Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
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Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />
Altersteilzeit<br />
Das Mindestalter für die Inanspruchnahme einer Altersteilzeit beträgt ab<br />
1.1.<strong>2011</strong> für Frauen 53 Jahre und für Männer 58 Jahre<br />
Arten<br />
Eine Altersteilzeit kann entweder kontinuierlich ausgeübt werden oder aber in<br />
geblockter Form.<br />
Von kontinuierlicher Altersteilzeit spricht man, wenn<br />
innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von max. 12 Monaten die<br />
eingearbeiteten Stunden wieder ausgeglichen werden oder<br />
wenn von der vereinbarten Normalarbeitszeit insgesamt nicht mehr als<br />
20 % abgewichen wird und die Abweichungen insgesamt ausgeglichen<br />
werden.<br />
Bei der geblockten Altersteilzeit arbeitet der Dienstnehmer häufig mit unveränderter<br />
Arbeitszeit weiter und sammelt dadurch ein Stundenguthaben an, welches in Form<br />
von Freizeit am Ende des vereinbarten Altersteilzeitraumes ausgeglichen wird. Diese<br />
Freizeitphase darf allerdings nicht länger als 30 Monate dauern.<br />
geförderte Altersteilzeit<br />
Für den durch die Arbeitszeitreduktion entstehenden Entgeltausfall gebührt dem<br />
Dienstnehmer ein Lohnausgleich. Dieser Lohnausgleich hat bis zur Höchstbeitragsgrundlage<br />
mindestens 50 % des Differenzbetrages zwischen dem Entgelt vor<br />
Herabsetzung der Arbeitszeit und dem Entgelt, das für die reduzierte Arbeitszeit<br />
gebührt, zu betragen und ist vom Dienstgeber zu begleichen.<br />
Die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- wie auch Dienstnehmeranteil) sind<br />
von der Beitragsgrundlage vor dem Antritt der Altersteilzeit zu entrichten. Der<br />
Arbeitgeber muss dabei den Dienstnehmeranteil jener Beitragsgrundlage<br />
übernehmen, die der Differenz zwischen der ursprünglichen Beitragsgrundlage und<br />
der niedrigeren Beitragsgrundlage inkl. Lohnausgleich entspricht.<br />
Der Arbeitgeber erhält eine Förderung, das sogenannte „Altersteilzeitgeld“, vom<br />
AMS. Die Höhe der Förderung beträgt 90 % des Mehraufwandes (im Vergleich zur<br />
„normalen“ Teilzeitbeschäftigung; also für den Lohnausgleich und den<br />
Dienstnehmeranteil der SV), wenn es sich um eine kontinuierliche Altersteilzeit<br />
handelt und nur 50 % bei einer geblockten Altersteilzeit. Gefördert wird jedoch nur<br />
bis zu einer Einkommenshöhe, die der Höchstbeitragsgrundlage entspricht.<br />
Die Regelung betreffend Einstellung von Ersatzkräften wurde mit 1.9.2009 fallen<br />
gelassen.<br />
Eine allenfalls gebührende Abfertigung <strong>nach</strong> Angestelltengesetz (Abfertigung ALT)<br />
ist vom Dienstausmaß vor Beginn der Altersteilzeit zu berechnen. Die Beiträge zur<br />
„Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekasse“ (Abfertigung NEU) sind<br />
von der Beitragsgrundlage vor dem Antritt der Altersteilzeit weiter zu bezahlen.<br />
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