Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern
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III. Arten von Verfügungen<br />
Unterschieden werden Verfügungen nach dem Inhalt (rechtsverweigernd; rechtsgestaltend; feststellend), nach Mitwirkungspflicht<br />
(Beispiele mit Mitwirkungspflicht sind Bewilligungen, Anstellungsverfügungen, Konzessionen), nach Adressatenkreis<br />
(Einzelverfügung; Allgemeinverfügung) und Verfahrensstadium (Zwischenverfügung, Endverfügung) in dem sie erfolgen.<br />
Neu ist Art. 25a VwVG womit Realakte überprüft werden können, welche Rechte und Pflichten von Privaten berühren (mittelbare<br />
Rechtswirkung). Die Behörde entscheidet durch Verfügung (Abs. 2), welche als anfechtbares Objekt dient.<br />
IV. Nebenbestimmungen von Verfügungen<br />
Nebenbestimmungen ermöglichen, die durch eine Verfügung begründeten verwaltungsrechtlichen Pflichten und Rechte entsprechend<br />
den konkreten Umständen auszugestalten. Die Nebenbestimmungen dienen somit der näheren Bestimmung der<br />
Hauptpflichten und -Rechte und mit ihnen können gewisse Einschränkungen geltend gemacht werden.<br />
Eine bedeutende Rolle spielen die Nebenbestimmungen bei der Erteilung von Bewilligungen. Die Nebenbestimmungen sind<br />
dadurch legitimiert, dass sie entsprechend dem Verhältnismässigkeitprinzip im Vergleich zur Ablehnung einer Bewilligung die<br />
mildere Massnahme darstellen. Sie müssen aber zwingend dem Gesetzmässigkeitsprinzip entsprechen.<br />
Nebenbestimmungen sind also unter zwei Voraussetzungen zulässig:<br />
• gesetzliche Grundlage<br />
• Wahrung der Verhältnismässigkeit<br />
Beispiel Häfelin/Müller Randziffer Nr. 919: Gesetzlich festgelegt war eine Baulinie als Bauverbot entlang einer Strasse zur<br />
Sicherung eines allfälligen zukünftigen Ausbaus einer Strasse. Ein Wohneigentümer erhielt die Baubewilligung für die Erstellung<br />
eines Gartensitzplatzes in dieser Baulinie unter der Bedingung, dass er ihn (den Garteinsitzplatz) bei einem allfälligen Ausbau<br />
der Strasse auf eigene Kosten beseitigen muss. Die gesetzliche Grundlage für diese Nebenbestimmung findet sich im Bauverbot<br />
entlang der Baulinie. Die Verhältnismässigkeit ist gewahrt, weil aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen die Baubewilligung<br />
auch einfach hätte abgelehnt werden können und die Nebenbestimmung somit eine mildere Massnahme darstellt.<br />
Die Nebenbestimmungen sind in verschiedenen Arten möglich:<br />
• als Befristung: Unter der Befristung einer Verfügung ist die zeitliche Begrenzung ihrer Geltung oder Rechtswirksamkeit zu<br />
verstehen.<br />
• als Bedingung: Eine Bedingung liegt vor, wenn die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis<br />
abhängig gemacht wird. Bei der Suspensivbedingung tritt die Rechtswirksamkeit der Verfügung erst ein, wenn die Bedingung<br />
erfüllt ist. Bei der Resolutivbedingung endigt die Rechtswirksamkeit der Verfügung mit Eintritt der Bedingung.<br />
• als Auflage: Die Auflage hat im Vergleich zur Bedingung keinen Zusammenhang mit der Rechtswirksamkeit der Verfügung. Es<br />
handelt sich hier vielmehr um eine zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen die einer Verfügung<br />
angefügt wird. Die Auflage ist - ebenfalls im Gegensatz zur Bedingung - selbstständig erzwingbar.<br />
V. Allgemeinverfügung<br />
Die Allgemeinverfügung ist eine Verwaltungsmassnahme, die zwar nur eine konkrete Situation ordnet, sich aber an einen grösseren,<br />
nicht individuell bestimmten Personenkreis richtet. Typisches Beispiel für eine Allgemeinverfügung sind Verkehrsanordnungen.<br />
Bei Allgemeinverfügungen sind offene und geschlossene zu unterscheiden: Bei offenen Allgemeinverfügungen kann<br />
man die Adressaten nicht zum Voraus bestimmen. Bei den geschlossenen Allgemeinverfügungen kennt man eigentlich die Zahl<br />
der Adressaten (die Adressaten sind bestimmbar), doch sie ist so gross, dass man ihnen nicht allen eine Verfügung nach Hause<br />
schicken kann.<br />
Beispiel Häfelin/Müller Randziffer Nr. 927: Der Gemeinderat von Liestal hat Weisungen über das Verhalten an einem<br />
Gemeindefest bezüglich dem Abschluss von Knallmunition erlassen. Eine dort wohnhafte Nationalrätin hat diese Weisungen<br />
beim Bundesgericht angefochten. Das BGer hat diese Weisung als geschlossene (weil nur diejenigen Personen angesprochen<br />
sind, die am Fest teilnehmen) Allgemeinverfügung qualifiziert.<br />
Beispiel Häfelin/Müller Randziffer Nr. 928: Aufgrund knapper finanzieller Ressourcen wurde per Verfügung die jährliche<br />
Gehaltserhöhung für alle Lehrer sistiert. Auch dabei handelt es sich um eine geschlossene Allgemeinverfügung, weil der Kreis<br />
der Adressaten am Tag der Verfügung eindeutig bestimmbar war.<br />
<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 30