Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Rechtsmissbrauchsverbotes und muss im Rahmen der Gleichberechtigung auch für den Fall von Art. 17 ANAG gelten. Somit<br />
hat das BGer die Argumentation der Fremdenpolizei gestützt.<br />
§ 5 <strong>Verwaltungsrecht</strong> und Privatrecht<br />
I. Abgrenzung von öffentlichen Recht und Privatrecht<br />
Die Unterscheidung zwischen Privatrecht und <strong>Verwaltungsrecht</strong> ist notwendig, weil die Unterscheidung an unterschiedliche<br />
Rechtsfolgen knüpft: Der Rechtsschutz ist unterschiedlich ausgestaltet; im <strong>Verwaltungsrecht</strong> gilt das Legalitätsprinzip und<br />
im Privatrecht der Grundsatz der Privatautonomie; die Haftung ist unterschiedlich geregelt. Auf die Unterscheidung zwischen<br />
<strong>Verwaltungsrecht</strong> und Privatrecht kann also nicht verzichtet werden.<br />
Nicht massgebend für die Unterscheidung zwischen den beiden Rechtsgebieten ist der Fundort einer Norm (Nicht alle<br />
Normen im ZGB sind privatrechtlicher Natur). Ausschlaggebend ist auch nicht der zwingende Charakter. Denn auch im Privatrecht<br />
gibt es nicht wenige zwingende Normen (z.B. Art. 27 ZGB oder Art. 20 OR). Ebenfalls abzulehnen ist die Fiskustheorie;<br />
gemäss ihr sollen alle vermögensrechtlichen Ansprüche der Privaten gegen das Gemeinwesen dem Privatrecht unterstehen.<br />
Nicht weiter hilft sodann auch die Subjektstheorie, wonach ein Rechtsverhältnis als öffentlich-rechtlich gilt, sobald der Staat<br />
oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft beteiligt ist.<br />
Massgebliche Kriterien für die Unterscheidung zwischen den beiden Rechtsgebieten sind:<br />
• Subordinationstheorie (Subjektions-, Mehrwertstheorie): Nach der Subordinationstheorie liegt öffentliches Recht vor, wenn<br />
der Staat dem Privaten übergeordnet ist.<br />
• Interessentheorie: Nach der Interessentheorie gehören dem öffentlichen Recht diejenigen Rechtsnormen an, die ausschliesslich<br />
oder vorwiegend öffentliche Interessen wahrnehmen.<br />
• Funktionstheorie: Nach der Funktionstheorie ist öffentlich-rechtlich eine Rechtsnorm, welche die Erfüllung einer öffentlichen<br />
Aufgabe oder die Ausübung einer öffentlichen Tätigkeit regelt.<br />
• Modale Theorie: Nach der modalen Theorie ist eine Regelung dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn die damit<br />
verbundene Sanktion öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.<br />
Lehre und Praxis wenden die Kriterien kombiniert im Sinne eines Methodenpluralismus auf einen Einzelfall an.<br />
Beispiel: Die S AG betreibt eine Druckerei welche von den Gemeindewerken elektrische Energie bezieht. Anlässlich von Reparaturarbeiten<br />
bei einem Stromunterwerk kommt es zu einem Stromausfall von 30 min. Wie muss die S AG vorgehen wenn sie<br />
Schadenersatz von den Gemeindewerken verlangen möchte?<br />
Hier kommt es entscheidend darauf an, ob es sich um ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen der S<br />
AG oder den Gemeindewerken handelt. Insbesondere ist die Subordinationstheorie fraglich: Wenn die Bedingungen von den<br />
Elektrizitätswerken einseitig vorgegeben wurden (insbesondere der Stromtarif), dann besteht ein Subordinationsverhältnis welches<br />
für eine öffentlich-rechtliche Abwicklung der Schadenersatzansprüche (Staatshaftung) spricht. Wenn Hingegen die Bedingungen<br />
bilateral ausgehandelt wurden (bei Grossbezügern von Strom oft der Fall ist) dann besteht Koordinationsverhältnis. In<br />
diesem zweiten Fall müsste die S AG ihre Schadenersatzansprüche aufgrund privatrechtlicher Vertragshaftung oder Deliktshaftung<br />
vor einem Zivilgericht geltend machen.<br />
19. April 2006<br />
Das Bundesgericht wendet die Subordinations-, Interessen- und Funktionstheorie sowie die modale Thoerie für die Abgrenzung<br />
zwischen öffentlichen und Privatrecht ähnlich an, wie dies bei den Auslegungselementen mit dem “Methodenpluralismus”<br />
der Fall ist. Dass heisst, es gibt keinen Rang der Theorien, sondern sie werden wertend gegeneinander abgewägt.<br />
weitere Beispiele der Abgrenzung<br />
Häfelin/Müller Randziffer Nr. 266: Das Verwaltungsgericht Zürich ist zum Schluss gekommen, dass es sich beim Verhältnis<br />
Tierspital-Private um ein privatrechtliches handelt. Zuerst hat das Verwaltungsgericht die Funktionentheorie angewendet: Es<br />
gehe in diesem Tierspital in erster Linie um die Ausbildung von Tierärzten und nicht um die Behandlung von Tieren (welche<br />
sozusagen nebenbei als privatwirtschaftlicher Nebenerwerb betrieben wird). In diesem Fall hat das Verwaltungsgericht auch die<br />
<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 8