Leitfaden_nach 1955_Stand 2011_pdf_neuesLayout
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Gesetzliche Pension – Geburt <strong>nach</strong> 1.1.<strong>1955</strong><br />
Versicherungszeiten <strong>nach</strong> der alten Rechtslage<br />
Ersatzzeiten<br />
E R S A T Z Z E I T E N<br />
Ersatzzeiten sind Zeiten, während derer keine Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung<br />
entrichten werden. Sie zählen trotzdem als Versicherungsmonate der<br />
Pensionsversicherung.<br />
Arten der Ersatzzeiten<br />
• Wochengeld<br />
• Präsenz-, Ausbildungs-, Zivildienst, sofern der anzurechnenden Zeit eine<br />
Beitragszeit vorangegangen ist oder eine Beitrags- oder Ersatzzeit folgt.<br />
• Arbeitslosengeld oder anderer Geldleistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung<br />
(<strong>nach</strong> dem 31.12.1970) wie zB (Sonder-) Notstandshilfe,<br />
Sonderunterstützung, Weiterbildungsgeld <strong>nach</strong> dem 45. Lj, Übergangsgeld.<br />
• Krankengeld (<strong>nach</strong> 31.12.1970)<br />
• Übergangsgeld (Zeiten, in denen im Zusammenhang mit Maßnahmen der<br />
Rehabilitation aus der Unfall- oder Pensionsversicherung Übergangsgeld bezahlt<br />
wurde)<br />
• Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (§ 35 Arbeitsmarktservicegesetz),<br />
sofern die Zeiten <strong>nach</strong> dem 31.12.2003 liegen.<br />
• Mitarbeit im elterlichen Betrieb<br />
Zeiten einer Beschäftigungsausübung im Betrieb der (Groß-) Eltern, Wahl- oder<br />
Stiefeltern, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des ASVG die Pflichtversicherung in<br />
der Pensionsversicherung begründet hätten; diese Ersatzzeiten werden im vollen Ausmaß<br />
für die Erfüllung der Wartezeit, für die Pensionshöhe nur zur Hälfte berücksichtigt.<br />
• Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten („Schulzeiten“)<br />
Wurde <strong>nach</strong> Vollendung des 15. Lebensjahres eine inländische mittlere Schule oder<br />
höhere Schule (zB Handelsschule, Gymnasium), Akademie oder verwandte Lehranstalt<br />
(zB Pädagogische Lehranstalt) oder Hochschule/Kunstakademie besucht, so werden diese<br />
Zeiten als Ersatzzeiten vorgemerkt. Ausbildungszeiten am Lehrinstitut für Dentisten und<br />
eine <strong>nach</strong> dem Hochschulstudium vorgeschriebene Berufsausbildung werden ebenso<br />
berücksichtigt.<br />
Umfang und Höchstausmaß der Vormerkungen:<br />
Seite 13<br />
Ersatzzeit<br />
für jedes Schuljahr 12 Monate<br />
für jedes Hochschulsemester 6 Monate<br />
Ausbildungszeiten in ihrer Dauer<br />
(sofern mindestens ein abgeschlossenes Schuljahr oder ein Studiensemester und noch eine<br />
weitere Beitragszeit vorliegt)