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Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout

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• Höherversicherung<br />

• Nachkauf von Schulzeiten<br />

ad) Selbstversicherung<br />

Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />

Versicherungszeiten <strong>nach</strong> der alten Rechtslage<br />

Beitragszeiten<br />

Grundsätzliches • keine Erwerbstätigkeit vor der Selbstversicherung notwendig<br />

• Voraussetzung für eine anschließende Weiterversicherung<br />

• rückwirkend (12 Monate) zulässig<br />

Voraussetzungen • Vollendung des 15. Lebensjahres<br />

• keine gesetzliche Pensionsversicherung<br />

• keine Berechtigung für eine Weiterversicherung<br />

• kein Bezug einer Eigenpension oder Sozialhilfe<br />

• kein (zukünftiger) Anspruch auf einen Ruhegenuss (zB als<br />

Beamter)<br />

Beginn und Ende • Beginn mit Antragstellung (spätestens mit Monatsersten <strong>nach</strong><br />

Antragstellung; frühestens 12 Monate rückwirkend)<br />

• Ende bei Austritt zum Monatsletzten, Wegfall einer der<br />

Voraussetzungen oder mit Eintritt eines Ausschlussgrundes<br />

(zB Entstehen des Rechts auf Weiterversicherung)<br />

ad) Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />

Grundsätzliches • beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen<br />

• zulässig, wenn nur eine Pflichtversicherung für Zeiten der<br />

Kindererziehung besteht und keine Ausschließungsgründe<br />

vorliegen<br />

Voraussetzungen • geringfügige Beschäftigung<br />

• Wohnsitz im Inland<br />

• keine (Teil)Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung<br />

• kein Bezug einer Eigenpension<br />

• kein Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung<br />

• kein Kinderbetreuungsgeldbezug<br />

• keine Zugehörigkeit zur gesetzlichen beruflichen Vertretung<br />

der freien Berufe (zB Apotheker)<br />

• kein Grenzgänger<br />

Beginn und Ende • Beginn bei erstmaliger Inanspruchnahme: mit erstem Tag der<br />

Beschäftigung, sofern der Antrag binnen sechs Wochen<br />

gestellt wird;<br />

• bei jeder weiteren Inanspruchnahme: frühestens <strong>nach</strong> Ablauf<br />

von 3 Monaten ab Ende der letzten Selbstversicherung<br />

(außer der Selbstversicherung endet wegen Wegfall der<br />

Voraussetzungen)<br />

9 Details dazu entnehmen Sie bitte den Broschüren der Pensionsversicherungsanstalt.<br />

Seite 9

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