvoraussetzung für die Versorgungsleistung <strong>nach</strong> Statut B.<br />
Hinterbliebene von Anwartschafts-/Leistungsberechtigten haben ebenso Anspruch<br />
auf eine Leistung, sofern ihnen eine Witwen-, Witwer- oder Waisenpension gebührt.<br />
Höhe<br />
Die Höhe der Zusatzpension ergibt sich aus der Verrentung des angesparten<br />
Kapitals <strong>nach</strong> den im Geschäftsplan für die Pharmazeutische Gehaltskasse festgelegten,<br />
versicherungsmathematischen Grundsätzen.<br />
Die Zusatzpension zur Witwen-/Witwerpension beträgt 50 % der dem Verstorbenen zu<br />
gewährenden oder gewährten Versorgungsleistung.<br />
Die Summe der Zusatzpensionen von Waisen eines Anwartschafts-/Leistungsberechtigten<br />
beträgt maximal 50% der dem Verstorbenen zu gewährenden oder gewährten<br />
Versorgungsleistung. Die Aufteilung erfolgt <strong>nach</strong> Köpfen.<br />
Auszahlung<br />
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