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Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />

Versicherungszeiten <strong>nach</strong> der alten Rechtslage<br />

Ersatzzeiten<br />

E R S A T Z Z E I T E N<br />

Ersatzzeiten sind Zeiten, während derer keine Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung<br />

entrichten werden. Sie zählen trotzdem als Versicherungsmonate der<br />

Pensionsversicherung.<br />

Arten der Ersatzzeiten<br />

• Wochengeld<br />

• Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienst, sofern der anzurechnenden Zeit eine<br />

Beitragszeit vorangegangen ist oder eine Beitrags- oder Ersatzzeit folgt.<br />

• Arbeitslosengeld oder anderer Geldleistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung<br />

(<strong>nach</strong> dem 31.12.1970) wie zB (Sonder-) Notstandshilfe,<br />

Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld <strong>nach</strong> dem 45. Lj, Übergangsgeld.<br />

• Krankengeld (<strong>nach</strong> 31.12.1970)<br />

• Übergangsgeld (Zeiten, in denen im Zusammenhang mit Maßnahmen der<br />

Rehabilitation aus der Unfall- oder Pensionsversicherung Übergangsgeld bezahlt<br />

wurde)<br />

• Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (§ 35 Arbeitsmarktservicegesetz),<br />

sofern die Zeiten <strong>nach</strong> dem 31.12.2003 liegen.<br />

• Mitarbeit im elterlichen Betrieb<br />

Zeiten einer Beschäftigungsausübung im Betrieb der (Groß-) Eltern, Wahl- oder<br />

Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in<br />

der Pensionsversicherung begründet hätten; diese Ersatzzeiten werden im vollen Ausmaß<br />

für die Erfüllung der Wartezeit, für die Pensionshöhe nur zur Hälfte berücksichtigt.<br />

• Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten („Schulzeiten“)<br />

Wurde <strong>nach</strong> Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische mittlere Schule oder<br />

höhere Schule (zB Handelsschule, Gymnasium), Akademie oder verwandte Lehranstalt<br />

(zB Pädagogische Lehranstalt) oder Hochschule/Kunstakademie besucht, so werden diese<br />

Zeiten als Ersatzzeiten vorgemerkt. Ausbildungszeiten am Lehrinstitut für Dentisten und<br />

eine <strong>nach</strong> dem Hochschulstudium vorgeschriebene Berufsausbildung werden ebenso<br />

berücksichtigt.<br />

Umfang und Höchstausmaß der Vormerkungen:<br />

Seite 13<br />

Ersatzzeit<br />

für jedes Schuljahr 12 Monate<br />

für jedes Hochschulsemester 6 Monate<br />

Ausbildungszeiten in ihrer Dauer<br />

(sofern mindestens ein abgeschlossenes Schuljahr oder ein Studiensemester und noch eine<br />

weitere Beitragszeit vorliegt)

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