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Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern

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II. Rechtsgrundlage<br />

Nach Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen. Dieser Grundsatz stellt aber kein verfassungsmässiges<br />

Recht der Privaten dar;<br />

Weitere Bedeutung hat der Begriff des öffentlichen Interesses im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 BV als Voraussetzung für Grundrechtseinschränkungen,<br />

sowie in zahlreichen weiteren Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen.<br />

III. Geltungsbereich<br />

Der Grundsatz des öffentlichen Interesses bindet in umfassender Weise alle drei Staatsgewalten. Der Grundsatz des öffentlichen<br />

Interesses gilt für das gesamte <strong>Verwaltungsrecht</strong>, nicht nur die Eingriffsverwaltung, sondern auch für die Leistungsverwaltung.<br />

IV. Abwägung zwischen verschiedenen Interessen<br />

Der Verwirklichung bestimmter öffentlicher Interessen können im Einzelfall private oder andere öffentliche Interessen entgegenstehen.<br />

Im Falle einer derartigen Interessenkollision muss eine wertende Gegenüberstellung und eine Interessenabwägung<br />

stattfinden.<br />

Die Abwägung zwischen öffentlichem und betroffenen privaten Interesse erfolgt im Allgemeinen im Zusammenhang mit der<br />

Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips.<br />

Das Problem des Abwägens zwischen einander entgegenstehenden öffentlichen Interessen stellen sich sich auch im Zusammenhang<br />

mit Praxisänderungen und beim Schutz des Vertrauens in das Verhalten staatlicher Behörden, insbesondere bei unrichtigen<br />

Auskünften:<br />

• bei Praxisänderungen kollidieren das öffentliche Interesse, dass eine Rechtssprechung aufrechterhalten wird (Rechtssicherheit)<br />

und das öffentliche Interesse daran, das Gesetze richtig angewendet werden (Legalitätsprinzip).<br />

• beim Schutz des Vertrauens in das Verhalten staatlicher Behörden (insbesondere bei unrichtigen Auskünften) kollidieren das<br />

öffentliche Interesse daran, dass das berechtigte Vertrauen in eine Vertrauensgrundlage aufrechterhalten wird (Vertrauensschutz)<br />

und das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung (Legalitätsprinzip)<br />

Beispiel Häfelin/Müller Randziffer Nr. 572: Im Widerstreit stehen die öffentlichen Interessen an Landschaftsschutz und<br />

preisgünstiger Energieversorgung. Den Ausschlag für das zweite Kriterium gegeben hat das Kriterium der präjudiziellen Wirkung<br />

für zukünftige Fälle. Müssten die elektrischen Anlagen aus Gründen des Landschaftsschutzes immer in den Boden verlegt<br />

werden, würde dies die Energieversorgung sehr verteuern.<br />

Beispiel Häfelin/Müller Randziffer Nr. 574: Im Widerstreit stehen die öffentlichen Interessen an Denkmalpflege und Erfüllung<br />

der Aufgaben der Eisenbahnunternehmungen.<br />

§ 10 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit<br />

I. Definition des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit<br />

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse<br />

liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis<br />

zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden.<br />

Die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Massnahme stellt sich nur, wenn an ihr überhaupt ein zulässiges öffentliches Interesse<br />

besteht. Zwischen dem Grundsatz des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit besteht also ein sehr enger<br />

Zusammenhang; das öffentliche Interesse ist unabdingbare Voraussetzung für die Verhältnismässigkeit.<br />

II. Rechtsgrundlage<br />

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat Verfassungsrang. Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss alles staatliches Handeln verhältnismässig<br />

sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip stellt aber kein verfassungsmässiges Recht der Privaten dar.<br />

<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 21

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