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Begriffslexikon<br />

Deckelung (des Pensionsverlustes)<br />

Eine unter Anwendung der am 31.12.2003 geltenden Rechtslage durchgeführte<br />

Vergleichsberechnung hat allen Pensionen mit dem Stichtag ab 1.1.2004<br />

gegenüber gestellt zu werden. Die Vergleichspension darf um nicht mehr als<br />

5 % höher sein als die Pension im Jahr 2004. Der Prozentsatz (= 5 % Deckel)<br />

wird pro Jahr um 0,25 % angehoben und erreicht daher im Jahr 2024 10 %.<br />

Ersatzzeiten<br />

Dies sind Versicherungszeiten, die ohne Bezahlung von Beiträgen zur<br />

Pensionsversicherung berücksichtigt werden (zB Kindererziehungszeiten).<br />

Regelungen dazu gelten grundsätzlich für bis 31.12.2004 erworbene Zeiten. Ab<br />

1.1.2005 können Ersatzzeiten bloß noch von vor dem 1.1.<strong>1955</strong> geborenen<br />

Versicherten erworben werden.<br />

Freiwillige Versicherung<br />

Wird momentan keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt oder<br />

möchte man höhere Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung<br />

erreichen, kann über Antrag eine kostenpflichtige, maßgeschneiderte freiwillige<br />

Versicherung eingegangen werden.<br />

Höherversicherung<br />

Darunter versteht man eine freiwillige Zusatzversicherung, die von pflicht-,<br />

weiter- oder selbstversicherten Personen eingegangen werden kann. Der<br />

besondere Steigerungsbetrag wird für diese Beiträge zur monatlichen Pension<br />

gewährt.<br />

Krankenversicherung der Pensionsbezieher<br />

Alle Pensionsbezieher wie auch alle Bezieher eines Übergangsgeldes aus der<br />

Pensionsversicherung unterliegen grundsätzlich, solange sie sich ständig in<br />

Österreich aufhalten, der Krankenversicherung. Die Krankenversicherungsbeiträge<br />

sind von der pensionsauszahlenden Stelle einzubehalten.<br />

Neutrale Monate<br />

Sie haben die Eigenschaft die Erfüllung der Pensionsvoraussetzungen zu<br />

erleichtern, aber sich nicht pensionssteigernd auszuwirken.<br />

Parallelrechnung<br />

Aus dem gesamten Versicherungsverlauf werden eine Altpension und eine<br />

APG-Pension berechnet und <strong>nach</strong> bestimmten Kriterien im Verhältnis zur<br />

Gesamtzahl der zurückgelegten Versicherungsmonate aufgeteilt. Die<br />

Pensionshöhe ist die Summe dieser „Teilpensionen“. Gültig für <strong>nach</strong> dem<br />

31.12.1954 geborene Versicherte, die sowohl vor als auch ab dem 1.1.2005<br />

mind. 36 Versicherungsmonate erworben haben.<br />

Pensionsanpassung<br />

Unter Nettoanpassung ist die Anpassung der Pension an die Entwicklung der<br />

Löhne und Gehälter der versicherten Arbeitnehmer <strong>nach</strong> Abzug der<br />

Sozialausgaben zu verstehen.<br />

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