Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Begriffslexikon<br />
Übergangsgeld<br />
Dieser Begriff kommt sowohl in der Pensionsversicherung, wie auch in der<br />
Arbeitslosenversicherung vor.<br />
Personen, die das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension bei<br />
Arbeitslosigkeit <strong>nach</strong> der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage in den Jahren<br />
2004 bis 2009 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine<br />
Alterspension Anspruch auf Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung.<br />
Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung gebührt dem Versicherten<br />
während der Dauer medizinischer oder beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen<br />
aus der Pensionsversicherung.<br />
Verjährung von bereits fällig gewordenen Pensionsauszahlungsbeträgen<br />
Kann eine Pension längere Zeit nicht in Empfang genommen werden, wird sie<br />
höchstens für ein Jahr <strong>nach</strong>gezahlt, es sei denn die Inanspruchnahme war<br />
durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich.<br />
Versicherungsfall<br />
Das ist ein Ereignis, bei dessen Eintritt eine bestimmte Leistung aus der<br />
Pensionsversicherung vorgesehen ist (zB Versicherungsfall des Todes oder des<br />
Alters).<br />
Versicherungszeiten <strong>nach</strong> dem ASVG<br />
Unterteilung in Beitragszeiten der Pflichtversicherung, Ersatzzeiten und<br />
Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.<br />
Alle vor dem 1.1.<strong>1955</strong> geborenen Personen erwerben ausschließlich diese<br />
Versicherungszeiten und für alle <strong>nach</strong> dem 1.1.<strong>1955</strong> Geborenen gelten nur<br />
mehr die bis zum 31.12.1954 erworbenen Zeiten als Versicherungszeiten <strong>nach</strong><br />
dem ASVG.<br />
Versicherungszeiten <strong>nach</strong> dem APG<br />
Unterteilung in Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit,<br />
Versicherungszeiten, für die der Bund, das AMS oder das Bundesministerium<br />
für Landesverteidigung oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat oder<br />
Versicherungszeiten der freiwilligen Versicherung.<br />
Für <strong>nach</strong> dem 31.12.1954 Geborene gelten alle ab dem 1.1.2005 erworbenen<br />
Versicherungszeiten als Zeiten <strong>nach</strong> dem APG.<br />
Wartezeit <strong>nach</strong> dem ASVG<br />
Am Stichtag muss eine gewisse Mindestanzahl an Versicherungsmonaten<br />
vorliegen, um Anspruch auf eine Pension zu haben.<br />
Bei einer Alterspension ist die Wartezeit zB jedenfalls erfüllt, wenn am Stichtag<br />
mind. 180 Monate einer Beitragszeit vorliegen (auch ewige Anwartschaft<br />
genannt).<br />
Weiterversicherung<br />
Ist eine Form der freiwilligen Versicherung und kann über Antrag und unter<br />
bestimmten Voraussetzungen als Fortsetzung einer erloschenen Pflichtversicherung<br />
eingegangen werden.<br />
Seite 51