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Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />

Pflegegeld<br />

× Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit auf Grund anderer bundesgesetzlicher<br />

oder ausländischer Vorschriften<br />

× 60,- € bei Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den Pflegebedürftigen<br />

Ruhen des Anspruches<br />

ab dem 2. Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder<br />

Kuraufenthaltes 65<br />

während der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe<br />

über Antrag Aufhebung des Ruhens, wenn<br />

× die Pflegeperson für die selbe Dauer als Begleitperson stationär<br />

aufgenommen wird.<br />

× nahe Angehörige wegen der Pflege sich freiwillig weiter- oder<br />

selbstversichert haben 66 (die Weiterzahlung erfolgt in der Höhe der<br />

Beitragsleistung).<br />

× <strong>nach</strong>gewiesene pflegebedingte Kosten, die sich aus einem vertraglichen<br />

Betreuungsverhältnis oder einem zumindest der Unfallversicherungspflicht<br />

unterliegenden Dienstverhältnis mit einer Pflegeperson ergeben, vorliegen 67 .<br />

Pflegeheimaufenthalt 68 : höchstens 80 % des mtl Pflegegeldes werden zur Deckung<br />

der Verpflegkosten an den Kostenträger überwiesen (sofern der Aufenthalt auf<br />

Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines<br />

Sozialhilfeträgers gemacht wird).<br />

Für diese Zeit gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von<br />

10 % 69 der Pflegestufe 3 (der übrige Teil des Pflegegeldes ruht).<br />

Familienhospizkarenz 70<br />

Zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung eines im<br />

gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindes kann auf Antrag des<br />

Pflegebedürftigen das Pflegegeld an die begleitende Person ausbezahlt werden, sofern<br />

keine stationäre Pflege vorliegt.<br />

Vorschusszahlungen sind bei Anträgen des Pflegebedürftigen auf Gewährung oder<br />

Erhöhung des Pflegegeldes vorgesehen.<br />

65 Überwiegend auf Kosten eines in- oder ausländischen Sozialversicherungsträgers, des Bundes, eines<br />

Landesgesundheitsfonds oder einer Krankenfürsorgeanstalt.<br />

66 Nur bei Stufe 3 bis 7 möglich.<br />

67 Aufhebung für längstens 3 Monate in der Höhe der entstandenen Kosten. Über die 3 Monate hinaus ist das<br />

Pflegegeld zu leisten, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird.<br />

68 Auch Wohn-, Alters- oder Erziehungsheimaufenthalt.<br />

69 Bei Aufnahme ins Heim vor 1.5.1996 gebühren 20 % der Pflegestufe 3.<br />

70 Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Infoblatt der Gehaltskasse.<br />

Seite 35

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