Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
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Begriffslexikon<br />
Begriffslexikon<br />
Um den Rahmen dieses <strong>Leitfaden</strong>s nicht zu sprengen, sind hier nur die wichtigsten<br />
Begriffe angeführt.<br />
Abschlag<br />
Bei Inanspruchnahme einer Pension vor dem Regelpensionsalter wird die<br />
Pensionshöhe darum vermindert.<br />
Allgemeines Pensionsgesetz - APG<br />
Die Bestimmungen sollen ein einheitliches Pensionsrecht schaffen und gelten<br />
für Personen, die <strong>nach</strong> dem 1.1.<strong>1955</strong> geboren sind.<br />
Aufwertungsfaktoren<br />
Faktoren, die jährlich festgesetzt werden und womit bestimmte Beträge aus<br />
früheren Perioden aufgewertet werden (als Anpassung an die wirtschaftlichen<br />
Veränderungen).<br />
Ausgleichszulage<br />
Wenn die Pension unter gewissen Umständen ein bestimmtes Mindestausmaß<br />
nicht erreicht, gebührt die Ausgleichszulage in der Höhe der Differenz zwischen<br />
dem „Gesamteinkommen“ und dem sogenannten Richtsatz.<br />
Nicht mit der Ausgleichszulage für erwerbstätige Pharmazeuten, die lt.<br />
Kollektivvertrag zusteht, zu verwechseln!<br />
Beitragsgrundlage<br />
Sie bildet die Basis für die Berechnung der zu leistenden Pensionsversicherungsbeiträge<br />
und ist für Erwerbstätige grundsätzlich das monatliche<br />
Bruttoeinkommen, das mit der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt ist.<br />
Beitragszeiten<br />
Das sind Zeiten, in denen Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet werden.<br />
Im ASVG werden Zeiten der Pflichtversicherung („Arbeitszeiten“) und Zeiten<br />
einer freiwilligen Versicherung unterschieden. Nach dem APG gelten alle ab<br />
dem 1.1.2005 erworbenen Versicherungszeiten als Beitragszeiten.<br />
Besondere Höherversicherung für erwerbstätige Pensionisten<br />
Ein besonderer Höherversicherungsbetrag zur Pension gebührt, wenn <strong>nach</strong><br />
Vollendung des Regelpensionsalters neben dem Bezug einer Alterspension<br />
eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.<br />
Besonderer Steigerungsbetrag<br />
Er gebührt wenn vor dem Stichtag Beiträge zur Höherversicherung bezahlt<br />
wurden und wird zur monatlichen Pension hinzugerechnet.<br />
Bonifikation<br />
Als Bonus für die - trotz Erfüllung der Mindestversicherungszeit - erstmalige<br />
Inanspruchnahme der Pension <strong>nach</strong> Vollendung des Regelpensionsalters<br />
erhöht sich die Pension um einen bestimmten Prozentsatz.<br />
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