Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Beispiel Häfelin/Müller Randziffer Nr. 718<br />
Im Zürcher Verfahrensrecht steht eine Bestimmung, dass eine ungenügende Rechtsschrift zur Verbesserung innert kurzer Frist<br />
zurückgewiesen werden kann. Ein Anwalt reichte einen Rekurs ohne Begründung ein und beantragte zugleich, dass die Einreichungsfrist<br />
um 10 Tage zum Zwecke der Verbesserung zu verlängern sei. Damit hat er diese Rechtsbestimmung offensichtlich<br />
zweckmissbräuchlich verwendet, weil es nicht darum geht eine Fristverlängerung von 10 Tagen herauszuschinden, sondern einer<br />
schlechten Rechtsschrift (eines Laien) nochmals eine letzte Chance zu geben.<br />
§ 12 Formen des Verwaltungshandelns<br />
Hinweis zum Au3au des Lehrbuches: das vorliegende Lehrbuch behandelt im 2. Teil (§ 12-18) a%gemein den Begriff und die Arten<br />
der verwaltungsrechtlichen Beziehungen. Das erste Kapitel dieses Teils (Pflichten und Rechte des <strong>Verwaltungsrecht</strong>, § 12-13)<br />
kann diesbezüglich als allgemeiner Teil des allgemeinen Teils angesehen werden. In den Teilen 5 bis 10 werden besondere verwaltungsrechtliche<br />
Beziehungen genauer unter die Lupe genommen.<br />
Es wird zwischen drei Formen des Verwaltungshandelns unterschieden:<br />
• rechtliches Verwaltungshandeln<br />
• Verfügungen<br />
• verfügungsrechtlicher Vertrag<br />
• sog. schlichtes oder tatsächliches Verwaltungshandeln<br />
• Realakte<br />
• Auskünfte<br />
• Warnungen<br />
• Empfehlungen<br />
• Berichtigungen<br />
• sog. informelles Verwaltungshandeln<br />
• Kooperation<br />
• Absprachen (z.b. gentleman agreements)<br />
• Einladung zu Selbstregulierungen<br />
Lediglich die rechtliche Form des Verwaltungshandelns zielt darauf auf die Begründung, Änderung oder Au,ebung von<br />
Rechtsverhältnissen ab. Die Formen des tatsächlichen und informellen Verwaltungshandelns sind dadurch charakterisiert,<br />
dass sie nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet sind, sondern einen Taterfolg herbeiführen wollen. Das informelle Verwaltungshandeln<br />
zielt darauf ab, dass die Privaten freiwillig (ohne Rechtsvorschrift) eine bestimmte Verhaltungsweise an den Tag<br />
legen. Die tatsächlichen Verwaltungshandlungen zielen nicht direkt auf Rechtswirkungen ab, können aber unter Umständen<br />
mittelbare Rechtswirkungen haben (z.B. beim Bau einer Strasse könnte als Folge mittelbar die Staatshaftung greifen).<br />
§ 13 Begriff, Begründung, Änderung, Beendigung und Übertragung von verwaltungsrechtlichen<br />
Rechten und Pflichten<br />
Die meisten Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts sind sog. Dauerrechtsverhältnisse, die eine bestimmte Zeit lang<br />
Geltung haben (z.B. Erteilung einer Baubewilligung, Erteilung einer Konzession, Status als Student). Diese Dauerrechtsverhältnisse<br />
können, nachdem sie einmal begründet wurden, geändert, übertragen und beendet werden. Nur in wenigen Fällen gibt es<br />
sehr kurze Rechtsverhältnisse (z.B. Verzollung). Deswegen drängt es sich auf, die Begründung, Änderung, Übertragung sowie<br />
Beendigung von verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnissen genauer unter die Lupe zu nehmen.<br />
<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 27