Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
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Begriffslexikon<br />
Deckelung (des Pensionsverlustes)<br />
Eine unter Anwendung der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage durchgeführte<br />
Vergleichsberechnung hat allen Pensionen mit dem Stichtag ab 1.1.2004<br />
gegenüber gestellt zu werden. Die Vergleichspension darf um nicht mehr als<br />
5 % höher sein als die Pension im Jahr 2004. Der Prozentsatz (= 5 % Deckel)<br />
wird pro Jahr um 0,25 % angehoben und erreicht daher im Jahr 2024 10 %.<br />
Ersatzzeiten<br />
Dies sind Versicherungszeiten, die ohne Bezahlung von Beiträgen zur<br />
Pensionsversicherung berücksichtigt werden (zB Kindererziehungszeiten).<br />
Regelungen dazu gelten grundsätzlich für bis 31.12.2004 erworbene Zeiten. Ab<br />
1.1.2005 können Ersatzzeiten bloß noch von vor dem 1.1.<strong>1955</strong> geborenen<br />
Versicherten erworben werden.<br />
Freiwillige Versicherung<br />
Wird momentan keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder<br />
möchte man höhere Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung<br />
erreichen, kann über Antrag eine kostenpflichtige, maßgeschneiderte freiwillige<br />
Versicherung eingegangen werden.<br />
Höherversicherung<br />
Darunter versteht man eine freiwillige Zusatzversicherung, die von pflicht-,<br />
weiter- oder selbstversicherten Personen eingegangen werden kann. Der<br />
besondere Steigerungsbetrag wird für diese Beiträge zur monatlichen Pension<br />
gewährt.<br />
Krankenversicherung der Pensionsbezieher<br />
Alle Pensionsbezieher wie auch alle Bezieher eines Übergangsgeldes aus der<br />
Pensionsversicherung unterliegen grundsätzlich, solange sie sich ständig in<br />
Österreich aufhalten, der Krankenversicherung. Die Krankenversicherungsbeiträge<br />
sind von der pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten.<br />
Neutrale Monate<br />
Sie haben die Eigenschaft die Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen zu<br />
erleichtern, aber sich nicht pensionssteigernd auszuwirken.<br />
Parallelrechnung<br />
Aus dem gesamten Versicherungsverlauf werden eine Altpension und eine<br />
APG-Pension berechnet und <strong>nach</strong> bestimmten Kriterien im Verhältnis zur<br />
Gesamtzahl der zurückgelegten Versicherungsmonate aufgeteilt. Die<br />
Pensionshöhe ist die Summe dieser „Teilpensionen“. Gültig für <strong>nach</strong> dem<br />
31.12.1954 geborene Versicherte, die sowohl vor als auch ab dem 1.1.2005<br />
mind. 36 Versicherungsmonate erworben haben.<br />
Pensionsanpassung<br />
Unter Nettoanpassung ist die Anpassung der Pension an die Entwicklung der<br />
Löhne und Gehälter der versicherten Arbeitnehmer <strong>nach</strong> Abzug der<br />
Sozialausgaben zu verstehen.<br />
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