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Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern

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III. Arten von Verfügungen<br />

Unterschieden werden Verfügungen nach dem Inhalt (rechtsverweigernd; rechtsgestaltend; feststellend), nach Mitwirkungspflicht<br />

(Beispiele mit Mitwirkungspflicht sind Bewilligungen, Anstellungsverfügungen, Konzessionen), nach Adressatenkreis<br />

(Einzelverfügung; Allgemeinverfügung) und Verfahrensstadium (Zwischenverfügung, Endverfügung) in dem sie erfolgen.<br />

Neu ist Art. 25a VwVG womit Realakte überprüft werden können, welche Rechte und Pflichten von Privaten berühren (mittelbare<br />

Rechtswirkung). Die Behörde entscheidet durch Verfügung (Abs. 2), welche als anfechtbares Objekt dient.<br />

IV. Nebenbestimmungen von Verfügungen<br />

Nebenbestimmungen ermöglichen, die durch eine Verfügung begründeten verwaltungsrechtlichen Pflichten und Rechte entsprechend<br />

den konkreten Umständen auszugestalten. Die Nebenbestimmungen dienen somit der näheren Bestimmung der<br />

Hauptpflichten und -Rechte und mit ihnen können gewisse Einschränkungen geltend gemacht werden.<br />

Eine bedeutende Rolle spielen die Nebenbestimmungen bei der Erteilung von Bewilligungen. Die Nebenbestimmungen sind<br />

dadurch legitimiert, dass sie entsprechend dem Verhältnismässigkeitprinzip im Vergleich zur Ablehnung einer Bewilligung die<br />

mildere Massnahme darstellen. Sie müssen aber zwingend dem Gesetzmässigkeitsprinzip entsprechen.<br />

Nebenbestimmungen sind also unter zwei Voraussetzungen zulässig:<br />

• gesetzliche Grundlage<br />

• Wahrung der Verhältnismässigkeit<br />

Beispiel Häfelin/Müller Randziffer Nr. 919: Gesetzlich festgelegt war eine Baulinie als Bauverbot entlang einer Strasse zur<br />

Sicherung eines allfälligen zukünftigen Ausbaus einer Strasse. Ein Wohneigentümer erhielt die Baubewilligung für die Erstellung<br />

eines Gartensitzplatzes in dieser Baulinie unter der Bedingung, dass er ihn (den Garteinsitzplatz) bei einem allfälligen Ausbau<br />

der Strasse auf eigene Kosten beseitigen muss. Die gesetzliche Grundlage für diese Nebenbestimmung findet sich im Bauverbot<br />

entlang der Baulinie. Die Verhältnismässigkeit ist gewahrt, weil aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Baubewilligung<br />

auch einfach hätte abgelehnt werden können und die Nebenbestimmung somit eine mildere Massnahme darstellt.<br />

Die Nebenbestimmungen sind in verschiedenen Arten möglich:<br />

• als Befristung: Unter der Befristung einer Verfügung ist die zeitliche Begrenzung ihrer Geltung oder Rechtswirksamkeit zu<br />

verstehen.<br />

• als Bedingung: Eine Bedingung liegt vor, wenn die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis<br />

abhängig gemacht wird. Bei der Suspensivbedingung tritt die Rechtswirksamkeit der Verfügung erst ein, wenn die Bedingung<br />

erfüllt ist. Bei der Resolutivbedingung endigt die Rechtswirksamkeit der Verfügung mit Eintritt der Bedingung.<br />

• als Auflage: Die Auflage hat im Vergleich zur Bedingung keinen Zusammenhang mit der Rechtswirksamkeit der Verfügung. Es<br />

handelt sich hier vielmehr um eine zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen die einer Verfügung<br />

angefügt wird. Die Auflage ist - ebenfalls im Gegensatz zur Bedingung - selbstständig erzwingbar.<br />

V. Allgemeinverfügung<br />

Die Allgemeinverfügung ist eine Verwaltungsmassnahme, die zwar nur eine konkrete Situation ordnet, sich aber an einen grösseren,<br />

nicht individuell bestimmten Personenkreis richtet. Typisches Beispiel für eine Allgemeinverfügung sind Verkehrsanordnungen.<br />

Bei Allgemeinverfügungen sind offene und geschlossene zu unterscheiden: Bei offenen Allgemeinverfügungen kann<br />

man die Adressaten nicht zum Voraus bestimmen. Bei den geschlossenen Allgemeinverfügungen kennt man eigentlich die Zahl<br />

der Adressaten (die Adressaten sind bestimmbar), doch sie ist so gross, dass man ihnen nicht allen eine Verfügung nach Hause<br />

schicken kann.<br />

Beispiel Häfelin/Müller Randziffer Nr. 927: Der Gemeinderat von Liestal hat Weisungen über das Verhalten an einem<br />

Gemeindefest bezüglich dem Abschluss von Knallmunition erlassen. Eine dort wohnhafte Nationalrätin hat diese Weisungen<br />

beim Bundesgericht angefochten. Das BGer hat diese Weisung als geschlossene (weil nur diejenigen Personen angesprochen<br />

sind, die am Fest teilnehmen) Allgemeinverfügung qualifiziert.<br />

Beispiel Häfelin/Müller Randziffer Nr. 928: Aufgrund knapper finanzieller Ressourcen wurde per Verfügung die jährliche<br />

Gehaltserhöhung für alle Lehrer sistiert. Auch dabei handelt es sich um eine geschlossene Allgemeinverfügung, weil der Kreis<br />

der Adressaten am Tag der Verfügung eindeutig bestimmbar war.<br />

<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 30

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