Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
• Höherversicherung<br />
• Nachkauf von Schulzeiten<br />
ad) Selbstversicherung<br />
Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />
Versicherungszeiten <strong>nach</strong> der alten Rechtslage<br />
Beitragszeiten<br />
Grundsätzliches • keine Erwerbstätigkeit vor der Selbstversicherung notwendig<br />
• Voraussetzung für eine anschließende Weiterversicherung<br />
• rückwirkend (12 Monate) zulässig<br />
Voraussetzungen • Vollendung des 15. Lebensjahres<br />
• keine gesetzliche Pensionsversicherung<br />
• keine Berechtigung für eine Weiterversicherung<br />
• kein Bezug einer Eigenpension oder Sozialhilfe<br />
• kein (zukünftiger) Anspruch auf einen Ruhegenuss (zB als<br />
Beamter)<br />
Beginn und Ende • Beginn mit Antragstellung (spätestens mit Monatsersten <strong>nach</strong><br />
Antragstellung; frühestens 12 Monate rückwirkend)<br />
• Ende bei Austritt zum Monatsletzten, Wegfall einer der<br />
Voraussetzungen oder mit Eintritt eines Ausschlussgrundes<br />
(zB Entstehen des Rechts auf Weiterversicherung)<br />
ad) Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung<br />
Grundsätzliches • beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen<br />
• zulässig, wenn nur eine Pflichtversicherung für Zeiten der<br />
Kindererziehung besteht und keine Ausschließungsgründe<br />
vorliegen<br />
Voraussetzungen • geringfügige Beschäftigung<br />
• Wohnsitz im Inland<br />
• keine (Teil)Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung<br />
• kein Bezug einer Eigenpension<br />
• kein Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung<br />
• kein Kinderbetreuungsgeldbezug<br />
• keine Zugehörigkeit zur gesetzlichen beruflichen Vertretung<br />
der freien Berufe (zB Apotheker)<br />
• kein Grenzgänger<br />
Beginn und Ende • Beginn bei erstmaliger Inanspruchnahme: mit erstem Tag der<br />
Beschäftigung, sofern der Antrag binnen sechs Wochen<br />
gestellt wird;<br />
• bei jeder weiteren Inanspruchnahme: frühestens <strong>nach</strong> Ablauf<br />
von 3 Monaten ab Ende der letzten Selbstversicherung<br />
(außer der Selbstversicherung endet wegen Wegfall der<br />
Voraussetzungen)<br />
9 Details dazu entnehmen Sie bitte den Broschüren der Pensionsversicherungsanstalt.<br />
Seite 9