Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
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Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />
Pensionsarten - Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension<br />
Witwen-/Witwerpension<br />
Kann eine Berufsunfähigkeitspension auch wieder aberkannt werden?<br />
Ja, dies wird der Fall sein, wenn sich der Gesundheitszustand des<br />
Pensionsbeziehers wesentlich verbessert hat.<br />
Was geschieht <strong>nach</strong> Erreichen des Regelpensionsalters?<br />
Es kann eine Umwandlung der Berufsunfähigkeitspension in eine Alterspension<br />
beantragt werden, allerdings nur, wenn die dafür benötigten Versicherungszeiten<br />
vorhanden sind. Ansonsten bleibt es beim Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension.<br />
f) Witwen-/Witwerpension 44<br />
Tod des Ehepartners<br />
Voraussetzungen – unbefristete Pension<br />
in der Ehe wurde ein Kind geboren 45 bzw. die Witwe ist im Zeitpunkt des Todes<br />
schwanger<br />
oder<br />
die Witwe ist zum Zeitpunkt des Todes älter als 35 Jahre<br />
oder<br />
die Ehe hat eine gewisse Mindestdauer bestanden:<br />
Witwe ist zum Zeitpunkt des Todes jünger als 35 Jahre: 10 Jahre<br />
Verstorbener war bei Eheschließung bereits Pensionist:<br />
- bei einem Altersunterschied bis zu 20 Jahre: 3 Jahre<br />
- bei einem Altersunterschied von 20 bis 25 Jahren: 5 Jahre<br />
- bei mehr als 25 Jahren Altersunterschied:10 Jahre<br />
Verstorbener war bei Eheschließung zwar noch kein Pensionist,<br />
aber schon älter als das Regelpensionsalter: 2 Jahre<br />
oder<br />
die Witwe ist zum Zeitpunkt des Todes invalid<br />
44 Im Folgenden wird nur die Witwenpension beschrieben. Die Ausführungen gelten gleichermaßen auch für die<br />
Witwerpension.<br />
45 Oder durch die Ehe ein Kind legitimiert.<br />
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