Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
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Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />
Pflegegeld<br />
× Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit auf Grund anderer bundesgesetzlicher<br />
oder ausländischer Vorschriften<br />
× 60,- € bei Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den Pflegebedürftigen<br />
Ruhen des Anspruches<br />
ab dem 2. Tag eines stationären Krankenhaus-, Rehabilitations- oder<br />
Kuraufenthaltes 65<br />
während der Verbüßung einer mehr als einmonatigen Freiheitsstrafe<br />
über Antrag Aufhebung des Ruhens, wenn<br />
× die Pflegeperson für die selbe Dauer als Begleitperson stationär<br />
aufgenommen wird.<br />
× nahe Angehörige wegen der Pflege sich freiwillig weiter- oder<br />
selbstversichert haben 66 (die Weiterzahlung erfolgt in der Höhe der<br />
Beitragsleistung).<br />
× <strong>nach</strong>gewiesene pflegebedingte Kosten, die sich aus einem vertraglichen<br />
Betreuungsverhältnis oder einem zumindest der Unfallversicherungspflicht<br />
unterliegenden Dienstverhältnis mit einer Pflegeperson ergeben, vorliegen 67 .<br />
Pflegeheimaufenthalt 68 : höchstens 80 % des mtl Pflegegeldes werden zur Deckung<br />
der Verpflegkosten an den Kostenträger überwiesen (sofern der Aufenthalt auf<br />
Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines<br />
Sozialhilfeträgers gemacht wird).<br />
Für diese Zeit gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von<br />
10 % 69 der Pflegestufe 3 (der übrige Teil des Pflegegeldes ruht).<br />
Familienhospizkarenz 70<br />
Zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung eines im<br />
gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindes kann auf Antrag des<br />
Pflegebedürftigen das Pflegegeld an die begleitende Person ausbezahlt werden, sofern<br />
keine stationäre Pflege vorliegt.<br />
Vorschusszahlungen sind bei Anträgen des Pflegebedürftigen auf Gewährung oder<br />
Erhöhung des Pflegegeldes vorgesehen.<br />
65 Überwiegend auf Kosten eines in- oder ausländischen Sozialversicherungsträgers, des Bundes, eines<br />
Landesgesundheitsfonds oder einer Krankenfürsorgeanstalt.<br />
66 Nur bei Stufe 3 bis 7 möglich.<br />
67 Aufhebung für längstens 3 Monate in der Höhe der entstandenen Kosten. Über die 3 Monate hinaus ist das<br />
Pflegegeld zu leisten, wenn damit für den Pflegebedürftigen eine besondere Härte vermieden wird.<br />
68 Auch Wohn-, Alters- oder Erziehungsheimaufenthalt.<br />
69 Bei Aufnahme ins Heim vor 1.5.1996 gebühren 20 % der Pflegestufe 3.<br />
70 Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Infoblatt der Gehaltskasse.<br />
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