06.08.2013 Aufrufe

Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout

Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout

Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />

Altersteilzeit<br />

Das Mindestalter für die Inanspruchnahme einer Altersteilzeit beträgt ab<br />

1.1.<strong>2011</strong> für Frauen 53 Jahre und für Männer 58 Jahre<br />

Arten<br />

Eine Altersteilzeit kann entweder kontinuierlich ausgeübt werden oder aber in<br />

geblockter Form.<br />

Von kontinuierlicher Altersteilzeit spricht man, wenn<br />

innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von max. 12 Monaten die<br />

eingearbeiteten Stunden wieder ausgeglichen werden oder<br />

wenn von der vereinbarten Normalarbeitszeit insgesamt nicht mehr als<br />

20 % abgewichen wird und die Abweichungen insgesamt ausgeglichen<br />

werden.<br />

Bei der geblockten Altersteilzeit arbeitet der Dienstnehmer häufig mit unveränderter<br />

Arbeitszeit weiter und sammelt dadurch ein Stundenguthaben an, welches in Form<br />

von Freizeit am Ende des vereinbarten Altersteilzeitraumes ausgeglichen wird. Diese<br />

Freizeitphase darf allerdings nicht länger als 30 Monate dauern.<br />

geförderte Altersteilzeit<br />

Für den durch die Arbeitszeitreduktion entstehenden Entgeltausfall gebührt dem<br />

Dienstnehmer ein Lohnausgleich. Dieser Lohnausgleich hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage<br />

mindestens 50 % des Differenzbetrages zwischen dem Entgelt vor<br />

Herabsetzung der Arbeitszeit und dem Entgelt, das für die reduzierte Arbeitszeit<br />

gebührt, zu betragen und ist vom Dienstgeber zu begleichen.<br />

Die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- wie auch Dienstnehmeranteil) sind<br />

von der Beitragsgrundlage vor dem Antritt der Altersteilzeit zu entrichten. Der<br />

Arbeitgeber muss dabei den Dienstnehmeranteil jener Beitragsgrundlage<br />

übernehmen, die der Differenz zwischen der ursprünglichen Beitragsgrundlage und<br />

der niedrigeren Beitragsgrundlage inkl. Lohnausgleich entspricht.<br />

Der Arbeitgeber erhält eine Förderung, das sogenannte „Altersteilzeitgeld“, vom<br />

AMS. Die Höhe der Förderung beträgt 90 % des Mehraufwandes (im Vergleich zur<br />

„normalen“ Teilzeitbeschäftigung; also für den Lohnausgleich und den<br />

Dienstnehmeranteil der SV), wenn es sich um eine kontinuierliche Altersteilzeit<br />

handelt und nur 50 % bei einer geblockten Altersteilzeit. Gefördert wird jedoch nur<br />

bis zu einer Einkommenshöhe, die der Höchstbeitragsgrundlage entspricht.<br />

Die Regelung betreffend Einstellung von Ersatzkräften wurde mit 1.9.2009 fallen<br />

gelassen.<br />

Eine allenfalls gebührende Abfertigung <strong>nach</strong> Angestelltengesetz (Abfertigung ALT)<br />

ist vom Dienstausmaß vor Beginn der Altersteilzeit zu berechnen. Die Beiträge zur<br />

„Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekasse“ (Abfertigung NEU) sind<br />

von der Beitragsgrundlage vor dem Antritt der Altersteilzeit weiter zu bezahlen.<br />

Seite 37

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!