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Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern

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• Die Delegation ist nicht durch die Verfassung verboten.<br />

• Die Delegationsnorm ist im Baugesetz, also in einem Gesetz im formellen Sinne enthalten.<br />

• Die Delegation bezieht sich auf den Landschaftsbildschutz, somit auf eine genau umschriebene Materie<br />

• Das Baugesetz sieht vor, dass Baubewilligungen aufgrund des Landschaftsschutzes verweigert werden können, somit sind die<br />

Grundzüge der delegierten Materie im formellen Gesetz enthalten<br />

Es kann also behauptet werden, dass die Delegationsvoraussetzungen erfüllt sind. Somit ist bei § 3 der betreffenden Verordnung<br />

auch das Erfordernis der Gesetzesform erfüllt.<br />

BGE 128 V I ff. (Gesetze in den Materialien)<br />

Herr Z ist ausländischer Staatsangehörigkeit und verlangt die Rückerstattung von AHV-Beiträgen, weil er im Ausland Wohnsitz<br />

hat. Die Ausrichtung der AHV-Beiträge wurde ihm gestützt auf Art. 5 der Verordnung des Bundesrates verweigert, weil er sich<br />

unwürdig verhalten habe, da er zu zwei Jahren Gefängnis und zehn Jahren Landesverweis bestraft wurde.<br />

Herr Z kann sich nicht auf die Weisungen des Departementes berufen und das Verwaltungsgericht ist auch nicht daran gebunden,<br />

weil es sich um eine Verwaltungsverordnung handelt, welche die Vereinheitlichung der Praxis (Vollzugslenkung) zum Ziel<br />

hat. Die Grundlage der Verfügung ist also offensichtlich die Verordnung des Bundesrates. Dabei handelt es sich um eine unselbstständige<br />

gesetzesvertretende Rechtsverordnung mit Aussenwirkung. Das Erfordernis des Rechtssatzes ist erfüllt, weil es<br />

sich um eine genügend bestimmte generell-abstrakte Regelung handelt. Das Erfordernis der Gesetzesform ist erfüllt, wenn die<br />

Voraussetzungen der Gesetzesdelegation erfüllt sind, da es sich um eine Verordnung handelt, welche auf einer Gesetzesdelegation<br />

in einem Bundesgesetz beruht; Ein Verbot ist in der Verfassung nicht ersichtlich. die Delegation ist auf eine bestimmte<br />

Materie beschränkt. Jedoch regelt das Gesetz im formellen Sinne jedoch kein Verweigerungsverbot (Als Grundzug der Regelung);<br />

fraglich bleibt, ob der Gesetzgeber die Verweigerung der Entrichtung selber hätte regeln müssen. Nach Art. 164 BV muss<br />

der Gesetzgeber wichtige Bestimmungen selber regeln. Weil es sich bei einer Verweigerung der Ausrichtung um einen Entzug<br />

von Rechten handelt, geht es dabei um eine wichtige Materie, die nach Art. 164 BV in das Gesetz gehört. Somit ist die letzte<br />

Erfordernis der Gesetzesdelegation nicht erfüllt. Die Verfügung wurde aufgehoben wegen Verletzung des Legalitätsprinzips.<br />

IV. Geltungsbereich des Gesetzmässigkeitsprinzips<br />

Das Gesetzmässigkeitsprinzip wirkt sich auf sämtliche Bereiche und Arten der Verwaltungstätigkeit aus. Das Legalitätsprinzip<br />

gilt heute sowohl für die Eingriffsverwaltung wie auch für die Leistungsverwaltung. Jedoch wird das Gesetzmässigkeitsprinzip<br />

in gewissen Bereichen eingeschränkt:<br />

Nicht alle Verfügungen müssen auf einen Rechtssatz gestützt sein:<br />

• Polizeinotverfügungen und -verordnungen unter den Voraussetzungen von Art. 36 I BV (gestützt auf die polizeiliche Generalklausel)<br />

• Bedarfsverwaltung (umstritten bei grösseren Investitionen)<br />

• auswärtige Angelegenheiten (sehr umstrittene Theorie, welche von Diplomaten vertreten wird, der Referent ist anderer Meinung)<br />

Gewisse Verfügungen müssen nur auf einer Verordnung und nicht auf einer formell gesetzlichen Grundlage beruhen (die Anforderungen<br />

an die Gesetzesdelegation werden also aufgeweicht):<br />

• Nutzung von öffentlichen Grund (weil das Grundstück dem Staat gehört)<br />

• Sonderstatusverhältnisse<br />

• Gebühren<br />

BGE 128 I 113 (Gesetze in den Materialien)<br />

Sind die Voraussetzungen der Gesetzesdelegation erfüllt? Es handelt sich bei der Verordnung um eine praktische Blankettnorm,<br />

welche viel bestimmter lauten könnte. Die Grundzüge der delegierten Materie sind nicht im formellen Gesetz selber geregelt.<br />

Die Verwaltungskommission ist sehr frei, wie sie die Anstellungsbedingungen regeln möchte. Allerdings stehen die Angestellten<br />

dieser öffentlich-rechtlichen Anstalt in einem Sonderstatusverhältnis und müssen sich zusätzlichen Pflichten unterstellen.<br />

Deswegen werden die Anforderungen an das Legalitätsprinzip (insbesondere die Anforderungen an die Bestimmtheit der<br />

Rechtssätze und der Gesetzesdelegation) und an die Verhältnismässigkeit nicht so streng genommen.<br />

<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 15

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