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Begriffslexikon<br />

Übergangsgeld<br />

Dieser Begriff kommt sowohl in der Pensionsversicherung, wie auch in der<br />

Arbeitslosenversicherung vor.<br />

Personen, die das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension bei<br />

Arbeitslosigkeit <strong>nach</strong> der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage in den Jahren<br />

2004 bis 2009 erfüllen, haben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine<br />

Alterspension Anspruch auf Übergangsgeld aus der Arbeitslosenversicherung.<br />

Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung gebührt dem Versicherten<br />

während der Dauer medizinischer oder beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen<br />

aus der Pensionsversicherung.<br />

Verjährung von bereits fällig gewordenen Pensionsauszahlungsbeträgen<br />

Kann eine Pension längere Zeit nicht in Empfang genommen werden, wird sie<br />

höchstens für ein Jahr <strong>nach</strong>gezahlt, es sei denn die Inanspruchnahme war<br />

durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich.<br />

Versicherungsfall<br />

Das ist ein Ereignis, bei dessen Eintritt eine bestimmte Leistung aus der<br />

Pensionsversicherung vorgesehen ist (zB Versicherungsfall des Todes oder des<br />

Alters).<br />

Versicherungszeiten <strong>nach</strong> dem ASVG<br />

Unterteilung in Beitragszeiten der Pflichtversicherung, Ersatzzeiten und<br />

Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.<br />

Alle vor dem 1.1.<strong>1955</strong> geborenen Personen erwerben ausschließlich diese<br />

Versicherungszeiten und für alle <strong>nach</strong> dem 1.1.<strong>1955</strong> Geborenen gelten nur<br />

mehr die bis zum 31.12.1954 erworbenen Zeiten als Versicherungszeiten <strong>nach</strong><br />

dem ASVG.<br />

Versicherungszeiten <strong>nach</strong> dem APG<br />

Unterteilung in Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit,<br />

Versicherungszeiten, für die der Bund, das AMS oder das Bundesministerium<br />

für Landesverteidigung oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat oder<br />

Versicherungszeiten der freiwilligen Versicherung.<br />

Für <strong>nach</strong> dem 31.12.1954 Geborene gelten alle ab dem 1.1.2005 erworbenen<br />

Versicherungszeiten als Zeiten <strong>nach</strong> dem APG.<br />

Wartezeit <strong>nach</strong> dem ASVG<br />

Am Stichtag muss eine gewisse Mindestanzahl an Versicherungsmonaten<br />

vorliegen, um Anspruch auf eine Pension zu haben.<br />

Bei einer Alterspension ist die Wartezeit zB jedenfalls erfüllt, wenn am Stichtag<br />

mind. 180 Monate einer Beitragszeit vorliegen (auch ewige Anwartschaft<br />

genannt).<br />

Weiterversicherung<br />

Ist eine Form der freiwilligen Versicherung und kann über Antrag und unter<br />

bestimmten Voraussetzungen als Fortsetzung einer erloschenen Pflichtversicherung<br />

eingegangen werden.<br />

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