06.08.2013 Aufrufe

Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern

Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern

Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

en vor. Lehre und Praxis haben allgemeine Kriterien entwickelt, um diese Abwägung zwischen den beiden Grundprinzipien zu<br />

vereinfachen.<br />

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten<br />

Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes<br />

Verhalten der Behörden geschützt zu werden.<br />

Die vier Voraussetzungen des Vertrauensschutzes - die nachfolgend vorgestellt werden - sind nichts anderes als eine Rationalisierung<br />

des Abwägungsvorganges zwischen dem Legalitätsprinzip und dem Prinzip von Treu und Glauben. Sie heissen:<br />

• Vertrauensgrundlage: Der Vertrauensschutz bedarf zunächst eines Anknüpfungspunktes. Es muss ein Vertrauenstatbestand,<br />

eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen, das bei den betroffenen<br />

Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Was im Einzelnen eine Vertrauensgrundlage darstellt oder nicht, ist noch<br />

zu diskutieren.<br />

• Vertrauen in das Verhalten der staatlichen Behörden: Auf Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage<br />

Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen.<br />

• Vertrauensbetätigung: In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition<br />

getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann.<br />

Mit dem Bestehen dieser drei Voraussetzungen ist im Grunde genommen bereits ein Vertrauenstatbestand vorhanden der nach<br />

Treu und Glauben behandelt werden sollte. Aufgrund des entgegenstehenden Legalitätsprinzip wurde jedoch - gewissermassen<br />

als Notventil - die letzte und vierte Voraussetzung eingebaut:<br />

• Abwägung zwischen dem Interesse an Vertrauensschutz und entgegenstehenden öffentlichen Interessen: Selbst wenn die Voraussetzungen<br />

des Vertrauensschutzes erfüllt sind, können sich Private nicht darauf berufen, falls ein überwiegendes öffentliches<br />

Interesse entgegensteht.<br />

VORAUSSETZUNGEN DES<br />

VERTRAUENSSCHUTZES<br />

Vertrauensgrundlage ! Verfügungen / Entscheide<br />

! verwaltungsrechtliche Verträge<br />

! Verwaltungs- und<br />

Gerichtspraxis<br />

! Auskünfte und Zusagen<br />

! genügend bestimmt<br />

! vorbehaltlos<br />

! von zuständiger Behörde<br />

! keine Änderung von Sachverhalt<br />

oder Rechtslage<br />

! grundsätzlich nicht<br />

! Rechtssetzungsakte<br />

(Gesetze / Verordnungen)<br />

! Raumpläne<br />

! Duldung rechtswidriger<br />

Zustände<br />

Vertrauen ! Kenntnis von der<br />

Vertrauensgrundlage<br />

! Nichterkennen einer allfälligen<br />

Fehlerhaftigkeit<br />

Vertrauensbetätigung ! Tätigung von Dispositionen, die<br />

nicht ohne Nachteil wieder<br />

rückgängig gemacht werden<br />

können<br />

! Kausalzusammenhang zwischen<br />

Vertrauen und Dispositionen<br />

Vorbehalt der<br />

Interessenabwägung<br />

! Vorrang der Gesetzmässigkeit<br />

bei überwiegenden öffentl. Int.<br />

auch bei Vorliegen der Vertrauensschutzvoraussetzungen<br />

<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!