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Verwaltungsrecht I - Studentische Organisationen Uni Luzern

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Beispiel Häfelin/Müller Randziffer Nr. 718<br />

Im Zürcher Verfahrensrecht steht eine Bestimmung, dass eine ungenügende Rechtsschrift zur Verbesserung innert kurzer Frist<br />

zurückgewiesen werden kann. Ein Anwalt reichte einen Rekurs ohne Begründung ein und beantragte zugleich, dass die Einreichungsfrist<br />

um 10 Tage zum Zwecke der Verbesserung zu verlängern sei. Damit hat er diese Rechtsbestimmung offensichtlich<br />

zweckmissbräuchlich verwendet, weil es nicht darum geht eine Fristverlängerung von 10 Tagen herauszuschinden, sondern einer<br />

schlechten Rechtsschrift (eines Laien) nochmals eine letzte Chance zu geben.<br />

§ 12 Formen des Verwaltungshandelns<br />

Hinweis zum Au3au des Lehrbuches: das vorliegende Lehrbuch behandelt im 2. Teil (§ 12-18) a%gemein den Begriff und die Arten<br />

der verwaltungsrechtlichen Beziehungen. Das erste Kapitel dieses Teils (Pflichten und Rechte des <strong>Verwaltungsrecht</strong>, § 12-13)<br />

kann diesbezüglich als allgemeiner Teil des allgemeinen Teils angesehen werden. In den Teilen 5 bis 10 werden besondere verwaltungsrechtliche<br />

Beziehungen genauer unter die Lupe genommen.<br />

Es wird zwischen drei Formen des Verwaltungshandelns unterschieden:<br />

• rechtliches Verwaltungshandeln<br />

• Verfügungen<br />

• verfügungsrechtlicher Vertrag<br />

• sog. schlichtes oder tatsächliches Verwaltungshandeln<br />

• Realakte<br />

• Auskünfte<br />

• Warnungen<br />

• Empfehlungen<br />

• Berichtigungen<br />

• sog. informelles Verwaltungshandeln<br />

• Kooperation<br />

• Absprachen (z.b. gentleman agreements)<br />

• Einladung zu Selbstregulierungen<br />

Lediglich die rechtliche Form des Verwaltungshandelns zielt darauf auf die Begründung, Änderung oder Au,ebung von<br />

Rechtsverhältnissen ab. Die Formen des tatsächlichen und informellen Verwaltungshandelns sind dadurch charakterisiert,<br />

dass sie nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet sind, sondern einen Taterfolg herbeiführen wollen. Das informelle Verwaltungshandeln<br />

zielt darauf ab, dass die Privaten freiwillig (ohne Rechtsvorschrift) eine bestimmte Verhaltungsweise an den Tag<br />

legen. Die tatsächlichen Verwaltungshandlungen zielen nicht direkt auf Rechtswirkungen ab, können aber unter Umständen<br />

mittelbare Rechtswirkungen haben (z.B. beim Bau einer Strasse könnte als Folge mittelbar die Staatshaftung greifen).<br />

§ 13 Begriff, Begründung, Änderung, Beendigung und Übertragung von verwaltungsrechtlichen<br />

Rechten und Pflichten<br />

Die meisten Rechtsverhältnisse des öffentlichen Rechts sind sog. Dauerrechtsverhältnisse, die eine bestimmte Zeit lang<br />

Geltung haben (z.B. Erteilung einer Baubewilligung, Erteilung einer Konzession, Status als Student). Diese Dauerrechtsverhältnisse<br />

können, nachdem sie einmal begründet wurden, geändert, übertragen und beendet werden. Nur in wenigen Fällen gibt es<br />

sehr kurze Rechtsverhältnisse (z.B. Verzollung). Deswegen drängt es sich auf, die Begründung, Änderung, Übertragung sowie<br />

Beendigung von verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnissen genauer unter die Lupe zu nehmen.<br />

<strong>Verwaltungsrecht</strong> I: Zusammenfassung Seite 27

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